Typen wie im Foto oben haben wir richtig gern, nicht wahr? Fluppe in der linken Hand, in der rechten Handy und Lenkrad. Wenn er so einen Unfall baut, hat er natürlich keine Schuld – und will auch noch Geld von seiner Kasko. Das gibt es selbstverständlich nicht? Doch, der Mann kann sogar auf (Teil-)Erfolg hoffen. Denn das Prinzip "Alles oder nichts" gilt in der Kaskoversicherung seit der Reform des Versicherungsrechts 2008 nicht mehr. Bis dahin konnte die Kfz-Versicherung in Fällen grober Fahrlässigkeit die Zahlung komplett verweigern. Heute darf die Vollkasko nur noch kürzen. Allein in schweren Fällen auch komplett, also um 100 Prozent.

Leistungskürzung in der Vollkasko

Beispiele für Schadensursachen
Kürzung*
Abzweigung
Missachtung eines Stoppschilds oder Stopp-Gebots am grünen Pfeil; abgefahrene Reifen; sorgloser Umgang mit dem Autoschlüssel
Abzweigung
Abzweigung
Missachtung einer roten Ampel; Fahren unter Drogeneinfluss; Trunkenheitsfahrt mit mehr als 0,5 Promille
Abzweigung
Abzweigung
Autodiebstahl, ermöglicht durch im Zündschloss steckenden Schlüssel
Abzweigung
Abzweigung
Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille und mehr; Fahren unter starkem Drogeneinfluss
Abzweigung
um 25%
um 50%
um 75%
um 100%

Handy, iPod & Co. am Steuer: Was ist erlaubt?
Verbindliche Sätze für die Kürzungen in allen möglichen Fällen von grober Fahrlässigkeit hat der Gesetzgeber seinerzeit aber nicht verordnet, das sollte Sache der Gerichte werden. Nun gibt es erste Urteile: Das LG Bonn gab einer Versicherung recht, die ihrem Versicherten die Leistung nach einem alkoholbedingten Totalschaden um 75 Prozent gekürzt hatte (Az. 10 O 115/09). Dabei war der Mann gar nicht selbst gefahren, sondern hatte das Steuer einem Freund überlassen. Doch da der ebenfalls betrunken war, gehe die Kürzung wegen einer "groben Fahrlässigkeit im oberen Bereich" in Ordnung, so die Richter.
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Wäre der Versicherte selbst gefahren, hätte er wegen seines Rausches von der Kasko keinen Cent gesehen. Denn ab 1,1 Promille ist der Kaskoschutz weg, so das AG Brühl (Az. 7 C 88/09). Doch in den meisten Fällen darf nur milder gekürzt werden. Etwa um 50 Prozent bei einer wegen Blendung durch die Sonne überfahrenen roten Ampel, entschied das LG Münster (Az. 15 O 141/09). Dieses Gericht sowie der Deutsche Verkehrsgerichtstag plädieren auch für die Einhaltung fester Kürzungsquoten von 25, 50, 75 und 100 Prozent, die im Einzelfall allerdings variiert werden könnten (siehe Tabelle). Wer als Autofahrer im Zweifel ganz auf der sicheren Seite sein will, kann gegen Zuschlag mit seiner Kasko bei grober Fahrlässigkeit auch die volle Zahlung ohne Diskussion vereinbaren – Promillefahrten bleiben aber auch davon ausgenommen.

Von

Roland Bunke