Diesen Knall wird Bernhard S. nicht so schnell vergessen. Beim Linksabbiegen rammte ein Überholer sein Auto. Dabei hatte sich Herr S. vor dem Abbiegen mit einem Blick in den Rückspiegel vergewissert, dass die Bahn frei ist. Trotzdem muss er 20 Prozent des Schadens selbst tragen. Der Grund: die sogenannte Betriebsgefahr. Denn er beschädigte auch das Auto des Unfallgegners. Betriebsgefahr? Noch nie gehört? Hier die Erklärung: Laut § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) haftet der Halter oder seine Haftpflicht unabhängig von der Schuld, wenn "beim Betrieb des Fahrzeugs eine Sache beschädigt, ein Mensch verletzt oder getötet wird". Da kommt er nur raus, wenn die Schuld des Unfallfahrers erdrückend ist.

Der Halter muss den Dreck beseitigen

"Beim Betrieb" heißt, wenn das Auto fährt. Verliert es dabei Öl, muss der Halter den Dreck beseitigen oder die Reinigung der Straße bezahlen. Macht er sich vorher aus dem Staub, ist er bei einem durch das Öl ausgelösten Unfall dran. Selbst wenn der erst Tage später passiert (Az. VI ZR 113/81). Das gilt auch, wenn ein Lkw Sand, Kies oder Splitt verliert, weil die Ladung nicht richtig abgedeckt war (OLGK.ln, Az. 11 U 217/93). Problem: Opfer, die den Schmutzfinken nicht kennen, können die Kosten nicht einklagen.

Unfall wäre vermeidbar gewesen

Auch wenn aus einem geparkten Auto Öl ausläuft, muss der Halter die Ölpfützen beseitigen und eventuell verseuchten Boden austauschen (BHG Az. IVa ZR 234/80). Fängt ein geparktes Auto nach einem Kurzschluß Feuer, muss der Halter oder seine Haftpflicht für mögliche Schäden in der Umgebung geradestehen (OLG Saarbrücken v. 3. 9.1997, Az: 5 U 359/97-34). Genauso, wenn ein am Hang abgestelltes Auto plötzlich wegrollt. Egal ob die Handbremse durch einen Defekt oder von einem im Auto spielenden Kind gelöst wurde, der Halter oder seine Versicherung müssen zahlen. So auch Kfz-Halter Bernhard S. Denn der Unfall wäre vermeidbar gewesen, hätte er beim Abbiegen einmal mehr über die Schulter geschaut (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO).