Kein Pardon im absoluten Halteverbot

Waldi entführt – für Hundefreunde ein echter Schock. Schlimmer noch, wenn der Vierbeiner im Auto saß und das gleich mit verschwunden ist. So erging es einem Autofahrer in Trier. Aber nicht Langfinger waren am Werk, sondern Gesetzeshüter. Die hatten den Wagen abschleppen lassen, weil er einen Fußweg blockierte – samt Hund.

Erbost klagte der Falschparker gegen diesen Frevel, doch das Amtsgericht Trier belehrte ihn: Sein Auto hätte Fußgänger zum Ausweichen auf die Fahrbahn gezwungen, also gefährdet. Deren Interessen hätten aber Vorrang gegenüber den "Unannehmlichkeiten" für den Hund durchs Abschleppen (Az. 1 K 88/99).

Das Beispiel zeigt: Der Abschlepphaken droht vor allem, wenn ein abgestelltes Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert. Davon kann der Autofahrer immer ausgehen, wenn er seinen Wagen ins absolute Haltverbot stellt.

Abschleppen als Abschreckung

Wenn schon nicht der Hund, schützt dann vielleicht ein Zettel mit der Handynummer im Wagen? Das kommt auf das Gericht an. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg entschied: Abschleppen ist nicht angebracht, wenn ein Zettel mit Nummer, Anschrift und Datum sichtbar im Wagen liegt und der Besitzer ihn auch sofort entfernen könnte (Az. 3 Bf 429/00). Das Verwaltungsgericht Gießen aber hält dagegen: Das Abschleppen sei trotzdem vertretbar – weil andernfalls die "Abschreckung" verloren ginge (Az. 10 E 1547/02).

Doch auch ein Auto, das niemand behindert, darf an den Haken. Etwa wenn die Parkzeit um eine Stunde überschritten ist (VGH Kassel, Az. 11 UE 3450/95). Oder bei heruntergelassenen Scheiben, um damit vor Diebstahl zu schützen (VG München, Az. 24 B 1571/99). Und: Werden befristete Verbotsschilder aufgestellt, darf ein zuvor geparktes Auto entfernt werden – der Halter muss zahlen (VG Berlin, Az. 9 A 467/98).

Schließlich gilt: Entfernt ein Falschparker sein Auto noch vor Eintreffen des Abschleppwagens, muss er die Kosten des abgebrochenen Auftrags tragen. Ausnahme: Der Abschlepper hat dennoch zu tun, weil an gleicher Stelle ein weiteres Auto entfernt werden muss (OVG Hamburg, Az. 3 BF 215/98).

So sind die Regeln fürs Halten und Parken

Das Halten ist verboten • soweit es durch die entsprechenden Verkehrszeichen untersagt ist • an engen und unübersichtlichen Straßenstellen • im Bereich von scharfen Kurven • auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen • auf Fußgängerüberwegen sowie fünf Meter davor • auf Bahnübergängen • bis zu zehn Meter vor Lichtzeichen und den Zeichen "Vorfahrt gewähren!", "Halt! Vorfahrt gewähren" und "Dem Schienenverkehr Vorfahrt gewähren!", wenn diese dadurch verdeckt werden • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten • an Taxenständen.

Das Parken ist verboten (Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.) • soweit es durch die entsprechenden Verkehrszeichen untersagt ist • auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu fünf Meter • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert. • vor Grundstückseinfahrten und auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber • bis zu 15 Meter vor und hinter Haltestellenschildern • vor und hinter Andreaskreuzen, innerorts bis zu fünf Meter, außerorts bis zu 50 Meter • vor Bordsteinabsenkungen.