KFZ-Versicherung und Corona-Desinfektion
KFZ-Versicherung muss auch für Corona-Desinfektion zahlen

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Autofahrer waren bisweilen verunsichert, wie sich Corona-Maßnahmen in Schadensfällen auf ihre Versicherung auswirken würden
Bild: Ralf Timm / Auto Bild
Im Coronajahr 2020 müssen sich Menschen an allerlei Maßnahmen, Regeln, Vorschriften und Empfehlungen gewöhnen, die sich wie ein bunter Flickenteppich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Verunsicherung ist die Folge. Auch Autofahrer waren bisweilen verunsichert, wie sich Corona-Maßnahmen in Schadensfällen auf ihre Versicherung auswirken würden. Nach einem jüngsten Gerichtsurteil können Haftpflichtversicherte zumindest beruhigt sein, dass ihre KFZ-Versicherung auch für die Corona-Desinfektion des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs der anderen Unfallpartei zahlt.
Mittlerweile sind Hygiene-Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, die anschließend an Reparaturen in Werkstätten am Fahrzeug vorzunehmen sind. Reparieren Dritte also ein Fahrzeug, findet nun auch eine abschließende hygienische Desinfektion des Innenraums statt. Ob die Haftpflichtversicherer die Kosten für diese Schutzmaßnahme übernehmen würden, war nicht eindeutig geregelt.
In Heinsberg gab es hierzu aber jüngst eine Urteilssprechung. Nach einem Unfall zwischen zwei Autofahrern stellte der unverschuldet in den Unfall verwickelte Fahrzeughalter der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Erstattungssumme von 3.262 Euro zur Regulierung in Rechnung. Teil dieser Summe waren auch 60,87 Euro für die abschließende Corona-Desinfektion des Fahrzeuginnenraums nach der Reparatur in der Werkstatt. Die KFZ-Versicherung des Unfallverursachers wollte die Kosten für diese Position aber nicht übernehmen; der Fall landete vor dem Amtsgericht Heinsberg.
Das Gericht entschied nun, dass der Versicherer des Unfallverursachers auch für die Kosten der Hygiene-Schutzmaßnahmen im Anschluss an die Reparatur aufkommen muss. Für Versicherte gute Nachrichten, denn durch den Richterspruch wurde ein Präzedenzfall geschaffen, auf den sich andere Gerichte bei ähnlichen Streitfällen beziehen können. Versicherte müssen sich nun wenigstens um die Corona-Desinfektion ihres Fahrzeugs im Schadensfall keine Gedanken mehr machen.
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