Blitzer und andere Geräte zur Geschwindigkeitsmessung stehen – nicht nur während der Blitzerwoche – unter besonderem Schutz: Laut Paragraf 316b Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs dienen solche Anlagen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wer ihren Betrieb stört, muss mit Bestrafung rechnen.
Selbst wenn die Radaranlage bei einer kleinen Sabotageaktion unbeschädigt bleibt, wird die Tat hart geahndet. Das zeigt ein aktuelles Urteil aus Westfalen, es dreht sich um diesen Fall: Ein Mann hatte im Paderborner Stadtteil Elsen zu Karfreitag 2024 einen mobilen Blitzer der Polizei umgetreten. Ob er selbst zuvor zu schnell gefahren und erwischt wurde, sich also "rächen" wollte, ist nicht bekannt.

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Bei der Aktion blieb die Anlage war unbeschädigt, aber lustig fanden die Ordnungshüter das nicht. Denn die Attacke des Mannes unterbrach den Betrieb des Blitzers, sodass keine weiteren Messungen durchgeführt werden konnten. Das genügte dem Gericht für eine harte Geldbuße.
Die Juristen verwiesen auf den Wortlaut des Gesetzes. Dort heißt es: "Wer den Betrieb [...] dadurch verhindert oder stört, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht […], wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Bereits das temporäre Unbrauchbarmachen eines Blitzers ist demnach strafbar.

Auch Blitzer abdecken ist strafbar

Die festgesetzte Geldstrafe von 3200 Euro hatte der Täter nicht akzeptiert, er ging in Berufung. Die nächste Instanz, das Landgericht Paderborn, halbierte die Strafe – doch der Verurteilte legte erneut Revision ein. Das OLG Hamm hat nun festgestellt, dass Verkehrsüberwachungsanlagen einen so hohen Schutz genießen, dass bereits die Unterbrechnung ihrer Tätigkeit – ohne Schaden an ihnen selbst zu verursachen – strafwürdig ist.
Auch das bloße Verstellen, Abdecken oder Blockieren eines Blitzers – etwa mit Pappe, Farbe oder Gegenständen – kann demnach unter bestimmten Umständen als Straftat gewertet werden. Beim Fall von Paderborn bleibt es beim Einstufen als Straftat und 1600 Euro Geldstrafe. Das Urteil ist rechtskräftig (OLG Hamm, AZ 4 ORs 25/25).