Karlsruhe (rpo) Autohändler dürfen über eine so genannte "umgekehrte Versteigerung" Autos verkaufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH)entschieden. Bei dieser Art von Versteigerungen wird das Auto von Woche zu Woche billiger angeboten.

Der BGH in Karlsruhe hat in einem am Montag veröffentlichten Urteil die Klagen eines Wirtschaftsverbands gegen zwei Autohäuser abgewiesen. Die Händler hatten die gebrauchten Fahrzeuge mit folgendem Hinweis angeboten: "In jeder Woche, in der das Auto nicht verkauft wird, fällt der Preis um 300 Mark" (Aktenzeichen: I ZR 146/00 u. 212/00 vom 13. März 2003).

Nach den Worten des I. Zivilsenats führt der Einsatz "spielerischer Reize" bei einer solchen Versteigerung nicht dazu, dass der Käufer nur noch auf die Gewinnchance starrt und damit sein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten bestimmt wird. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher werde angesichts der beträchtlichen Investition auch die Preiswürdigkeit des Angebots prüfen und sich nicht wegen des "Spiels" zum Kauf verleiten lassen.

Im Übrigen sei der Verkäufer - abgesehen etwa von wettbewerbswidrig verschleierten Preisen - in seiner Preisgestaltung frei und dürfe seine Angebote zu jedem ihm passend erscheinenden Zeitpunkt verändern.