Neuverfassung der Straßenverkehrsordnung 2013
Die wichtigsten Änderungen

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Seit 1. April 2013 gilt die neue Straßenverkehrsordnung. Damit verbunden sind viele Bußgelderhöhungen für Autofahrer und Radler. Das sind die wichtigsten Neuerungen!
Bild: dpa
Am 1. April 2013 ist die neue Straßenverkehrsordnung (StVo) in Kraft getreten. Besonders für Radfahrer bringt sie viele Neuregelungen mit sich. Aber auch Autofahrer müssen sich auf Neues einstellen: So werden nach mehr als 20 Jahren etwa die Verwarngelder bei fehlendem Parkschein oder abgelaufener Parkzeit angehoben. Bei Überschreiten der erlaubten Parkdauer um bis zu 30 Minuten sind künftig zehn statt fünf Euro fällig. Je fünf Euro teurer werden auch längere Überschreitungen: 15 Euro für bis zu eine Stunde länger als erlaubt, 20 Euro für bis zu zwei Stunden, 25 Euro für bis zu drei Stunden und 30 Euro für noch längere Verstöße. Der Höchstsatz von 35 Euro gilt weiterhin, wenn es um das Zuparken von Feuerwehrzufahrten oder Behindertenparkplätzen geht.
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Neuverfassung der StVo 2013: Die wichtigsten Neuerungen für Autofahrer
Parkdauer
Bei Überschreiten der erlaubten Parkdauer um bis zu 30 Minuten sind künftig zehn statt fünf Euro fällig. Wer bis zu eine Stunde länger parkt als erlaubt, muss 15 Euro zahlen, 20 Euro sind es für bis zu zwei Stunden, 25 Euro für bis zu drei Stunden und 30 Euro für noch längere Verstöße.
Höchstsatz
Der Höchstsatz von 35 Euro gilt weiterhin, wenn es um das Zuparken von Feuerwehrzufahrten oder Behindertenparkplätzen geht.
Parken auf Radwegen
Parken auf Radwegen kostet jetzt mindestens 20 Euro, bisher waren es 15 Euro.
Radler-Schutzstreifen
Auf Radler-Schutzstreifen gilt ein generelles Parkverbot. Wer mit seinem Wagen einen Streifen für Radler auf der Straße blockiert, muss 20 statt zehn Euro zahlen.
Unvorsichtiges Aussteigen
Wer unvorsichtig aus seinem Auto aussteigt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, muss 20 Euro statt zehn Euro Strafe zahlen.
Fahren bei Dunkelheit ohne Licht
Fahren bei Dunkelheit ohne Licht schlägt jetzt mit 20 statt zehn Euro zu Buche. Gleiches gilt für Autofahrer, die im Dunkeln mit verdreckten oder schneebedeckten Scheinwerfern und Rücklichtern unterwegs sind.
Einbahnstraße
Wer in falscher Richtung eine Einbahnstraße oder einen Kreisverkehr befährt, muss fünf Euro mehr, also mindestens 25 Euro Strafe zahlen.
Fahrradstraßen
In Fahrradstraßen gilt jetzt ein Tempo-Limit von 30 km/h. Dies löst die eher vage Vorgabe "mäßige Geschwindigkeit" ab.
Überholverbot
Künftig gilt ein generelles Überholverbot an beschrankten und unbeschrankten Bahnübergängen.
Gefahrzeichen
Bei Gefahrzeichen muss die Geschwindigkeit künftig gedrosselt werden, sonst droht ein Bußgeld von 100 Euro. Auch ohne ausdrückliche Geschwindigkeitsbegrenzung müssen Verkehrsteilnehmer an den entsprechenden Stellen bei Gefahr zum Stehen kommen.
M+S-Symbol
Es ist nun Pflicht, bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte Winterreifen zu verwenden, die das M+S-Symbol aufweisen.
Neuverfassung der StVo 2013: Die wichtigsten Neuerungen für Radfahrer
Einbahnstraßen
Falsches Einbiegen in Einbahnstraßen kostet künftig je nach Situation 20 bis 35 Euro statt 15 bis 30 Euro.
Radweg
Wer nicht auf dem Radweg fährt oder darauf in falscher Richtung unterwegs ist, soll 20 statt 15 Euro zahlen.
Fahren ohne Licht
Fahren ohne Licht kostet Radler nun 20 statt zehn Euro.
Radeln durch Fußgängerzonen
Fürs Radeln durch Fußgängerzonen werden 15 statt zehn Euro fällig.
Radverkehr in einer Einbahnstraße
Ein Zusatzzeichen zeigt künftig an, wenn der Radverkehr in einer Einbahnstraße in der Gegenrichtung zugelassen ist.
Neues Verkehrsschild
Ein neues Verkehrsschild mit amtlicher Bezeichnung "durchlässige Sackgasse" soll Fahrradfahrer auf kleine Schleichwege hinweisen, die Autos nicht nutzen können.
Gemeinsame Rad- und Gehwege
Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen sollen Radler Rücksicht auf Fußgänger nehmen, nicht mehr vorgeschrieben wird aber Schrittgeschwindigkeit.
Abbiegerspur
Radfahrer, die abbiegen wollen, müssen sich nicht mehr in der Abbiegerspur rechts einordnen, sondern können sich vor oder hinter die abbiegenden Autos stellen.
Fußgängerampeln
Fußgängerampeln, die bislang beachtet werden mussten, wenn ein Bürgersteigradweg ohne Fahrradampel vorhanden war, gelten nicht mehr: Ist der Radler auf der Fahrbahn unterwegs, gilt für ihn die allgemeine Verkehrsampel. Wenn der Radfahrer auf dem Radweg fährt, gilt die Radfahrerampel. Gibt es kein spezielles Fahrradsignal, gilt auch für den Radfahrer auf dem Radweg die Autoampel. Es besteht allerdings eine Übergangsregelung bis Ende 2016: Bis dahin noch nicht ausgetauschte Fußgängersignale gelten weiterhin für Bürgersteig-Radwege, die unmittelbar neben einem Gehweg liegen.
Radwege entgegen der Fahrtrichtung
Radfahrer dürfen Radwege entgegen der Fahrtrichtung nur dann benutzen, wenn diese durch eine entsprechende Beschilderung freigegeben sind.
Transport von Kindern in Fahrradanhängern
Offiziell geregelt ist nun auch der Transport von Kindern in Fahrradanhängern: Grundsätzlich dürfen bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr in dafür vorgesehenen Fahrradanhängern mitfahren. Der Radfahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein.
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