Rechte und Pflichten des Käufers

Die Tinte unter dem Kaufvertrag ist noch nicht trocken, da kommen dem Käufer erste Zweifel: Ist es das richtige Auto? Wären der kleinere Motor, das dunklere Grau nicht besser gewesen? Kann ich mir den Wagen finanziell überhaupt leisten? Für solche Überlegungen ist es nach der Unterschrift zu spät.

Mit Ihrem "Autogramm" ist das Geschäft rechtsverbindlich (§ 145 FF, 433 BGB). Änderungen sind nur mit Zustimmung des Händlers oder Herstellers, gegen Aufpreis und bis höchstens drei Wochen vor Lieferung drin. Werden bestellte Sonderausstattungen erst nach Vertragsabschluß zur Serienausstattung, sieht der Kunde ebenfalls alt aus: "Maßgeblich ist immer das Datum des Vertragsabschlusses", so AUTO BILD-Rechtsexperte Rolf-Peter Rocke, "der Kunde hat keinen Anspruch auf Anpassung des Vertrages." Kleine Chance: Den Händler fragen, ob er Mehrkosten (zum Teil) zahlt.

Stichwort Mehrkosten: Preiserhöhungen darf der Händler nur weitergeben, wenn die Lieferzeit länger als vier Monate beträgt (§ 309, Abs.1 Nr. 1 BGB), und dies auch so im Vertrag steht. Und: Die Gründe für die Preiserhöhung dürfen erst nach Abschluß bekanntgeworden und für den Verkäufer nicht vorhersehbar gewesen sein. Andernfalls kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ebenso bei zu großem Lieferverzug.

Meist wird ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart, um Kunden-Forderungen zu verhindern und mehr Spielraum für die Produktion zu schaffen. Aber auch dann muß niemand ewig warten. Sechs Wochen nach Ablauf des Termins kann der Käufer den Händler schriftlich zur Lieferung auffordern und eine angemessene Frist – meist zwei Wochen – setzen. Steht das Auto dann immer noch nicht auf dem Hof, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

Wer jedoch plötzlich wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ärger mit dem Händler vom Vertrag zurücktritt, zahlt drauf: Er bekommt sein neues Auto nicht – und der Händler darf nach den Neuwagenverkaufsbedingungen (Punkt IV, Ziffer 1 und 2) eine Vertragsstrafe verlangen. Sie beträgt meist 15 Prozent des Neuwagenpreises. Bei einem Wagen für 20.000 Euro sind das satte 3000 Euro – viel zuviel Geld für nichts als Ärger.

Wie lange ist ein Wagen ein Neuwagen?

Sie sind der Traum eines jeden Autokäufers: Neuwagen. Frisch gewienert und gesaugt stehen sie im Verkaufsraum. "Neuwagen" prangt in großen Lettern auf der Windschutzscheibe. Dabei ist so manch ein Neuer längst ein Alter, ein Ladenhüter von der Halde.

Stand sich das Auto länger als zwölf Monate die Reifen platt, darf es nicht mehr als "fabrikneu" bezeichnet werden, so der BGH (Az. VIII ZR 227/02). Nicht mehr fabrikneu ist ein Wagen auch, wenn er bei einer kürzeren Standzeit standzeitbedingte Mängel aufweist, oder er so ausgeliefert wird, wie er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mehr gebaut wurde (BGH, Az. VZR 83/99).

Bedeutet: Das Auto läuft inzwischen in einer neuen Modellversion vom Band, hat eine andere Serienausstattung oder erreicht nur eine veraltete Abgasnorm. Oder hat zwar den bestellten 2,0-Liter-Motor, aber mit der alten PS-Leistung (BGH, Az. VIII ZR 358/98). Hat der Verkäufer nicht auf das Alter des Fahrzeuges hingewiesen, hat der Käufer Ansprüche gegen den Verkäufer – bis hin zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Gewährleistung: Haftung nach Gesetz

Ein Verkäufer haftet für jeden Mangel an einem Neuwagen (§§ 437 ff BGB). Der Wagen ist mangelhaft, wenn er nicht die vertraglich zugesicherte Beschaffenheit (etwa Farbe, Motor, Sonderausstattung, Zubehör, "Fabrikneuheit") aufweist oder sich nicht "bestimmungsgemäß" benutzen läßt. Dann darf der Käufer dem Händler das mangelhafte Auto aber nicht einfach auf den Hof stellen und den Kaufpreis zurückverlangen. Er muß den Verkäufer zur sogenannten Nacherfüllung auffordern. Dabei hat der Käufer die Wahl:

• Nach § 437 Nr. 1, 439 BGB kann er den Mangel abstellen (kostenlose Nachbesserung) oder ein einwandfreies Auto nachliefern lassen. Der Anspruch muß grundsätzlich beim Verkäufer geltend gemacht werden. Manche Hersteller erlauben die Nachbesserung auch bei einem anderen Vertragshändler.

Minderung: Dem Verkäufer muß lediglich die Absicht der Kaufpreisminderung mitgeteilt werden. Sie ist auch bei geringen Mängeln möglich. Die Höhe des Abschlags sollte von einem Gutachter bestimmt werden.

Rücktritt: Den Kaufvertrag rückgängig machen (Wandlung) kann der Käufer bei einem "erheblichen Mangel" (§ 323 BGB) und dem erfolglosen Ablauf der Frist zur Nacherfüllung. Beim Rücktritt vom Kaufvertrag wird das defekte Auto zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet. Dabei werden die gefahrenen Kilometer berechnet: Pro 1000 Kilometer dürfen laut BGH 0,67 Prozent des Neuwagenpreises berechnet werden. Aber: Ein Rücktritt wegen geringer Mängel ist ausgeschlossen.

Hersteller-Garantie bei Neuwagen

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, die er neben der Gewährleistung bieten kann. Deshalb darf er daran auch Bedingungen knüpfen. Meist müssen Kunden, die Garantie in Anspruch nehmen wollen, zu Inspektionen und zum Ölwechsel in die Markenwerkstatt oder eine zugelassene Werkstatt, die nach Herstellervorschriften arbeitet (Stempel im Serviceheft). Auch Reparaturen dürfen während der Garantiezeit nur dort und mit Original-Ersatzteilen durchgeführt werden. Auch ein selbstgemachter Ölwechsel bringt die Garantie in Gefahr.

Ebenso der Einbau von nicht vom Hersteller freigegebenem Zubehör oder Tuning. Gleiches gilt für die Kulanz, auch diese freiwillige Leistung darf der Hersteller an Bedingungen knüpfen. Anders als Garantie ist Kulanz jedoch nicht einklagbar, da es dazu meist keine festgeschriebenen und veröffentlichten Regeln gibt. Jede Kulanzentscheidung sei ein Einzelfall, heißt es von den Autoherstellern. Trotzdem sind gewisse Regeln erkennbar: Kulanz wird meist nur bis zum Ende des dritten Betriebsjahres gewährt.

Regelmäßige Inspektionen und Ölwechsel in der Vertragswerkstatt sind dafür ebenso zwingend wie der Einbau von freigegebenen Ersatzteilen. Und: Bei Kulanz werden die Kosten in der Regel zwischen Hersteller und Werkstatt auf der einen sowie dem Kunden auf der anderen Seite geteilt. Der Hersteller zahlt meist die Materialkosten, der Kunde den (oft höheren) Lohnanteil.