Parken auf Privatgelände
Wann darf abgeschleppt werden?

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Immer öfter werden dreiste Fremdparker von Privatgrundstücken abgeschleppt. Die Halter sollen dafür zahlen. Ist das legal?
Teuer, auch ohne Knöllchen
UCI-Kino in Hamburg, ein x-beliebiger Abend: Drinnen laufen Matrix Reloaded & Bruce Allmächtig, draußen suchen die Abschlepp-Geier nach Beute ... die sie auch reichlich finden: Autos von Kinobesuchern, die nicht just in time zum Film erscheinen und ihr Auto aus Zeitmangel unerlaubt parkten. In der Feuerwehreinfahrt zum Beispiel. Klarer Fall – die müssen weg. Und zwar sofort. Da gibt es keine zwei Meinungen.
Doch was ist mit den Wagen, die nicht wirklich im Weg stehen – in der künftigen Parkhaus-Einfahrt etwa, die mit einem Bauzaun versperrt ist? Baustellenverkehr rollt hier zu später Stunde wohl kaum. Trotzdem schreibt ein Mitarbeiter des Abschleppunternehmers Kennzeichen auf, fotografiert die Wagen. So kann er später deren Halter ermitteln.
Die Fahrzeuge werden an den Haken genommen und einige hundert Meter weiter wieder abgestellt. "Umsetzen" heißt das im Amtsdeutsch. Mit Behörde oder Polizei hat diese Aktion nichts zu tun. Knöllchen fürs Falschparken gibt es auch nicht. Aber hinter Scheibenwischern stecken Rechnungen und Zahlscheine: pro umgesetzten Wagen 116 Euro.
Doch was ist mit den Wagen, die nicht wirklich im Weg stehen – in der künftigen Parkhaus-Einfahrt etwa, die mit einem Bauzaun versperrt ist? Baustellenverkehr rollt hier zu später Stunde wohl kaum. Trotzdem schreibt ein Mitarbeiter des Abschleppunternehmers Kennzeichen auf, fotografiert die Wagen. So kann er später deren Halter ermitteln.
Die Fahrzeuge werden an den Haken genommen und einige hundert Meter weiter wieder abgestellt. "Umsetzen" heißt das im Amtsdeutsch. Mit Behörde oder Polizei hat diese Aktion nichts zu tun. Knöllchen fürs Falschparken gibt es auch nicht. Aber hinter Scheibenwischern stecken Rechnungen und Zahlscheine: pro umgesetzten Wagen 116 Euro.
Abschleppkosten – bis zur Pfändung
Das Stichwort hier: Privatbesitz. Den Auftrag zum Abschleppen erteilte der Eigentümer des Grundstücks, was auch sein gutes Recht ist (Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB). Die Autos dürfen dort nur mit seiner Erlaubnis stehen. Fehlt sie, werden die Autos weggeschafft. Die Arbeit des Abschleppunternehmers muss der Falschparker zahlen.
Kommt er noch rechtzeitig, bevor der Wagen am Haken hängt, bleiben immer noch die Kosten für An- und Abfahrt des Abschleppers: ca. 50 Euro (Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 BGB). Begleicht der Falschparker seine Rechnung nicht, holt sich der Abschleppunternehmer das Geld über ein Inkasso-Büro. Das sind keine Männer in Schwarz oder von der Mafia, sondern Firmen, die Geldforderungen wie die des Abschleppunternehmens kaufen und dann eintreiben.
Die Halteradressen bekommen Privatleute nur auf schriftlichen Antrag. Missbrauch unmöglich. Das Eintreiben der Forderung müssen die säumigen Autofahrer bezahlen. Kosten: 20 bis 30 Euro Gebühren zusätzlich. Weigert sich der Falschparker weiterhin, kann die Sache sogar vor Gericht enden und bis zur Pfändung gehen. Also – sich davor drücken geht nicht, auch wenn die Polizei nicht dabei war.
Kommt er noch rechtzeitig, bevor der Wagen am Haken hängt, bleiben immer noch die Kosten für An- und Abfahrt des Abschleppers: ca. 50 Euro (Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 BGB). Begleicht der Falschparker seine Rechnung nicht, holt sich der Abschleppunternehmer das Geld über ein Inkasso-Büro. Das sind keine Männer in Schwarz oder von der Mafia, sondern Firmen, die Geldforderungen wie die des Abschleppunternehmens kaufen und dann eintreiben.
Die Halteradressen bekommen Privatleute nur auf schriftlichen Antrag. Missbrauch unmöglich. Das Eintreiben der Forderung müssen die säumigen Autofahrer bezahlen. Kosten: 20 bis 30 Euro Gebühren zusätzlich. Weigert sich der Falschparker weiterhin, kann die Sache sogar vor Gericht enden und bis zur Pfändung gehen. Also – sich davor drücken geht nicht, auch wenn die Polizei nicht dabei war.
Falsch- und Fremdparker
Falschparker Werden private Parkplätze von Fremden versperrt, helfen sich Mieter oder Eigentümer oft selbst. Sie blockieren die Falschparker: Die Autos werden zugeparkt, mit Parkkrallen festgehalten oder in Hinterhöfen mit Toren, Schranken oder Klapp-Pfählen eingeschlossen. Dadurch machen sich Parkplatzeigentümer oder -mieter strafbar: Das Blockieren ist eine Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB. Auch das Selbsthilferecht (§ 859 Abs. 3 BGB) greift nicht. Der Falschparker kann sein Auto nicht wegfahren und die Störung dadurch beseitigen. Schlimmer noch: Der Eigentümer oder Mieter des Parkplatzes sorgt durch die Absperrung selbst dafür, dass er sein mit dem fremden Auto zugestelltes Grundstück nicht voll nutzen kann.
Fremdparker 1. Parken auf Privatgelände ist nur erlaubt, wenn der Eigentümer zustimmt. Etwa für Mitarbeiter, die ihre Autos auf dem Betriebsgelände abstellen dürfen, oder bei Besucher- und Kundenparkplätzen. Dies gilt jedoch meist nur während der Öffnungszeiten. Wird diese Einschränkung gut sichtbar bekannt gegeben, darf außerhalb der Öffnungszeiten abgeschleppt werden. Das Amtsgericht Essen hat dies sogar bei einem Falschparker bestätigt, der einen Kundenparkplatz nur am Wochenende und nachts benutzt hatte und mehr als 15 Stunden später abgeschleppt wurde. Er musste zahlen (Az. 136C 159/01).
Fremdparker 2. Parken auf privatem Grund ist für Fremde in der Regel verboten. Ob das abgestellte Auto tatsächlich stört, ist dabei völlig uninteressant (AG Düsseldorf, Az. 25C 12300/00). Wichtig ist nur, dass der Eigentümer wegen des fremden Wagens nicht jederzeit frei über sein Eigentum verfügen kann. Er darf den Störer abschleppen lassen. Einige Gerichte sehen darin sogar eine mögliche Handlung im Sinne des Autofahrers. Der werde so vor Schadenersatzforderungen bewahrt. Versäumt ein Eigentümer durch die Blockade einen Geschäftstermin und verliert dadurch Geld, kann er das beim Falschparker einklagen.
Fremdparker 1. Parken auf Privatgelände ist nur erlaubt, wenn der Eigentümer zustimmt. Etwa für Mitarbeiter, die ihre Autos auf dem Betriebsgelände abstellen dürfen, oder bei Besucher- und Kundenparkplätzen. Dies gilt jedoch meist nur während der Öffnungszeiten. Wird diese Einschränkung gut sichtbar bekannt gegeben, darf außerhalb der Öffnungszeiten abgeschleppt werden. Das Amtsgericht Essen hat dies sogar bei einem Falschparker bestätigt, der einen Kundenparkplatz nur am Wochenende und nachts benutzt hatte und mehr als 15 Stunden später abgeschleppt wurde. Er musste zahlen (Az. 136C 159/01).
Fremdparker 2. Parken auf privatem Grund ist für Fremde in der Regel verboten. Ob das abgestellte Auto tatsächlich stört, ist dabei völlig uninteressant (AG Düsseldorf, Az. 25C 12300/00). Wichtig ist nur, dass der Eigentümer wegen des fremden Wagens nicht jederzeit frei über sein Eigentum verfügen kann. Er darf den Störer abschleppen lassen. Einige Gerichte sehen darin sogar eine mögliche Handlung im Sinne des Autofahrers. Der werde so vor Schadenersatzforderungen bewahrt. Versäumt ein Eigentümer durch die Blockade einen Geschäftstermin und verliert dadurch Geld, kann er das beim Falschparker einklagen.
Fälle für den Abschlepphaken
Parkt ein Fremder in der Einfahrt zu einem Privatgrundstück, behindert er den Eigentümer oder Besitzer in der Nutzung des Grundstücks (Besitzstandsstörer). Gegen diesen Störer besteht ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch (§§ 1004, 862, 858 Abs. 1 BGB): Der Falschparker muss wegfahren. Bleibt er, darf er abgeschleppt werden und muss zahlen. Kurzparker, die weggefahren sind, bevor der Abschlepper kam, müssen diesem die Fahrtkosten ersetzen.
Privatleute, die fremde Autos von ihren Grundstücken fern halten wollen, haben leider kaum Möglichkeiten. Sie können Schilder aufstellen, die sofortige "Strafmaßnahmen" androhen. Doch meist bringen diese Schilder wenig Erfolg. Kurzparker und dreiste Dauerparker lassen sich davon nicht stören, lernen erst, nachdem sie abgschleppt wurden. Bei Einfahrten ist eigentlich klar: Hier wird nicht geparkt. Wer es trotzdem tut, muss damit rechnen, dass sein Auto an den Haken kommt.
Wer umzieht und Platz für den Möbelwagen benötigt, kann beim Ordnungsamt für den Bereich vor seinem Haus ein befristetes Parkverbot einrichten lassen, das wie ein normales Haltverbot gilt. Kosten: ab etwa 100 Euro. Völlig unwirksam sind dagegen selbst gemalte Schilder. Anwohnerparkausweise gibt es bei den Ordnungsämtern. Kurzparker wie Lieferverkehr im Firmenfahrzeug oder Autos von Handwerkern brauchen in der Regel diese Ausweise nicht, müssen sich jedoch an die für die Arbeiten vereinbarten Zeiten halten.
Privatleute, die fremde Autos von ihren Grundstücken fern halten wollen, haben leider kaum Möglichkeiten. Sie können Schilder aufstellen, die sofortige "Strafmaßnahmen" androhen. Doch meist bringen diese Schilder wenig Erfolg. Kurzparker und dreiste Dauerparker lassen sich davon nicht stören, lernen erst, nachdem sie abgschleppt wurden. Bei Einfahrten ist eigentlich klar: Hier wird nicht geparkt. Wer es trotzdem tut, muss damit rechnen, dass sein Auto an den Haken kommt.
Wer umzieht und Platz für den Möbelwagen benötigt, kann beim Ordnungsamt für den Bereich vor seinem Haus ein befristetes Parkverbot einrichten lassen, das wie ein normales Haltverbot gilt. Kosten: ab etwa 100 Euro. Völlig unwirksam sind dagegen selbst gemalte Schilder. Anwohnerparkausweise gibt es bei den Ordnungsämtern. Kurzparker wie Lieferverkehr im Firmenfahrzeug oder Autos von Handwerkern brauchen in der Regel diese Ausweise nicht, müssen sich jedoch an die für die Arbeiten vereinbarten Zeiten halten.
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