Parkknöllchen: Bundesverfassungsgericht gibt Kläger recht
Bundesverfassungsgericht stärkt mit Urteil Rechte aller Fahrzeughalter

Wegen eines Parkverstoßes sollte ein Mann 30 Euro Strafe zahlen. Der weigerte sich und zog mit dem Fall bis vors Bundesverfassungsgericht. Das entschied nun in seinem Sinne – und stärkt damit die Rechte aller Fahrzeughaltern.
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- Manuel Bauer
Üblicherweise beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe als oberster Gerichtshof auf Bundesebene mit schwerwiegenden, oft weitreichenden und komplexen juristischen Fällen. Nun allerdings musste es sich mit einem Knöllchen für falsches Parken und einem dafür verhängten Bußgeld in Höhe von 30 Euro auseinandersetzen. Stein des Anstoßes war laut der Website Lawblog.de ein Fahrzeug, das in Siegburg bei Köln länger auf einem Parkplatz gestanden hatte als erlaubt. Demnach hätte das Auto den Parkplatz laut eingestellter Parkscheibe um 14:30 Uhr freimachen müssen, stand aber um 17:30 Uhr noch dort. Das Ordnungsamt setzte das genannte Bußgeld fest und sandte den Bußgeldbescheid an den Fahrzeughalter.
Der weigerte sich, die Strafe zu bezahlen und zog vor Gericht. Dort schwieg er zu dem Vorfall, wurde aber dennoch vom Amtsgericht Siegburg und in zweiter Instanz auch vom Oberlandesgericht Köln zu einer Geldbuße in Höhe von 30 Euro verurteilt. Der Fahrzeughalter erwies sich allerdings als zäher Hund und scheute auch den Weg vor das Bundesverfassungsgericht nicht. Für seine Hartnäckigkeit wurde er nun belohnt.
Laut Bericht entschieden die Richter in Karlsruhe unlängst im Sinne des Autobesitzers. Dessen Verurteilung verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes, weshalb man sie für nichtig erklärte. Der Grund: Das Amtsgericht hat es versäumt, Beweise dafür vorzulegen, dass der Mann das Fahrzeug selbst auf dem Parkplatz abgestellt hatte.
Halter ist nicht automatisch Täter
Im Rahmen der Verhandlung wurde lediglich ein Foto von dem rechtswidrig parkenden Wagen als Beweismittel angeführt. Weil auch bei Parkverstößen das Täterprinzip gilt, muss eindeutig nachgewiesen werden, wer rechtswidrig parkte. Gegenüber dem Fahrzeughalter gilt bei Mangel an Beweisen für sein Vergehen die Unschuldsvermutung. Ohne stichhaltige Beweislage darf laut Bundesverfassungsgericht nicht automatisch auf die Täterschaft des Halters geschlossen werden. Jetzt muss das Amtsgericht Siegen den Fall neu aufrollen. Der teure Rechtsstreit um das 30-Euro-Bußgeld dürfte sich damit für den Staat als klares Minusgeschäft erweisen.
Laut Lawblog.de liegt der initiale Fehler beim Ordnungsamt. Das hätte anstelle eines Parkknöllchens demnach besser eine sogenannte Halterhaftung ausstellen sollen. Die verdonnert Fahrzeughaltende zu einer Strafzahlung von 20 Euro, wenn sich der tatsächliche Täter nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist ermitteln lässt.
Wie n-tv.de unter Berufung auf einen Verkehrsrechtsexperten meldet, stärkt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts das Prinzip der Unschuldsvermutung bei Parkverstößen. Allerdings verweist er darauf, dass die Verurteilung des Mannes durch das Amtsgericht eher die Ausnahme als die Regel sei und Verfahren bei solch einer Beweislage für gewöhnlich eingestellt würden.
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