Polizeikontrolle filmen: Gerichte streiten über Strafbarkeit
Ist das Filmen einer Polizeikontrolle eine Straftat?

Es gibt Autofahrer, die eine Polizeikontrolle filmen möchten. Doch ist das rechtlich erlaubt? Die Meinungen gehen auseinander.
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Wenn man in eine Verkehrskontrolle gerät, kann man schon mal nervös werden. Oft ist das tatsächlich unbegründet, aber es kommt auch oft genug vor, dass man zum Beispiel gegen das Tempolimit verstoßen hat oder einen anderen Verkehrsverstoß begangen hat. Doch selbst dann besteht eigentlich kein Grund zur Sorge.
Trotzdem verspüren einige Autofahrer den Wunsch, die Polizeikontrolle zu filmen. Doch hier stellt sich die Frage: Ist dies rechtlich erlaubt? Muss man damit rechnen, strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn man einen Polizeieinsatz mit dem Smartphone in Bild und Ton aufnimmt?
"Zu dieser Frage gibt es mittlerweile mehrere Dutzend Gerichtsentscheidungen von Amtsgerichten, Landgerichten, zuletzt sogar von zwei Oberlandesgerichten. Die Rechtslage ist aber noch nicht restlos geklärt. Unterm Strich bleibt vor allem eins: Unsicherheit bei den Betroffenen und bei der Polizei", schreibt die Rechtsanwältin Christina Glück auf anwalt.de. Es gibt Verurteilungen, weil Kontrollen gefilmt wurden.
Immer mehr Gerichtsverfahren
In Deutschland beschäftigen sich deutsche Gerichte immer häufiger mit der Fragestellung. Die Polizei betrachtet das Filmen von Polizeikontrollen oft als Straftat, während Bürger zunehmend das Bedürfnis verspüren, sich durch Aufzeichnungen abzusichern, um sicherzustellen, dass die Polizeibeamten die geltenden Regeln nicht verletzen. Dies führt zu einer Debatte über die Rechte und Pflichten von Bürgern und Polizeibeamten in Bezug auf das Filmen von Polizeieinsätzen und Verkehrskontrollen.
Die Frage, ob sich Autofahrer strafbar machen, wenn sie Verkehrskontrollen oder Polizeieinsätze filmen, ist in der Tat nicht eindeutig geklärt und wird je nach Fall und Voraussetzungen unterschiedlich bewertet. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle.

Verkehrskontrollen machen manche Autofahrer nervös.
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Der ADAC weist darauf hin, dass gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Filmen nur bei einem berechtigten Interesse erlaubt ist. Es muss also eine rechtliche oder sachliche Grundlage dafür geben, die Aufnahme zu rechtfertigen.
Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Person, die filmt, glaubt, dass ihre Rechte verletzt werden oder wenn sie Beweise für bestimmte Vorfälle sammeln möchte. Es ist jedoch fraglich, ob allein die Vermutung eines Verstoßes gegen Vorschriften ausreicht, um das Filmen zu rechtfertigen.
Tonaufnahmen eine andere Sache
Zusätzlich muss beachtet werden, dass die Aufnahme von Ton eine gesonderte Angelegenheit sein kann. Wie von Julian Häußler bei vom ADAC bei den Stuttgarter Nachrichten erläutert, kann das Aufzeichnen von Ton dazu führen, dass man in den Bereich des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eintritt – § 201 StGB schützt die Vertraulichkeit des Wortes. Dies könnte rechtliche Probleme bringen, insbesondere wenn es um die Privatsphäre der beteiligten Personen geht. In solchen Fällen könnte zudem der Tonträger eingezogen werden.
Das Landgericht Hanau hat allerdings entschieden: Wenn bei einem Polizeieinsatz die Bodycam eines Polizisten eingeschaltet ist, dann macht sich nicht strafbar, wer mit seinem Smartphone filmt und den Ton aufnimmt. "Die Aufzeichnung mit der Body-Cam sorgt dafür, dass Äußerungen von Polizisten nicht mehr als "nichtöffentlich" im Sinne des § 201 Strafgesetzbuch angesehen werden können", so Glück weiter.
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