Private Autoleihe
Da hört die Freundschaft auf

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Einmal ist immer das erste Mal: Dann bringt der Freund das geliehene Auto mit geknautschtem Blech zurück. Das sprengt (fast) jede Freundschaft, denn die Folgekosten für den Halter sind gewaltig.
Schaden mit teuren Folgen
"Kann ich mal kurz deinen Wagen haben?" Ehrensache unter Freunden wie Bernd und Jan. Doch beim letzten Mal ging das schief. Bernd stellte den Golf mit einem kapitalen Frontschaden vor die Tür. Auffahrunfall. Der Schaden von 2900 Euro wird auf Vollkasko repariert. Jans 300 Euro Selbstbeteiligung zahlt Bernd. Was beide nicht bedenken: Jans Schadenfreiheitsrabatt wird gestutzt, und zwar kräftig. 1050 Euro mehr Beitrag muss er in den nächsten Jahren zahlen, bis er seinen alten Rabatt wieder hat.
Vorausgesetzt, er baut in dieser Zeit nicht selber einen Unfall – denn dann ginge es noch weiter hoch, der Verlust würde wachsen. Klar: Die Extrakosten will Jan von Bernd ersetzt haben, doch der mauert: "Das ist doch deine Versicherung!" Dieser Fall ist konstruiert, doch er passiert täglich dutzendfach, die Anfragen unserer Leser belegen dies. Der stets gleiche Tenor: "Müsste er nicht eigentlich, mein Freund, mein Schwager, mein Kollege ...?" Ja, er müsste zahlen, so AUTO BILD-Rechtsexperte Rolf-Peter Rocke: "Der Entleiher muss dem Halter den Schaden ersetzen."
Ausnahme von der Schadenersatzpflicht? "Wenn der Entleiher für den Autobesitzer eine so genannte Gefälligkeitsfahrt unternommen hat", so Anwalt Rocke. Das ist etwa der Fall, wenn der Freund für den Autohalter lenkt, weil der einen über den Durst getrunken hat. Oder ein Kollege für den anderen in dessen Wagen mal schnell zur Apotheke fährt. Anwalt Rocke: "In solchen Fällen kann ein stillschweigender Haftungsverzicht unterstellt werden, dann muss der Halter den Schaden tragen."
Vorausgesetzt, er baut in dieser Zeit nicht selber einen Unfall – denn dann ginge es noch weiter hoch, der Verlust würde wachsen. Klar: Die Extrakosten will Jan von Bernd ersetzt haben, doch der mauert: "Das ist doch deine Versicherung!" Dieser Fall ist konstruiert, doch er passiert täglich dutzendfach, die Anfragen unserer Leser belegen dies. Der stets gleiche Tenor: "Müsste er nicht eigentlich, mein Freund, mein Schwager, mein Kollege ...?" Ja, er müsste zahlen, so AUTO BILD-Rechtsexperte Rolf-Peter Rocke: "Der Entleiher muss dem Halter den Schaden ersetzen."
Ausnahme von der Schadenersatzpflicht? "Wenn der Entleiher für den Autobesitzer eine so genannte Gefälligkeitsfahrt unternommen hat", so Anwalt Rocke. Das ist etwa der Fall, wenn der Freund für den Autohalter lenkt, weil der einen über den Durst getrunken hat. Oder ein Kollege für den anderen in dessen Wagen mal schnell zur Apotheke fährt. Anwalt Rocke: "In solchen Fällen kann ein stillschweigender Haftungsverzicht unterstellt werden, dann muss der Halter den Schaden tragen."
Was die Versicherung erlaubt
Aber wie zwingt der Autohalter seinen Freund zum Zahlen? Wenn gute Argumente nicht ziehen, zerrt er ihn vor Gericht. Ende der Freundschaft. Für die Versicherung ist der Fall klar, sie muss sich an den Versicherten halten. Und es kann für den Halter noch teurer werden.
Bernd Schmitz, Experte der ONTOS-Versicherung: "Wer sein Fahrzeug verleiht, sollte seinen Versicherungsvertrag kennen. Ist im Vertrag etwa vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer alleiniger Fahrer ist, das Fahrzeug dennoch an eine andere Person verliehen wird, besteht zwar grundsätzlich Versicherungsschutz. Allerdings kann dies je nach Vertragsbedingung im Schadenfall vonseiten der Versicherung zu doppelter Jahresprämie oder erheblichen Zuschlägen führen."
Auch wer weitere Fahrer nicht ausgeschlossen hat, kann reinfallen. Wird der Wagen etwa vom Entleiher mit Wissen des Besitzers gewerblich genutzt, wird gegen die "Verwendungsklausel" verstoßen. Der Versicherer zahlt dann nur eingeschränkt. Dienstwagenbenutzer schließlich müssen die Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber genau einhalten, sonst droht bei einem Schaden durch einen anderen Fahrer auch noch Stress mit dem Brötchengeber. Fazit: Der Autobesitzer sollte sich besser zweimal überlegen, ob er seinen Schlüssel rausrückt. Und zückt er ihn nicht, verstehen Freunde das – gute Freunde.
Bernd Schmitz, Experte der ONTOS-Versicherung: "Wer sein Fahrzeug verleiht, sollte seinen Versicherungsvertrag kennen. Ist im Vertrag etwa vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer alleiniger Fahrer ist, das Fahrzeug dennoch an eine andere Person verliehen wird, besteht zwar grundsätzlich Versicherungsschutz. Allerdings kann dies je nach Vertragsbedingung im Schadenfall vonseiten der Versicherung zu doppelter Jahresprämie oder erheblichen Zuschlägen führen."
Auch wer weitere Fahrer nicht ausgeschlossen hat, kann reinfallen. Wird der Wagen etwa vom Entleiher mit Wissen des Besitzers gewerblich genutzt, wird gegen die "Verwendungsklausel" verstoßen. Der Versicherer zahlt dann nur eingeschränkt. Dienstwagenbenutzer schließlich müssen die Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber genau einhalten, sonst droht bei einem Schaden durch einen anderen Fahrer auch noch Stress mit dem Brötchengeber. Fazit: Der Autobesitzer sollte sich besser zweimal überlegen, ob er seinen Schlüssel rausrückt. Und zückt er ihn nicht, verstehen Freunde das – gute Freunde.
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