Dem Kumpel mal eben das Auto geben, dem Nachbarn beim Bau des Carports helfen, dem Kollegen Werkzeug leihen? Oft selbstverständliche Gefälligkeiten, andersherum wünscht man sich ja auch Hilfe. Doch Achtung: Beide Parteien sollten dabei wissen, dass kein Freundschaftsdienst frei von Risiken ist. Beispiel Autoverleih: Vorsicht, wenn der Entleiher laut Versicherungspolice gar nicht zum "berechtigten Fahrerkreis" gehört, weil der Halter nur sich und seine Partnerin eingetragen hat. Baut der Freund dann einen Unfall, kann die Versicherung kräftigen Nachschlag fordern – und zwar vom Halter. Darf der Kumpel fahren, bleiben bei einem Crash dennoch Kosten hängen: Verlust des Versicherungsrabatts, fällige Selbstbeteiligung in der Kasko. Rechtlich ist klar, dass der Freund den Schaden übernehmen muss. Aber macht er das freiwillig, oder hilft da nur Druck, womöglich per Anwalt? Dann heißt es oft: Ende der Freundschaft.
Nachbarschaftshilfe
Wer dem Nachbarn ohne Bezahlung hilft, muss für dabei gemachte Fehler nicht haften.
Bild: Frank Stange
Beispiel Nachbarschaftshilfe: Wer dem Nachbarn ohne Bezahlung hilft, etwa beim Aufstellen seines Carports oder bei der Autoreparatur, muss für dabei gemachte Fehler nicht haften. Sägt der Helfer etwa alle Balken zu kurz, sodass sie unbrauchbar werden, ist das Pech für den Bauherrn. Juristen sprechen dabei von "stillschweigendem Haftungsausschluss". Der Bauherr haftet auch, wenn der Helfer einem Dritten einen Schaden zufügt. Wichtig: Die private Haftpflicht deckt solche Fälle nicht, sondern nur eine Bauherrenhaftpflicht. Fällt dagegen der Helfer ohne Schuld des Bauherrn vom Dach, ist das sein Pech. Dann kommt seine private Unfallversicherung zum Zuge.
Werkzeug borgen
In vielen Haftpflichtpolicen sind Schäden an entliehenen Sachen ausgeschlossen.
Bild: Ralf Timm
Beispiel fremdes Werkzeug: Flex, Schlagschrauber, Elektroschweißgerät, diese Geräte müssen Sie ja nicht alle selbst besitzen. Sie werden gern mal vom befreundeten Schrauber ausgeliehen. Sollte das teure Werkzeug dann kaputt gehen, übernimmt schließlich die private Haftpflichtversicherung den Schaden. Leider meist ein Irrtum! Denn in vielen Policen sind Schäden an entliehenen Sachen ausdrücklich ausgeschlossen. Also gilt auch hier: Sich rechtzeitig schlauzumachen ist besser, als eine Freundschaft zu gefährden.

Von

Roland Bunke