Wer betrunken einen schweren Unfall baut, der landet vor dem Richter – das weiß jeder Autofahrer. Doch im Strafgesetzbuch werden im Paragrafen 315c ("Gefährdung des Straßenverkehrs") sieben weitere schwere Verkehrsdelikte aufgeführt, die vor den Richter führen können – unter Juristen "die sieben Todsünden im Verkehr" genannt (siehe unten). Die stehen im entsprechenden Abschnitt des Strafgesetzbuches als "gemeingefährliche Straftaten" übrigens zusammen mit Delikten wie "Brandstiftung" oder "Angriffe auf den Luftverkehr". Starker Tobak für Fehlverhalten im Verkehr.

Rücksichtslosigkeit kann ein Monatsgehalt kosten

Die sieben Todsünden im Verkehr
Doch zum Glück reicht das einfache Fehlverhalten im Verkehr, wie es wohl jedem Autofahrer zwangsläufig unterläuft, für eine Verurteilung wegen einer Straftat nicht aus. Denn im Gesetz steht, dass dafür zugleich "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" gehandelt und dadurch "Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" werden müssten. Das heißt aber auch, dass es gar nicht krachen muss, auch der Beinaheunfall reicht für ("Gefährdung"). Beispiele für solches gefährliches Fehlverhalten: Mit Tempo über den Zebrastreifen, sodass ein Fußgänger zurückspringen muss. Oder Überholen trotz nahem Gegenverkehr, sodass der entgegenkommende oder der überholte Fahrer heftig abbremsen oder ausweichen muss.

Folgenden Strafen werden fällig

• bei Ersttätern Geldstrafe von 30 Tagessätzen oder mehr. Ein Tagessatz ist 1/30 des Monatseinkommens.
• Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten.
• sieben Punkte.
• bei Unfällen mit Verletzten, Toten oder sehr hohem Sachschaden droht auch eine Freiheitsstrafe. Da lohnt es sich in jeder Hinsicht, besser beherrscht unterwegs zu sein.

Die sieben Todsünden

1. Die Vorfahrt nicht beachten.
2.
Falsch überholen oder bei Überholvorgängen falsch fahren.
3.
An Fußgängerüberwegen falsch fahren.
4.
An unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fahren.
5.
An unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhalten.
6.
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren oder dies versuchen.
7.
Haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich machen, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist.

Von

Roland Bunke