Schneefall, glatte Fahrbahnen, schlechte Sicht – der Winter, wenn er denn so richtig in Fahrt kommt, hat eine ganze Menge unangenehmer Begleiterscheinungen für alle Verkehrsteilnehmer im Schlepptau. Deshalb ist es gut, wenn man seine Rechte und Pflichten kennt. Hier die wichtigsten Fragen und die Antworten darauf.

Wie verhält man sich in Staus durch Eis und Schnee? Wie in allen Staus: Tempo drosseln, Warnblinkanlage anschalten, eine Gasse für Streu- und Rettungsfahrzeuge bilden.

Wer haftet, wenn von Lkw Eisplatten herabfallen und nachfolgende Autos beschädigen? Dafür zahlt der Lkw-Fahrer, weil er den Laster nicht ordnungsgemäß gesäubert, also von Eis befreit hat.

Müssen vereiste Scheiben völlig frei gekratzt werden, oder reichen "Gucklöcher" für den Fahrer? Alle Scheiben müssen frei sein, damit der Fahrer eine ungehinderte Rundumsicht hat (§ 23 Abs. 1 StVO).

Muss ein Hausbesitzer zahlen, wenn vor seinem Haus ein Auto von einer Dachlawine beschädigt wird? Dies ist regional sehr unterschiedlich und richtet sich nach der allgemeinen Schneelage des Ortes und nach regionalen Bauvorschriften. Detaillierte Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

Gelten zugeschneite Verkehrszeichen? Nein, Verkehrszeichen und Lichtanlagen sind unwirksam, wenn sie durch Eis und Schnee verdeckt sind. Werden dadurch Unfälle verursacht, haftet die Verkehrsbehörde. Ausnahme: Vorfahrt und Stoppschilder. Sie sind an ihrer Form zu erkennen.

Wer zahlt, wenn ein Auto durch Rollsplitt oder Streusalz aus dem Streufahrzeug beschädigt wird? Normalerweise der Halter des Streufahrzeugs, also die Kommune oder ein beauftragter Streudienst. Problem: Deren Schuld muss bewiesen werden.

Müssen Autofahrer zahlen, wenn sie im Vorbeifahren andere Fahrzeuge durch hochgeschleuderten Splitt beschädigen? Nein, weil dies als ein unabwendbares Ereignis gilt.

Müssen Fußwege außerhalb geschlossener Ortschaften gestreut oder geräumt werden? Nein, eine Streu- und Räumpflicht besteht nur innerorts (OLG Thüringen, Az. 3 U 565/98). Schlecht geräumte Straßen sind ebenfalls kein Grund dafür, dass Kommunen für Unfallschäden aufkommen müssen. Autofahrer haben ihre Geschwindigkeit dem aktuellen Straßenzustand anzupassen.

Müssen Autofahrer bei Schneefall das Abblendlicht einschalten? Ja, wer bei erheblicher Sichtbehinderung ohne Abblendlicht unterwegs ist, zahlt innerorts bis zu 35 Euro, außerorts sind es 40 Euro und drei Punkte (§§ 17, 49 StVO).