Rechtliche Grauzone des Dashcam-Einsatzes
Filmen, wenn es kracht: Ist das erlaubt?

Wer hat Schuld beim Crash im Straßenverkehr: Das ist längst nicht immer eindeutig. Dashcams können zur Aufklärung beitragen. Aber was darf man filmen?
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Manchmal hilft alle Vorsicht nicht und es kommt zum Crash. Und dann beginnt die Suche nach dem oder der Schuldigen. Schon weil Versicherungen ihren Klienten einbläuen, niemals ein Schuldbekenntnis abzugeben, stehen bei der Unfallaufnahme durch die Polizei meistens Aussage gegen Aussage. Und selten gibt es für den genauen Tathergang zuverlässige Zeugen oder eindeutige Beweise.
Immer mehr Autofahrerinnen und Autofahrer gehen deshalb dazu über, mit sogenannten Dashcams den Verkehr zu filmen. Weltweiter Spitzenreiter dabei ist vermutlich Russland, wo nahezu 100 Prozent aller Fahrzeuge im Verkehr mit so einem Gerät ausgestattet sind. Ungewöhnliche, haarsträubende und manchmal auch witzige Videos füllen mittlerweile auch bei uns ganze TV-Sendungen.
Die kleinen Aufzeichnungsgeräte werden meist auf dem Armaturenbrett des Autos befestigt und filmen den Verkehr. Kommt es zu einem Unfall, erhoffen sich die Fahrerinnen und Fahrer, mit Hilfe des Videos ihre Unschuld zu beweisen.
Aber ist das in Deutschland überhaupt erlaubt? Schließlich darf selbst die Polizei im Rahmen einer Strafverfolgung nur sehr begrenzt Videos machen, weil sie juristisch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen.
BGH erlaubt Videoaufnahmen
Die Antwort darauf ist ein klares JEIN. Nach durchaus sehr unterschiedlichen Urteilen diverser Gerichte hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Mai 2018 höchstrichterlich die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht zur Klärung von Verkehrsunfällen für zulässig erklärt.

Dashcams können zur Aufklärung beitragen.
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Zwar würden die Aufnahmen gegen das Datenschutzrecht verstoßen, aber weil Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssten, sei dies nachrangig (VI ZR 233/17) und die Aufnahmen könnten bei Unfall-Prozessen berücksichtigt werden.
Wegen des Datenschutzes wiesen die Richter in ihrer Urteilsbegründung darauf hin, dass eine Güterabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beklagten und den Beweisführungsinteressen des Klägers im Einzelfall erfolgen muss.
Permanentes Filmen ist verboten
Das bedeutet nun, dass man keineswegs automatisch immer und alles filmen darf. Das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig. Mit einer modernen Dashcam lassen sich jedoch die Hürden des Datenschutzgesetzes relativ einfach umgehen. Die Kamera sollte etwa nur den unmittelbaren Unfallhergang aufnehmen. Dafür ist nicht einmal ein manuelles Einschalten des Geräts notwendig, weil aktuelle Modelle die dafür notwendige Features bereits integriert haben. Zudem muss die Kamera über eine Loop-Funktion verfügen, die eine dauerhafte Speicherung der Videos auf der SD-Karte verhindert.

Was mit aufgezeichnetem Videomaterial nach einem Crash passieren muss, ist klar geregelt.
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Wichtige Dashcam-Features
Hilfreich sind außerdem ein G-Sensor zur Wahrnehmung von Gefahrensituationen, ein GPS-Sensor, der den genauen Unfallort anzeigt, sowie eine Funktion zur Datums- und Uhrzeiterfassung. Je mehr dieser Features die eingesetzte Dashcam besitzt, desto besser werden die Persönlichkeitsrechte Dritter geschützt und desto höher ist die Chance, dass die Einzelfallentscheidung des Gerichts zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen zu den eigenen Gunsten ausfällt.
Gut zu wissen auch, dass aufgezeichnetes Videomaterial, welches unter Umständen die eigene Schuld beweist, dem Unfallgegner nicht ausgehändigt werden muss. Auch die gegnerische Versicherung kann dies nicht verlangen.
Wenn ein Unfallbeteiligter sein Video allerdings auf irgendwelchen sozialen Netzwerken veröffentlicht, es damit also öffentlich macht, darf es auch der Unfallgegner nutzen. Dann kann das Video vor Gericht auch als Schuldeingeständnis bewertet werden.
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