Wer einen Gebrauchtwagen beim Händler erwirbt, genießt für mindestens ein Jahr Gewährleistung. Also alles geregelt, falls das Auto innerhalb der ersten zwölf Monate nach Kauf kaputtgeht? Nicht ganz! Denn die Sachmängelhaftung, wie der gesetzliche Fachbegriff für die Gewährleistung lautet, greift nicht automatisch bei jedem Schaden.

Wann liegt beim Gebrauchtwagenkauf ein Sachmangel vor?

Die gesetzliche Gewährleistung gilt nur für Mängel, die beim Kauf bereits vorhanden waren, aber erst später vom Käufer festgestellt wurden. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass das Fahrzeug nicht so beschaffen ist, wie im Kaufvertrag beschrieben – etwa weil ein versprochenes Assistenzsystem dann doch nicht an Bord ist oder die ausgelobte Sitzheizung fehlt. Oder man stellt fest, dass das Autoradio nicht funktioniert.

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Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn sich nach dem Kauf herausstellen sollte, dass die angegebene Kilometerleistung nicht richtig war oder dass ein als unfallfrei beschriebenes Auto doch einen Unfallschaden hatte.
Schwieriger ist die Einordnung oft bei Defekten, die nach dem Kauf erst eintreten – zum Beispiel einem Getriebe- oder Motorschaden. Dann kommt es darauf an, ob die Ursache für den Defekt bereits beim Kauf vorhanden war oder auf normalen Verschleiß zurückzuführen ist. Für übliche Verschleißschäden und Verschleißteile haftet der Händler nämlich nicht. Die Abgrenzung zwischen Sachmangel und Verschleiß ist oft nicht einfach und wird mitunter erst vor Gericht entschieden (siehe Tabelle unten). In vielen Fällen werden im Verfahren Kfz-Sachverständige eingeschaltet, die den Fall beurteilen.

Bei wem liegt die Beweislast?

Beanstandet der Käufer innerhalb des ersten Jahres nach Kauf einen Sachmangel, so gilt dem Gesetz zufolge die Vermutung, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Heißt: Der Verkäufer müsste nachweisen, dass es sich nicht um einen Sachmangel handelt, sondern zum Beispiel um Verschleiß, sofern er seiner Gewährleistungspflicht nicht nachkommen will. Man spricht hier auch von Beweislastumkehr, da die Beweislast nicht bei demjenigen liegt, der den Anspruch geltend macht. Erst nach Ablauf eines Jahres liegt die Beweislast beim Käufer – er müsste dann nachweisen, dass der Mangel wirklich schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war.

Kann ein Händler die Sachmängelhaftung im Vertrag ausschließen?

Nein, das kann nur ein privater Verkäufer. Der Händler muss den Käufer jedoch auf vorhandene Sachmängel hinweisen und diese im Kaufvertrag festhalten. Ist der Käufer trotz dieser Mängel mit dem Kauf einverstanden, ist eine spätere Reklamation nicht möglich. Auf Gebrauchsspuren muss der Verkäufer nur hinweisen, wenn sie ein unübliches Ausmaß haben. Diese muss er seit 2022 ebenfalls im Kaufvertrag festhalten.

Wie lange gilt der Anspruch auf Gewährleistung?

Verkäufer haften grundsätzlich zwei Jahre für Sachmängel. Bei Gebrauchtwagen können Händler die Gewährleistungsfrist allerdings auf ein Jahr verkürzen.

Im Normalfall keine Gewährleistung beim Kauf von privat

Private Verkäufer können die Sachmängelhaftung vertraglich ausschließen und tun dies üblicherweise auch. Grundsätzlich kann es sich bei einem Mangel trotzdem lohnen, den Kaufvertrag durch einen Anwalt prüfen zu lassen. So kann etwa eine fehlerhaft formulierte Klausel dazu führen, dass der Ausschluss der Sachmängelhaftung unwirksam ist. Wurde ein Mangel arglistig verschwiegen, bleibt der Verkäufer ohnehin haftbar, sofern ihm das nachgewiesen werden kann. Der Anwalt wird zudem überprüfen, ob der Verkäufer vielleicht aufgrund einzelner Aussagen zur Beschaffenheit des Autos haftbar gemacht werden kann.

Nachbesserung, Rücktritt vom Vertrag oder Kaufpreisminderung

Der Käufer hat die Wahl zwischen Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Ersatzlieferung. Bei einem Gebrauchtwagen läuft es allerdings im Normalfall auf die Nachbesserung hinaus, da eine Ersatzlieferung nicht möglich ist. Wichtig: Der Käufer kann das Auto nicht einfach selbst in eine Werkstatt geben und das Geld vom Verkäufer zurückfordern. Er muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, die Nachbesserung selbst durchzuführen. Bis zum 1. Januar 2022 galt noch, dass der Verkäufer dafür zwei Versuche hat (pro Mangel). Inzwischen hängt die Anzahl der Nachbesserungsversuche vom Einzelfall ab.
Verweigert der Käufer die Nachbesserung oder ist sie fehlgeschlagen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei arglistiger Täuschung muss man sich nicht auf eine Nachbesserung einlassen, sondern kann direkt vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.

Gewährleistung nicht mit Garantie verwechseln

Die Gewährleistung ist nicht mit einer Garantie zu verwechseln. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung, die der Händler anbieten kann – oft in Form einer Garantieversicherung gegen einen gewissen Aufpreis. Die Gewährleistungspflicht bleibt davon unberührt. Da die Garantie oft mit einer Selbstbeteiligung verbunden ist, sollte man immer prüfen, ob ein Mangel nicht ohnehin unter die Gewährleistung fällt.

Gerichtsurteile: Sachmangel oder Verschleiß?

Gerichtsurteile: Sachmangel oder Verschleiß?
Defekter Scheibenwischermotor
Peugeot 306 Cabrio, 7 Jahre, 27.000 km
Sachmangel: Für die den Defekt auslösende Verstopfung der Wanne bestand keine Wartungspflicht des Käufers; AG Hamburg, 25. 3. 2009, Az. 7c V 53/08
Defekte Einspritzpumpe
BMW 320d, 8 Jahre, 235.000 km
Sachmangel: Der Verkäufer muss nachweisen, dass der Defekt des Nockenwellensensors üblicher Verschleiß ist. LG Regensburg, 24. 9. 2008, Az. 1 O 1747/07
Defekte Radaufhängung Hinterachse
BMW 750i, 10 Jahre, 240.000 km
Verschleiß: Dieser Defekt kann typischerweise auftreten. AG Neukölln, 3. 8. 2004, Az. 18 C 114/04
Ölundichtigkeit am Differenzial
Mercedes E 200, 5 Jahre, 110.000 km
Verschleiß: Ölverlust an dieser Stelle bei diesem Alter und Laufleistung nicht unüblich. LG Oldenburg, 15. 1. 2004, Az. 16 S 612/03
Defektes Automatikgetriebe
Renault Laguna, 7 Jahre, 84.000 km
Sachmangel: Ein beim Hersteller bekannter Werkstoff- bzw. Konstruktionsfehler; tritt bei vergleichbaren Modellen nicht auf. OLG Düsseldorf, 19. 6. 2006, Az. I-1 U 38/06
Verformte Innenverkleidung
VW Sharan, 6 Jahre, 98.000 km
Sachmangel: Konstruktionsfehler, nach Stand der Technik vermeidbar. LG Regensburg, 24. 9. 2008, Az. 1 O 1747/07
Leck am Klimakompressor
Modell unbekannt, 9 Jahre, 110.000 km
Verschleiß: Wegen „erheblichen Alters und Laufleistung“ ist das Leck am Kompressor als normaler, üblicher Verschleiß einzustufen. AG Dresden, 22. 9. 2005, Az. 107 C 3017/04
Xenon-Scheinwerfer mit zu geringer Lichtausbeute
Modell unbekannt, 7 Jahre, 116.000 km
Sachmangel: Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann erwarten, ein verkehrssicheres und auch bei Dunkelheit nutzbares Fahrzeug zu erhalten. AG Kiel, 9. 3. 2018, Az. 108 C 8/17
Zahnriemenriss vor Ende des Wechselintervalls
Modell unbekannt, 9 Jahre, Zahnriemen 82.000 km, Wechselintervall 120.000 km, Gesamtlaufleistung 173.000 km
Verschleiß: Allein das Reißen des Zahnriemens vor Erreichen des herstellerseits empfohlenen Wechselintervalls rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Defekt des Zahnriemens bei Übergabe des Pkw vorlag, der auf eine verschleißunabhängige Ursache zurückzuführen ist. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass Zahnriemen abnutzungsbedingt vor Erreichen des empfohlenen Intervalls reißen. LG Bonn, 26. 2. 2009, Az. 8 S 191/08
Gelängte Steuerkette
Golf 5, 11 Jahre, 123.000 km
Sachmangel: Längung ist konstruktiv nicht vorgesehen. Laut Sachverständigem ist sie nicht auf das allgemeine Alter des Fahrzeugs, sondern auf herstellerseitige Probleme mit einer gehäuft aufgetretenen Fehlerhaftigkeit der Steuerkette zurückzuführen. OLG Brandenburg, 1. 3. 2019, Az. 4 U 30/18