Seit dem 27. April 2020 gilt in nahezu allen deutschen Bundesländern (Schleswig-Holstein ab 29. April) eine Schutzmaskenpflicht, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) einzudämmen. Aber muss ein solcher Schutz auch im Auto sein? "Nein", klärt der Frankfurter Verkehrsrechtsanwalt Uwe Lenhart auf. "Auch wenn die Länder bei der Einführung zeitlich uneinig waren, so gilt diese Pflicht einheitlich nur im Nahverkehr und beim Einkaufen."

StVO: Maske darf Gesicht des Fahrers nicht verdecken

Grundsätzlich ist das Tragen einer Schutzmaske im Auto gegen das Ausbreiten von Corona durchaus sinnvoll. Denn der bundesweit vorgeschriebene Sicherheitsabstand für Nicht-Familienmitglieder oder Nicht-Haushaltsangehörige von mindestens 1,5 Metern ist an Bord fast nie einzuhalten. Der Fahrer muss laut Uwe Lenhart aber – genau genommen – auf eine Maske verzichten. Denn in der Straßenverkehrsordnung (§23 Absatz 4 Satz 1 StVO) heiße es seit Oktober 2017, "dass es beim Führen eines Fahrzeugs verboten ist, Hauben, Schleier oder Masken zu tragen, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verhüllen oder verdecken". Grund für die Vorschrift: Der Fahrer soll für den Nachweis von Verkehrsverstößen erkennbar sein.

Bei Kontrollen ist Fingerspitzengefühl gefragt

Das gilt bei Schutzmasken im Auto
Corona-Schutzmaske: im Auto erlaubt, aber laut StVO nicht im Gesicht des Fahrers.
Die ausschlaggebenden Gesichtszüge seien laut StVO-Text Augen, Nase und Mund. "Zwei verdeckte Gesichtsteile wie Nase und Mund sind rein rechtlich eindeutig zu viel", erläutert Verkehrsrechtsexperte Lenhart gegenüber AUTO BILD. Aber: "Die kontrollierenden Polizeibeamten dürften überall angewiesen sein, in dieser besonderen Situation mit Fingerspitzengefühl zu handeln." Ähnlich sieht das der ADAC: "Bei einem Mundschutz aus Gesundheitsgründen soll vorübergehend aus Opportunitätsgründen von einer Ahndung abgesehen werden." Das zusätzliche Tragen einer Mütze und einer Sonnenbrille sei laut Verkehrsklub allerdings definitiv unzulässig. Zudem hätten Behörden und Gerichte im Zweifelsfall das Recht, ein anthropologisches Gutachten zur Identifikation eines Autofahrers anzufordern.

Beifahrer und hintere Passagiere dürfen Maske tragen

Eine Zuwiderhandlung gegen das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verhüllungsverbot kann übrigens mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet werden. Einen Flensburg-Punkt gibt es allerdings nicht. Das StVO-Regelwerk betrifft ohnehin nur den Fahrer: Beifahrer und Insassen im Fond dürfen eine Schutzmaske tragen.

Von

Roland Wildberg