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Kinder im Straßenverkehr: Wer haftet für Schäden?

Kinder sind im Straßenverkehr ganz besonders geschützt. Das betrifft nicht nur die Sicherheit, sondern auch die Haftung. Der Spruch "Eltern haften für ihre Kinder" gilt nicht immer.
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Bei Kindern müssen Autofahrer im Straßenverkehr ganz besonders vorsichtig sein. Zum einen natürlich, um die Kleinsten und Schwächsten zu schützen. Zum anderen aber auch für sich selbst, da die Frage der Haftung bei Kindern eine spezielle ist.
Vielen Menschen ist nicht bewusst: Kinder, die jünger als sieben Jahre alt sind, haften selbst nie. Im fließenden Straßenverkehr sieht das anders aus, dann gilt die Grenze bis zum zehnten Lebensjahr.
Diverse Faktoren sind wichtig
Denn erst ab diesem Alter sind sie generell in der Lage, die Gefahren des fließenden Verkehrs auch wirklich einzuschätzen. Als schwächste Verkehrsteilnehmer haben sie entwicklungsbedingt Defizite in der Verkehrsübersicht.
Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem Urteil, dass ein achtjähriger Junge nicht für einen durch ihn verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden konnte. Er hatte sein Fahrrad losgelassen, das dann auf die Straße rollte und ein vorbeifahrendes Auto beschädigte. Der Eigentümer des Autos musste die Kosten selbst tragen.
Aber es gibt ja den Spruch: "Eltern haften für ihre Kinder". Der gilt aber nicht immer. Denn ob stattdessen aufsichtspflichtige Personen wie zum Beispiel die Eltern haftbar gemacht werden können, hängt immer vom Einzelfall ab. Das bedeutet bei Beschädigungen durch Kleinkinder, dass der Geschädigte theoretisch auf seinen Kosten sitzen bleiben kann.

Kinder müssen im Straßenverkehr besonders geschützt werden.
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Alter, Entwicklungsstand und das bisherige Verhalten des Kindes sowie die jeweilige Situation sind Faktoren bei einer Beurteilung. Ebenso wie die Möglichkeiten, die Eltern hatten, um die Beschädigungen zu verhindern.
Unterschiedliche Urteile
Beweisen, dass sie alles getan haben, um den Unfall zu vermeiden, müssen die Eltern. Das Problem: Zur Aufsichtspflichtverletzung gibt es keine allgemeingültigen Regeln, sondern nur zahlreiche Einzelentscheidungen, die auch bei vergleichbaren Fällen sehr unterschiedlich ausfallen können.
So betont der ADAC: "Grundsätzlich kommen Aufsichtspflichtverletzungen nicht in Betracht, wenn Kinder auf eingeübten Wegen, zum Beispiel zur Schule, unterwegs sind und diese mit den Verkehrsregeln geübt wurden."
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