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Drei Stunden lang standen fünf Verkehrsanwälte den autobild.de-Usern Rede und Antwort. Hier die häufigsten Fälle aus dem Autofahrer-Alltag.
Rund um den Führerschein
Frage: Müssen Altführerscheine, die vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden sind, umgetauscht werden? Rechtsanwalt Ulrich Ziegert, Lüneburg: "Derzeit ist keine Zwangsumstellung vorgeschrieben."
Womit muß der Inhaber einer Fahrerlaubnis rechnen, wenn er während der Probezeit Verkehrsverstöße begangen hat? Ziegert: "Es kommt darauf an, ob der Verstoß als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend einzustufen ist. Bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen wird, auch wenn die Probezeit abgelaufen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. In diesem Fall verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Welche Verstöße schwerwiegend und weniger schwerwiegend sind, ergibt sich aus der Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnis-Verordnung: Verkehrsstraftaten sind in der Regel schwerwiegend. Als schwerwiegend werden auch Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstöße, Vorfahrtsverletzungen, Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands von einem vorausfahrenden Fahrzeug, eingestuft. Stets muss es sich um einen Verstoß handeln, der in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, was erst bei einer Geldbuße ab 40 Euro der Fall ist."
Muss der Führerschein nach Erteilung eines Fahrverbots sofort abgegeben werden? Rechtsanwalt Frank-R. Hillmann III, Oldenburg: "Nein. Wer das erste Mal ein Fahrverbot verbüßen muß, hat hierfür vier Monate Zeit, den Führerschein bei der Bußgeldstelle abzugeben, so daß er sich eine günstige Zeit auswählen kann. Ab dem zweiten Fahrverbot ist das nicht mehr möglich. Der Betroffene hat dann nur noch eingeschränkt Möglichkeit, das Fahrverbot in eine ihm genehme Zeit zu legen. Das kann er nur auf dem Wege tun, daß er zum Beispiel gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt, möglicherweise das Gerichtsverfahren abwartet, gegen ein Urteil Rechtsmittel einlegt. Sobald die Entscheidung aber rechtskräftig ist, muß er sofort am selben Tag verbüßen. Die Frist beginnt aber erst zu zählen, wenn der Führerschein bei der Verwaltungsakte liegt. Wer dann also den Führerschein nicht sofort abgibt, darf zwar nicht fahren und wenn er das trotzdem tut, bedeutet das, daß er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht.
Womit muß der Inhaber einer Fahrerlaubnis rechnen, wenn er während der Probezeit Verkehrsverstöße begangen hat? Ziegert: "Es kommt darauf an, ob der Verstoß als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend einzustufen ist. Bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen wird, auch wenn die Probezeit abgelaufen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. In diesem Fall verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Welche Verstöße schwerwiegend und weniger schwerwiegend sind, ergibt sich aus der Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnis-Verordnung: Verkehrsstraftaten sind in der Regel schwerwiegend. Als schwerwiegend werden auch Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstöße, Vorfahrtsverletzungen, Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands von einem vorausfahrenden Fahrzeug, eingestuft. Stets muss es sich um einen Verstoß handeln, der in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, was erst bei einer Geldbuße ab 40 Euro der Fall ist."
Muss der Führerschein nach Erteilung eines Fahrverbots sofort abgegeben werden? Rechtsanwalt Frank-R. Hillmann III, Oldenburg: "Nein. Wer das erste Mal ein Fahrverbot verbüßen muß, hat hierfür vier Monate Zeit, den Führerschein bei der Bußgeldstelle abzugeben, so daß er sich eine günstige Zeit auswählen kann. Ab dem zweiten Fahrverbot ist das nicht mehr möglich. Der Betroffene hat dann nur noch eingeschränkt Möglichkeit, das Fahrverbot in eine ihm genehme Zeit zu legen. Das kann er nur auf dem Wege tun, daß er zum Beispiel gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt, möglicherweise das Gerichtsverfahren abwartet, gegen ein Urteil Rechtsmittel einlegt. Sobald die Entscheidung aber rechtskräftig ist, muß er sofort am selben Tag verbüßen. Die Frist beginnt aber erst zu zählen, wenn der Führerschein bei der Verwaltungsakte liegt. Wer dann also den Führerschein nicht sofort abgibt, darf zwar nicht fahren und wenn er das trotzdem tut, bedeutet das, daß er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht.
MPU oder Fragen zum Idiotentest
Darf die Fahrerlaubnisbehörde nach einem Trunkenheitsdelikt vor Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verlangen, daß sich der Antragsteller medizinisch-psychologisch untersuchen läßt? Rechtsanwalt Ulrich Ziegert, Lüneburg: "Sie muß es sogar ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder nach wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß."
Wie steht es in einem solchen Fall, wenn der Antragsteller bei dem Führen eines Kfz Cannabis konsumiert hat? Ziegert: "Wenn nur von gelegentlicher Einnahme von Cannabis auszugehen ist, kann auch in diesem Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden. Das wird auch im Regelfall geschehen, weil der Antragsteller gezeigt hat, daß er Drogenkonsum und Fahren nicht trennen kann."
Empfiehlt es sich für einen alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrer, vor einer fälligen medizinisch-psychologischen Untersuchung verkehrspsychologische oder psychotherapeutische Hilfe zur Korrektur von Eignungsmängeln in Anspruch zu nehmen? Ziegert: "Ja, verschiedene Gesellschaften, u.a. die AFN und die IFS, bieten unter dem Motto: "Zurück zum Führerschein" entsprechende verkehrstherapeutische und verkehrspsychologische Maßnahmen in Form von Gruppen- und Einzelmaßnahmen an."
Wie steht es in einem solchen Fall, wenn der Antragsteller bei dem Führen eines Kfz Cannabis konsumiert hat? Ziegert: "Wenn nur von gelegentlicher Einnahme von Cannabis auszugehen ist, kann auch in diesem Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden. Das wird auch im Regelfall geschehen, weil der Antragsteller gezeigt hat, daß er Drogenkonsum und Fahren nicht trennen kann."
Empfiehlt es sich für einen alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrer, vor einer fälligen medizinisch-psychologischen Untersuchung verkehrspsychologische oder psychotherapeutische Hilfe zur Korrektur von Eignungsmängeln in Anspruch zu nehmen? Ziegert: "Ja, verschiedene Gesellschaften, u.a. die AFN und die IFS, bieten unter dem Motto: "Zurück zum Führerschein" entsprechende verkehrstherapeutische und verkehrspsychologische Maßnahmen in Form von Gruppen- und Einzelmaßnahmen an."
Vorsicht vor der Radarfalle
Wann droht Fahrverbot bei wiederholten Geschwindigkeitsverstößen? Rechtsanwalt Frank-R. Hillmann III, Oldenburg: "Wer ein zweites Mal innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der vorangegangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ein weiteres Mal mit mehr als 25 km/h erwischt wird, bekommt deshalb ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. Wenn er permanent und immer wieder gegen Tempobeschränkungen verstößt, kann das Fahrverbot auf bis zu 3 Monaten ausgedehnt werden, wenn der Betroffene zuvor schon mindestens einmal ein Fahrverbot verbüßt hat. Mehrere Fahrverbote werden übrigens nacheinander verbüßt. Es hat also keinen Sinn, die Rechtskraft der Fahrverbote hinauszuzögern, um sie dann möglichst gemeinsam verbüßen zu lassen, wie das früher einmal möglich war. Wer also jetzt aus beispielsweise vier verschiedenen Delikten jeweils einen Monat Fahrverbot zu verbüßen hat, hat insgesamt vier Monate den Führerschein abzugeben. Das Fahrverbot beginnt erst, wenn der Führerschein bei der Bußgeldstelle zur Akte gereicht wurde."
Ich bin mit 32 km/h zuviel auf der Bundesautobahn geblitzt worden. Mit welcher Strafe muss ich rechnen? Rechtsanwalt Walter Weitz, Norderstedt: "Eine Überschreitung von 32 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zieht ein Bußgeld von 75 Euro und drei Punkte in Flensburg nach sich. Die gute Nachricht: Sie erhalten kein Fahrverbot, da dieses außerhalb geschlossener Ortschaften erst ab 41 km/h zuviel verhängt wird."
Ist es möglich, daß eine Geschwindigkeitsmessung auf der Autobahn durch Nachfahren eines Polizeifahrzeuges erfolgt? Rechtsanwalt Frank-R. Hillmann III, Oldenburg: "Grundsätzlich ja. Es ist nur die Frage, welcher gemessene Wert dem Betroffenen vorgeworfen werden kann. Sofern das Polizeifahrzeug über einen geeichten Tacho verfügt und die Beamten bestätigen, daß sie mindestens 500 Meter mit gleichbleibendem Abstand hinterhergefahren sind, ist die im Polizeifahrzeug abgelesene Geschwindigkeit zugrundezulegen. Davon sind lediglich Sicherheitsabzüge vorzunehmen und zwar 3 km/h bis zu einer Geschwindigkeit von 100 km/h und 3 Prozent des gemessenen Wertes bei einer Geschwindigkeit darüber. Wenn das Fahrzeug nicht über einen geeichten Tacho verfügt, ist ein Abzug von mindesten 20 Prozent des gemessenen Wertes vorzunehmen. Aber auch eine solche Messung kann unter diesen Umständen ausreichen. Wichtig ist aber auch hier, daß das Fahrzeug über eine Strecke von mindestens 500 Meter mit gleichbleibendem Abstand hinterhergefahren ist. Besser ist es natürlich, wenn die Polizei sich auch hier einer technischen Überwachungseinrichtung, z. B. der Videoanlage, bedient, weil das selbstverständlich auch wesentlich überzeugender auf den Täter einwirkt, als nicht überprüfbare und daher möglicherweise anzuzweifelnde Aussagen von Polizeibeamten."
Ich bin mit 32 km/h zuviel auf der Bundesautobahn geblitzt worden. Mit welcher Strafe muss ich rechnen? Rechtsanwalt Walter Weitz, Norderstedt: "Eine Überschreitung von 32 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zieht ein Bußgeld von 75 Euro und drei Punkte in Flensburg nach sich. Die gute Nachricht: Sie erhalten kein Fahrverbot, da dieses außerhalb geschlossener Ortschaften erst ab 41 km/h zuviel verhängt wird."
Ist es möglich, daß eine Geschwindigkeitsmessung auf der Autobahn durch Nachfahren eines Polizeifahrzeuges erfolgt? Rechtsanwalt Frank-R. Hillmann III, Oldenburg: "Grundsätzlich ja. Es ist nur die Frage, welcher gemessene Wert dem Betroffenen vorgeworfen werden kann. Sofern das Polizeifahrzeug über einen geeichten Tacho verfügt und die Beamten bestätigen, daß sie mindestens 500 Meter mit gleichbleibendem Abstand hinterhergefahren sind, ist die im Polizeifahrzeug abgelesene Geschwindigkeit zugrundezulegen. Davon sind lediglich Sicherheitsabzüge vorzunehmen und zwar 3 km/h bis zu einer Geschwindigkeit von 100 km/h und 3 Prozent des gemessenen Wertes bei einer Geschwindigkeit darüber. Wenn das Fahrzeug nicht über einen geeichten Tacho verfügt, ist ein Abzug von mindesten 20 Prozent des gemessenen Wertes vorzunehmen. Aber auch eine solche Messung kann unter diesen Umständen ausreichen. Wichtig ist aber auch hier, daß das Fahrzeug über eine Strecke von mindestens 500 Meter mit gleichbleibendem Abstand hinterhergefahren ist. Besser ist es natürlich, wenn die Polizei sich auch hier einer technischen Überwachungseinrichtung, z. B. der Videoanlage, bedient, weil das selbstverständlich auch wesentlich überzeugender auf den Täter einwirkt, als nicht überprüfbare und daher möglicherweise anzuzweifelnde Aussagen von Polizeibeamten."
Punktekontrolle und rote Ampeln
Wie kann ich Punkte abbauen, wenn mir der Führerscheinentzug droht? Rechtsanwalt Frank-R. Hillmann III, Oldenburg: "Das geschieht zum einen durch Teilnahme an einem bei einer Fahrschule stattfindenden sogenannten "ASK-Kurs" (Aufbauseminar Kraftverkehr). Die Adressen der dafür autorisierten Fahrschulen erhält man bei der Führerscheinstelle. Bis zum Erreichen von 8 Punkten einschließlich kann man durch Vorlage eines entsprechenden Nachschulungszeugnisses einer solchen Fahrschule nach Teilnahme an diesem Seminar 4 Punkte abbauen. Bei Erreichen von 9 bis 13 Punkten kann man mit einem solchen ASK-Kurs nur noch 2 Punkte abbauen. Der "ASK-Joker" muß also möglichst richtig ausgespielt werden. Ab 14 Punkten kann man dann nur noch zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen. Die Adressen derartiger Institute erhält man ebenfalls bei der Führerscheinstelle. Mit einem solchen Nachschulungsattest kann man dann noch einmal weitere 2 Punkte abbauen. Richtig ist, daß man einen ASK-Kurs und eine verkehrspsychologische Beratung nur einmal innerhalb von 5 Jahren absolvieren kann. Diese Zeit wird im Zentralregister in Flensburg notiert. Wenn man also beide "Joker" ausgespielt hat, gibt es keine Möglichkeit mehr, den drohenden Führerscheinverlust zu vermeiden. Mit Erreichen von 18 Punkten ist unwiderruflich Schluß: Dann wird die Fahrerlaubnis entzogen und man ist mindestens 6 Monate gesperrt. Der Betroffene kommt den Führerschein erst wieder, wenn er die medizinisch-psychologische Unterschung ("Idiotentest") mit positiven Ergebnis absolviert hat."
Ist es möglich, daß ein Rotlichtverstoß durch Polizeibeamte beobachtet und die Rotlichtzeit geschätzt wird? Hillmann: "In Österreich ist das möglich. Dort gilt das sogenannte "Amtsauge des Polizisten", was zur Beurteilung derartiger Fälle als ebenso ausreichend angesehen wird, wie eine Überwachungskamera. Bei uns gibt es derartiges erfreulicherweise nicht. Hier zählt in erster Linie die Exaktheit einer Überwachungsanlage. Insofern ist geschätzten Angaben von Polizeibeamten mit höchster Skepsis zu begegnen und es sind erhebliche Abzüge vorzunehmen. In der Regel wird es nicht reichen, wenn ein Polizeibeamter die Rotlichtzeit auf mehr als eine Sekunde einschätzt, was dann ja zum Fahrverbot führen würde. Es dürfte aber wohl ausreichen, wenn der Polizeibeamte erklärt, er habe gesehen, daß die Ampel bereits auf Rot gestanden hatte und einige Zeit später der Betroffene noch über die Haltelinie fuhr. Eine solche Aussage muß dann der Richter würdigen und sie entweder für glaubhaft halten oder auch nicht. Insoweit ist aber ein Polizeibeamter - wie jeder andere Bürger auch – normaler Zeuge und somit kann ein solcher Rotlichtverstoß auch durch einen normalen Zeugen belegt werden."
Ist es möglich, daß ein Rotlichtverstoß durch Polizeibeamte beobachtet und die Rotlichtzeit geschätzt wird? Hillmann: "In Österreich ist das möglich. Dort gilt das sogenannte "Amtsauge des Polizisten", was zur Beurteilung derartiger Fälle als ebenso ausreichend angesehen wird, wie eine Überwachungskamera. Bei uns gibt es derartiges erfreulicherweise nicht. Hier zählt in erster Linie die Exaktheit einer Überwachungsanlage. Insofern ist geschätzten Angaben von Polizeibeamten mit höchster Skepsis zu begegnen und es sind erhebliche Abzüge vorzunehmen. In der Regel wird es nicht reichen, wenn ein Polizeibeamter die Rotlichtzeit auf mehr als eine Sekunde einschätzt, was dann ja zum Fahrverbot führen würde. Es dürfte aber wohl ausreichen, wenn der Polizeibeamte erklärt, er habe gesehen, daß die Ampel bereits auf Rot gestanden hatte und einige Zeit später der Betroffene noch über die Haltelinie fuhr. Eine solche Aussage muß dann der Richter würdigen und sie entweder für glaubhaft halten oder auch nicht. Insoweit ist aber ein Polizeibeamter - wie jeder andere Bürger auch – normaler Zeuge und somit kann ein solcher Rotlichtverstoß auch durch einen normalen Zeugen belegt werden."
Autokauf und Autoleasing
Ich habe mir bei einem Kraftfahrzeughändler vor sieben Monaten einen Gebrauchtwagen gekauft. Der hatte einen Schaden am Lenkgestänge, der repariert werden musste. Wer trägt die Kosten? Rechtsanwalt Walter Weitz, Norderstedt: " Es handelt sich um einen Kauf nach dem neuen Verbraucherrecht mit der Folge, dass nach Abschluss eines Kaufvertrages ein Jahr Garantie auf die Mängelfreiheit des Fahrzeugs gesetzlich vom Verkäufer gegeben wird. Wenn sich innerhalb dieser Frist Mängel zeigen, die nicht auf gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen sind, so ist der Verkäufer verpflichtet, den Mangel kostenlos für den Käufer zu beseitigen."
Wenn beim Kauf eines Gebrauchtwagens ein Unfall verschwiegen wird, welche rechte habe ich dann als Käufer? Rechtsanwalt Georg Greißinger, Hildesheim: " Sie können die Minderung des Kaufpreises verlangen oder aber vom Vertrag zurücktreten, d.h. gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Beim Rücktritt sind auch die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, zum Beispiel Zulassungs-, Wartungs- und Inspektionskosten."
Sind bei einem Rücktritt dem verkäufer die gefahrenen Kilometer zu vergüten? In welcher Höhe? Greißinger: " Ja, im Falle des Rücktritts sind die "gezogenen Nutzungen" zu erstatten, deren Höhe nach dem Kaufpreis, den gefahrenen Kilometern und der zu erwartenden Gesamtfahrleistung berechnet werden kann. In der Rechtsprechung hat sich jedoch ein Vergütungssatz von 0,67 Prozent des Brutto-Kaufpreises je angefangene 1000 Kilometer verfestigt."
Wie ist bei der Beendigung eines Leasingvertrages der Restwert zu berechnen? Greißinger: "Leasingverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Grundmietzeit, bei einem unbefristeten Finanzleasingvertrag durch Kündigung oder durch eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung. Bei einem leasingvertrag mit offenem Restwert ist dieser durch einen Sachverständigen festzustellen.
Wenn beim Kauf eines Gebrauchtwagens ein Unfall verschwiegen wird, welche rechte habe ich dann als Käufer? Rechtsanwalt Georg Greißinger, Hildesheim: " Sie können die Minderung des Kaufpreises verlangen oder aber vom Vertrag zurücktreten, d.h. gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Beim Rücktritt sind auch die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, zum Beispiel Zulassungs-, Wartungs- und Inspektionskosten."
Sind bei einem Rücktritt dem verkäufer die gefahrenen Kilometer zu vergüten? In welcher Höhe? Greißinger: " Ja, im Falle des Rücktritts sind die "gezogenen Nutzungen" zu erstatten, deren Höhe nach dem Kaufpreis, den gefahrenen Kilometern und der zu erwartenden Gesamtfahrleistung berechnet werden kann. In der Rechtsprechung hat sich jedoch ein Vergütungssatz von 0,67 Prozent des Brutto-Kaufpreises je angefangene 1000 Kilometer verfestigt."
Wie ist bei der Beendigung eines Leasingvertrages der Restwert zu berechnen? Greißinger: "Leasingverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Grundmietzeit, bei einem unbefristeten Finanzleasingvertrag durch Kündigung oder durch eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung. Bei einem leasingvertrag mit offenem Restwert ist dieser durch einen Sachverständigen festzustellen.
Streit mit der Versicherung
Die gegnerische Versicherung hat mir 16 Prozent vom Wiederbeschaffungswert meines total beschädigten acht Jahre alten Fahrzeugs abgezogen. Ist das richtig? Rechtsanwalt Jörg Elsner, Hagen: "Nein. Bei gebrauchten Fahrzeugen dürfen allenfalls zwei Prozent abgezogen werden, die man aber wieder erstattet bekommt, wenn bei der Ersatzbeschaffung Mehrwertsteuer anfällt. Nur bei neuen Fahrzeugen der Oberklasse kann ein Abzug von 16 Prozent gerechtfertigt sein. War der PKW sogar so alt, dass vergleichbare Fahrzeuge bei Gebrauchtwagenhändlern gar nicht mehr verkauft werden, dürfen nicht einmal zwei Prozent abgezogen werden."
Ein achtjähriges Kind ist in mein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gefahren. Wer zahlt meinen Schaden und den des Kindes? Elsner: "Nach dem seit 1. August 2002 geltenden Gesetz sind Kinder bis zum 10. Lebensjahr im motorisierten Straßenverkehr für von Ihnen verursachte Schäden nicht verantwortlich, womit sie nicht haften. Umgekehrt ist das kein Fall höherer Gewalt, weshalb der KFZ-Halter nach dem Straßenverkehrsgesetz voll haftet, da ein Mitverschulden des Kindes wegen der fehlenden Verantwortlichkeit ausscheidet. Dieses Ergebnis wird vielfach für ungerecht empfunden, weshalb wohl erst Klarheit besteht, wenn in Jahren der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entschieden hat. Kein Zweifel besteht an dieser Rechtslage, wenn auch der PKW in Fahrt war."
Auf einen im Begegnungsverkehr entstandenen Schaden hat die gegnerische Versicherung nur 50 Prozent gezahlt, weil unaufklärbar sei, wer den Unfall verursacht hat. Ist das richtig? Elsner: "Ja, das ist korrekt. Wenn sie aber auch vollkaskoversichert sind können Sie nach dem sogenannten Quotenvorrecht abrechnen, wonach sie im Ergebnis die Reparatur-, Gutachter-, Abschleppkosten und den Minderwert voll erstattet erhalten. Die höheren Prämien wegen der Rückstufung sind gar nicht so hoch. Die Hälfte muss Ihnen davon zudem der Gegner erstatten."
Ein achtjähriges Kind ist in mein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gefahren. Wer zahlt meinen Schaden und den des Kindes? Elsner: "Nach dem seit 1. August 2002 geltenden Gesetz sind Kinder bis zum 10. Lebensjahr im motorisierten Straßenverkehr für von Ihnen verursachte Schäden nicht verantwortlich, womit sie nicht haften. Umgekehrt ist das kein Fall höherer Gewalt, weshalb der KFZ-Halter nach dem Straßenverkehrsgesetz voll haftet, da ein Mitverschulden des Kindes wegen der fehlenden Verantwortlichkeit ausscheidet. Dieses Ergebnis wird vielfach für ungerecht empfunden, weshalb wohl erst Klarheit besteht, wenn in Jahren der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entschieden hat. Kein Zweifel besteht an dieser Rechtslage, wenn auch der PKW in Fahrt war."
Auf einen im Begegnungsverkehr entstandenen Schaden hat die gegnerische Versicherung nur 50 Prozent gezahlt, weil unaufklärbar sei, wer den Unfall verursacht hat. Ist das richtig? Elsner: "Ja, das ist korrekt. Wenn sie aber auch vollkaskoversichert sind können Sie nach dem sogenannten Quotenvorrecht abrechnen, wonach sie im Ergebnis die Reparatur-, Gutachter-, Abschleppkosten und den Minderwert voll erstattet erhalten. Die höheren Prämien wegen der Rückstufung sind gar nicht so hoch. Die Hälfte muss Ihnen davon zudem der Gegner erstatten."
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