Unfall mit betrunkenem Fußgänger
Ist der Autofahrer immer Schuld?

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Bei einem Unfall zwischen Auto und Fußgänger bekommt meist der Fahrzeugführer die Schuld zugesprochen. Doch was ist, wenn der Passant alkoholisiert war?
Ein Autounfall mit einem Fußgänger ist für alle Beteiligten ein Schock. Doch wenn alle Verletzten versorgt und der erste Schreck überwunden ist, stellt sich schnell die Frage, wer für den Unfall haften muss. In der Regel ist es der Autofahrer, bzw. seine Kfz-Versicherung. Was aber, wenn der Passant betrunken war? Egal ob der Fußgänger nüchtern oder betrunken war: Sobald eine "erhöhte Betriebsgefahr" auf Seiten des Autofahrers vorliegt, muss er damit rechnen, dass ihm die Schuld zugesprochen wird.
Was bedeutet erhöhte Betriebsgefahr?
Einfache Betriebsgefahr bedeutet, dass mit dem Fahren eines Autos gewisse Gefahren einhergehen. Das heißt unter anderem, dass der Fahrer …
• damit rechnen muss, dass sich andere Verkehrsteilnehmer nicht immer rechtmäßig und rücksichtsvoll verhalten.
• mit Hindernissen rechnen muss.
• sein Fahrverhalten den Sichtverhältnissen anpassen muss.
• bei Dunkelheit nur so schnell fahren darf, dass er problemlos anhalten kann.
Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn beispielsweise der Fahrer selbst betrunken ist, er zu schnell fährt, er nebenbei mit dem Handy spielt oder er mit abgefahrenen Reifen unterwegs ist. Kurz: Alles, was die Gefahr gegenüber einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten erhöht.
Liegt zum Unfallzeitpunkt keine erhöhte Betriebsgefahr vor, kann die Haftung komplett auf den Fußgänger übergehen. Allerdings nur, wenn dieser grob fahrlässig handelt!
Grundsätzlich gilt: Wer als Fußgänger mehr als zwei Promille Alkohol im Blut hat, gilt vor dem Gericht fast immer als verkehrsuntüchtig und sollte lieber zuhause bleiben – auch dann, wenn keine Ausfallentscheidungen auftreten. Wagt er sich trotzdem auf "Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen", verstößt er allein auf Grund der Trunkenheit gegen die "Obliegenheit, bei alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit nicht am Straßenverkehr teilzunehmen".
Dass allein aber stellt nicht immer grob fahrlässiges Verhalten dar. Damit die Haftung allein beim Fußgänger liegt, muss er an einem Unfall auch ursächlich Schuld haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er nicht am Fahrbahnrand sondern in der Straßenmitte entlang geht, nachts dunkle Kleidung trägt, oder nicht ausweicht, wenn sich ein Fahrzeug nähert. Ein Verhalten also, dass er nüchtern wahrscheinlich nicht an den Tag gelegt hätte.
• damit rechnen muss, dass sich andere Verkehrsteilnehmer nicht immer rechtmäßig und rücksichtsvoll verhalten.
• mit Hindernissen rechnen muss.
• sein Fahrverhalten den Sichtverhältnissen anpassen muss.
• bei Dunkelheit nur so schnell fahren darf, dass er problemlos anhalten kann.
Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn beispielsweise der Fahrer selbst betrunken ist, er zu schnell fährt, er nebenbei mit dem Handy spielt oder er mit abgefahrenen Reifen unterwegs ist. Kurz: Alles, was die Gefahr gegenüber einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten erhöht.
Liegt zum Unfallzeitpunkt keine erhöhte Betriebsgefahr vor, kann die Haftung komplett auf den Fußgänger übergehen. Allerdings nur, wenn dieser grob fahrlässig handelt!
Grundsätzlich gilt: Wer als Fußgänger mehr als zwei Promille Alkohol im Blut hat, gilt vor dem Gericht fast immer als verkehrsuntüchtig und sollte lieber zuhause bleiben – auch dann, wenn keine Ausfallentscheidungen auftreten. Wagt er sich trotzdem auf "Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen", verstößt er allein auf Grund der Trunkenheit gegen die "Obliegenheit, bei alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit nicht am Straßenverkehr teilzunehmen".
Dass allein aber stellt nicht immer grob fahrlässiges Verhalten dar. Damit die Haftung allein beim Fußgänger liegt, muss er an einem Unfall auch ursächlich Schuld haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er nicht am Fahrbahnrand sondern in der Straßenmitte entlang geht, nachts dunkle Kleidung trägt, oder nicht ausweicht, wenn sich ein Fahrzeug nähert. Ein Verhalten also, dass er nüchtern wahrscheinlich nicht an den Tag gelegt hätte.
Was tun, um die eigene Unschuld zu beweisen?
Kann der Fahrer beweisen, dass keine erhöhte Betriebsgefahr gegeben war, und hat der Fußgänger grob fahrlässig gehandelt, kann der Unfallverursacher also komplett haftbar gemacht werden. Häufig sprechen Gerichte dem Fahrer aber eine Teilschuld zu, da nicht endgültig geklärt werden kann, ob er beispielsweise nicht doch etwas zu schnell unterwegs war. Helfen kann dabei – neben einem guten Anwalt – auch eine Dashcam die den Unfallverlauf gefilmt hat. Deren Einsatz ist allerdings nicht unumstritten, und es muss sichergestellt sein, dass die Kamera nur in Notfällen filmt. Dazu gehören beispielsweise Vollbremsungen. Andernfalls könnten man gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen.
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