Unfall mit geliehenem Auto
Wer zahlt, wenn es kracht?

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Mal eben kurz ein Auto leihen und los? Kein Problem – aber nur, solange alles gut geht. Wer mit einem fremden Fahrzeug unterwegs ist, kann bei Schäden schnell zur Kasse gebeten werden – trotz Versicherung.
Bild: Ralf Timm
Die letzten 100.000 Kilometer im eigenen Wagen unfallfrei abgespult, doch auf den ersten zehn Kilometern im Kombi des Kumpels scheppert es – mit Pech passiert genau das. Danach stellt sich die Frage: Wer zahlt was? Gelegenheiten, am Steuer eines fremden Wagens zu landen, gibt es reichlich. Wie sieht es aus bei einem selbst verschuldeten Unfall mit dem Auto eines Freundes? Die gute Nachricht: Vom Unfallgegner muss der Entleiher des Autos persönlich keine Ansprüche befürchten, die übernimmt die Haftpflicht des Fahrzeughalters. Die schlechte: Der Freund kann Schadenersatz fordern. Also Reparaturkosten, Wertminderung sowie den Betrag, den die Höherstufung in der Versicherung ausmacht. Zudem dumm für den Entleiher: Seine Privathaftpflicht übernimmt Kosten durch einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug definitiv nicht.Bei einem Crash am Steuer eines Mietwagens entscheidet die Selbstbeteiligung der Vollkasko über die Kosten, die der Mieter noch zu tragen hat. Wie viel Risiko er übernehmen will, kann er bei Vertragsabschluss durch die Wahl der Selbstbeteiligungshöhe entscheiden. Aber Vorsicht: War grobe Fahrlässigkeit im Spiel (Alkohol, rote Ampel), kann der Mieter eventuell auch mit höheren Kosten zur Kasse gebeten werden. Das gilt auch, wenn der Mieter den Wagen einem laut Mietvertrag nicht berechtigten Fahrer überlässt und dieser einen Schaden verursacht. Auch bei einer Probefahrt ist Vorsicht angebracht. Das Risiko: Wer einen von privat angebotenen Gebrauchten bei der Probefahrt demoliert, ist zum Schadenersatz verpflichtet. Er kann auch nicht automatisch darauf vertrauen, dass für den Wagen eine Vollkaskoversicherung besteht. Ein Interessent sollte die Versicherung sowie die Höhe der Selbstbeteiligung also vor einer Probefahrt klären. Wird der Wagen dagegen von einem Autohändler angeboten, darf der Interessent laut Rechtsprechung darauf vertrauen, dass dieser mit Vollkasko versichert ist. Doch auch in diesem Fall muss der am Unfall schuldige Probefahrer die Selbstbeteiligung tragen – und die wird von Händlern mitunter hoch abgeschlossen, beispielsweise mit 1000 Euro und mehr.
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Fährt man den Wagen eines anderen auf dessen Wunsch und in dessen Interesse, dann gilt bei einem Schaden auf der Fahrt üblicherweise der "stillschweigende Haftungsausschluss". Folge: Der Fahrer muss nicht zahlen. Beispiele: Man chauffiert einen Freund, der alkoholisiert ist. Oder im Gips steckt und zum Arzt will. Oder ein Fahrverbot hat, während sein Auto zum TÜV muss. Ähnliches gilt für Helfer bei Besorgungen, etwa im Möbelhaus oder beim Umzug: Wer anderen eine Gefälligkeit erweist, ist in der Regel vom Schadenersatz befreit. Das gilt nicht nur beim Unfall mit dem Auto, sondern auch für Schäden am Wagen oder am Transportgut beim Beladen. Will der Geschädigte dennoch Schadenersatz, muss er klagen.
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