(dpa) Wenn ein Arbeitnehmer in Rufbereitschaft mit seinem Privatwagen verunglückt, hat er grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz durch den Arbeitgeber. So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht, das einem Oberarzt aus Bayern Recht gab, der mit seinem Auto auf dem Weg zur Klinik bei Straßenglätte in einen Straßengraben gerutscht war (Foto: Archiv). Er war im Januar 2008 zur Rufbereitschaft eingeteilt und hielt sich zu Hause auf. Als er zum Dienst ins Klinikum gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatfahrzeug. Den Unfallschaden in Höhe von 5727,52 Euro wollte er vom Arbeitgeber bezahlt bekommen.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die obersten Arbeitsrichter gaben dem Arzt nun Recht (AZ 8 AZR 102/10). Sie verwiesen den Fall jedoch zurück zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht in München. Es muss die Höhe des Unfallschadens ebenso aufklären wie auch die Frage, ob und gegebenenfalls mit welcher Schuld der Kläger den Unfall verursacht hat. Grundsätzlich habe jeder Arbeitnehmer – soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen – seine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst zu tragen, erklärten die Richter in Erfurt. Dazu gehörten auch Schäden am Fahrzeug. Eine Ausnahme sei dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.

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