Unfall: Was tun?
Wie verhalte ich mich richtig bei einem Autounfall?

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- Roland Kontny
Gut, dass die Beteiligung an einem Autounfall die Ausnahme ist. Schlecht, wenn es aber doch passiert ist – und die Routine fehlt, sich richtig zu verhalten. Als kleine Auffrischung hat AUTO BILD die wichtigsten Fragen und zugehörigen Experten-Antworten dazu zusammengetragen, damit Sie in stressigen Momenten überlegt reagieren können.
So reagieren Sie im Falle eines Unfalls richtig
1. Es hat gerade geknallt. Soll ich mein Auto so stehen lassen oder zur Seite fahren?
Ein (frischer) Auffahrunfall blockiert den fließenden Verkehr; es ist noch keine Polizei zu sehen. Das regelt Paragraf 34 der Straßenverkehrs-Ordnung: Sie müssen "bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite fahren". Die Praxis duldet es allerdings, schnell ein paar Dutzend Fotos zu machen und dann die Fahrzeuge beiseite zu fahren, auch wenn diese den Verkehr behindern.

Bei geringfügigem Schaden müssen die Autos unverzüglich beiseitegefahren werden, um den Verkehr nicht zu behindern. Die Praxis duldet es allerdings, schnell Beweisfotos zu machen.
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Das kann wichtig sein, denn "alle Beweise, die nicht sofort gesichert werden, können in einem späteren Verfahren fehlen", sagt Henning Hamann, Geschäftsführer und Fachanwalt für Verkehrsrecht von der Kanzlei Voigt in Dortmund. Dazu gehören auch die Stellung der Fahrzeuge, unveränderbare Bestandteile der Umgebung (z. B. ein fest installiertes Schild) und die Fahrbahnmarkierungen, um den Unfall später besser rekonstruieren zu können. Es versteht sich von selbst, vor allem anderen die Unfallstelle zu sichern und nötigenfalls Erste Hilfe zu leisten. Erst dann darf man sich um die Materialschäden kümmern.
2. In welchen Fällen rufe ich die Polizei?
Eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt es nicht. "Hat sich aber der Unfallgegner unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne die Personalienfeststellung zu ermöglichen, oder gab es einen Personenschaden, sollte man auf jeden Fall die Polizei rufen", lautet die Empfehlung von Laura Dunkhorst, Rechtsanwältin in der Kanzlei Rostowski & Dunkhorst in Kiel. Auch bei geleasten oder finanzierten Autos sowie erkennbar hohem Sachschaden sollte man besser die Ordnungshüter hinzuziehen.

Auf die Polizei sollte man nur verzichten, wenn man eine gemeinsame Erklärung zum Unfallhergang aufschreibt und beide unterschreiben.
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Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Leif Hermann Kroll aus Berlin erweitert die Fallgruppe: "Es ist grundsätzlich sinnvoll, wenn man der Auffassung ist, der Unfallgegner hat den Unfall verursacht. Auf die Polizei soll wirklich nur dann verzichtet werden, wenn man eine gemeinsame Erklärung zum Unfallhergang aufschreibt und beide unterschreiben." Sie enthält möglichst konkrete Angaben zum Hergang wie "A hat die Spur gewechselt" oder "A ist B aufgefahren." Achtung: Eine Erklärung, die eine Art Haftungsübernahme darstellt (z. B. "Ich bin schuld am Unfall", "Ich übernehme die Haftung" etc.) ist tabu, denn sie gefährdet Ihren Versicherungsschutz!
3. Überall liegen Scherben, und Kühlflüssigkeit ist ausgelaufen. Wer räumt das weg, und wer bezahlt das?
In der Regel stellt die für die Beseitigung zuständige Feuerwehr die Kosten dafür dem Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung in Rechnung. Auch bei diesem Szenario sollte im Übrigen die Polizei verständigt werden, die bei Bedarf die Feuerwehr mit der Reinigung beauftragt.
4. Was ist zu beachten, wenn ich mit einem privat geliehenen Auto verunfallt bin?
Erst einmal nichts Besonderes, es gelten alle genannten Verhaltensregeln. Gemäß der Antwort zu Frage 2 sollte zudem die Polizei verständigt werden, sofern Sie nicht genau wissen, ob das Auto geleast oder noch abbezahlt wird. Dass man sinnvollerweise umgehend beim Eigentümer beichtet, versteht sich von allein – schon deshalb, weil er schließlich seiner Versicherung Bescheid geben beziehungsweise seine Ansprüche geltend machen muss.
5. Ich bin auf dem Supermarktparkplatz mit einem von links kommenden Auto kollidiert. Da es keine Schilder gab, hatte ich Vorfahrt und bin unschuldig, oder?
Nicht unbedingt. Es ist gut möglich, dass Sie sich die Schuld – und damit die Kosten – teilen müssen. Auf Parkplätzen gilt nämlich vorrangig das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme – selbst wenn ein Schild "Es gilt die StVO" aufgestellt ist. Es wird hier zunächst regelmäßig von einer Haftungsteilung (50/50) der Beteiligten ausgegangen, sofern sich nicht besondere Umstände (z. B. der eine stand, der andere fuhr) ergeben.
6. Der andere wollte mich eindeutig reinlassen und ist doch losgefahren, dann hat es gekracht. Wer hat Schuld?
Theoretisch haftet der Unfallgegner in diesem Fall zumindest teilweise. Praktisch "kommt es darauf an, ob sich im Nachhinein beweisen lässt, dass der Unfallgegner auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet hat", sagt Rechtsanwältin Dunkhorst. Und das sei im Normalfall nur sehr schwer möglich. Rechtsanwalt Hamann weist auf eine Entscheidung des OLG Hamm hin (Az. 7 U 35/18 vom 24. 7. 2018): Man kann auf einen Vorfahrtsverzicht nur dann vertrauen, wenn man sich mit dem Verzichtenden unmissverständlich verständigt hat. Bei der Deutung von Gesten wie Handzeichen, Lächeln oder Nicken des an sich Vorfahrtsberechtigten ist Vorsicht geboten: Schon die geringsten Zweifel über das Ergebnis einer Verständigung gehen zulasten des Wartepflichtigen. Darum kommt es meist dazu, dass Sie zumindest eine Teil- oder die gesamte Schuld bekommen. Einen entsprechenden Beweis kann eine Dashcam liefern. Sie zeichnet vom Cockpit aus das Verkehrsgeschehen auf. Ihr Einsatz ist zwar rechtlich nicht ganz unkompliziert, vor allem, wenn sie dauerhaft aufnimmt. Rechtsanwalt Kroll berichtet aber von "vielen Fällen, in denen sich eine solche Kamera als beste Unterstützung zur Durchsetzung eigener Ansprüche erwiesen hat".
7. Was tue ich, wenn ich glaube, der Unfallgegner hat den Unfall provoziert, um die Versicherung zu betrügen?
Am besten weisen Sie Ihre Versicherung bei der Schadenmeldung deutlich auf die eigenen Bedenken hin, lautet der dringende Rat von Arndt Kempgens, Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht aus Gelsenkirchen (NRW). Haben Sie schon am Unfallort Zweifel, sollte die Polizei gerufen werden. Machen Sie außerdem Fotos vom Ausweis des Unfallgegners (Vorder- und Rückseite), vom Fahrzeugschein sowie von den Beschädigungen insbesondere am gegnerischen Fahrzeug. Bei professionellen Betrügern kommen sie mitunter mehrfach zum Einsatz und zeigen entsprechende Spuren, die nicht zum Unfall gehören. In Extremfällen sollten Sie zudem eine Anzeige bei der Polizei in Erwägung ziehen.
8. Wann rufe ich meine Versicherung an?
Laut Versicherungsbedingungen ist man dazu verpflichtet, auch als Geschädigter seine eigene Versicherung zu informieren. Dies könne jedoch bei eindeutiger Unschuld folgenlos unterbleiben, sagt Rechtsanwalt Kroll. Er empfiehlt, die eigene Versicherung zu informieren, "falls sich von Anfang an die Haftungslage als unklar darstellt". Die Schuldfrage beantwortet nämlich der Unfallgegner hin und wieder anders als man selbst. Anwalt Kempgens rät daher, den eigenen Versicherer vorsorglich zu informieren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gegenseite, ganz gleich ob berechtigt oder nicht, Ansprüche geltend machen wird. Erhebt der Gegner wirklich Ansprüche, müssen Sie sich binnen einer Woche bei Ihrem Versicherer melden.
9. Was sollte ich gegenüber Polizei und Unfallgegner nicht sagen oder machen?
Kommt darauf an, sagen die Experten. Grundsätzlich raten sie davon ab, nach einem Unfall etwas zum Hergang gegenüber der Polizei zu äußern. "Insbesondere wenn es zu Personenschäden gekommen ist, sollte man vor Ort keinerlei Erklärungen abgeben und anwaltlichen Rat einholen", rät Rechtsanwalt Kroll. Auch bei unklarer Haftungslage solle man gar nichts sagen. Sie müssen also nur Ihre Personalien verraten. Zur Sache kann man sich später noch schriftlich äußern, so Rechtsanwältin Dunkhorst.
10. Der Unfallgegner gibt mir vor Ort die Schuld, ich bin sicher, dass er danebenliegt. Was machen wir jetzt?
Zunächst einmal ruhig bleiben. Nur weil jemand etwas behauptet, muss er noch lange nicht recht haben. Es ist erst mal nur seine Aussage. Um sie im Idealfall zweifelsfrei widerlegen zu können, sind Fotos und Zeugenaussagen von Passanten wichtig. Eine Unfallschilderung kann der eigenen Versicherung nachträglich gemeldet werden. Fachanwalt Kroll rät zudem, unter diesen Umständen die Polizei hinzuzuziehen. Deutet es sich an, dass der eigentlich eindeutig aussehende Fall wegen des Verhaltens der Gegenseite kompliziert werden könnte, könnte anwaltliche Hilfe ratsam sein.
11. Der Unfallgegner ist abgehauen. Was mache ich?
Notieren Sie sich das Kennzeichen und das Fahrzeugmodell, dazu Uhrzeit, Unfallstelle und Unfallhergang. Melden Sie den Unfall sowie das unerlaubte Entfernen des Unfallgegners bei der Polizei. Mit dem Kennzeichen kann die Polizei den Halter ermitteln. Damit sei schon viel erreicht, denn „die Haftpflichtversicherung hängt am Fahrzeug und nicht am Fahrer“, erklärt Rechtsanwalt Hamann. Geben Sie zudem Ihrer Haftpflichtversicherung Bescheid. Gelingt hingegen dem Flüchtigen das Entfernen, ohne dass Sie das Nummernschild erfassen, und gibt es auch keine Zeugen, die es vielleicht gesehen haben, gibt es noch eine Chance, über entsprechende Aufrufe in den sozialen Netzwerken oder dem Schalten von Zeitungsanzeigen Zeugen aufzuspüren. Bleibt auch das ergebnislos, muss man wohl oder übel den Schaden über die eigene Kaskoversicherung laufen lassen.
12. Ich habe ein falsch geparktes Auto touchiert. Wer ist nun schuld?
Arndt Kempgens' leicht zu merkende Eselsbrücke: Nur weil ein Auto falsch geparkt ist, darf man es nicht andötschen. In der Regel trifft Sie die Hauptschuld. Aber nicht unbedingt die ganze: Je nachdem, wie und wo das Fahrzeug geparkt worden ist, kann eine Mitschuld ab 20 Prozent aufwärts angenommen werden, berichtet Anwältin Dunkhorst aus der Praxis. Das liegt an der sogenannten Betriebsgefahr eines jeden motorisierten Fahrzeugs. Rechtlich ist es auch dann noch "im Betrieb", wenn es vorübergehend geparkt wurde – egal, wo.

Einen Falschparker angerempelt? Dann kann den Fahrer eine Mitschuld ab 20 Prozent aufwärts treffen.
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Führt der Parkverstoß nun genau aus dem Grund, aus dem die Verbotszone eingerichtet wurde, zu der Kollision, haftet der Falschparker anteilig. Dabei kann es sogar auf die Tageszeit ankommen, erläutert Anwalt Hamann: "Das Verbot des Parkens entgegen der Fahrtrichtung gibt es deshalb, weil die Frontscheinwerfer keine reflektierende Eigenschaft haben und falsch herum parkende Fahrzeuge im Dunkeln schlechter gesehen werden können. Kommt es daher am Tag zu einem Unfall mit einem Fahrzeug, welches entgegen der Fahrtrichtung parkt, ist das für den Falschparker haftungsrechtlich unschädlich. Ereignet sich der Unfall aber nachts, ist er mit einer Haftung aufgrund der Betriebsgefahr mit circa 25 Prozent dabei."
13. Ich bin in ein parkendes Auto gefahren, der Besitzer ist nicht zu sehen. Was sind meine Pflichten?
Paragraf 34 der Straßenverkehrs-Ordnung sagt: Fehlt der Unfallgegner, besteht die Pflicht, "eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen". Die angemessene Wartezeit hängt laut Rechtsanwalt Hamann vom Einzelfall und insbesondere der Zumutbarkeit für den Wartenden ab. Die Wartepflicht kann gar entfallen, wenn etwa vorrangige dringende persönliche Gründe bestehen (blutende Kopfverletzung, Az. 12 U 53/20 vom 6. 8. 2020, OLG Karlsruhe). Entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls. Rechtsanwältin Dunkhorst empfiehlt, mindestens 15 Minuten zu warten und in dieser Zeit zu versuchen, den Unfallgegner zu finden. Gelingt das nicht, darf man nach einer gewissen Wartezeit den Unfallort verlassen, aber nur, um direkt zur Polizei zu fahren. Ganz wichtig: Der berühmte Zettel am Auto reicht nicht!
14. Morgens entdecke ich eine frische Beule in meinem Auto. Was nun?
Im Prinzip das Gleiche wie bei jedem anderen Unfall, sagt Anwältin Dunkhorst: "Fertigen Sie Fotos der Beschädigung sowie Fahrzeugstellung und melden Sie den Schaden Ihrer Haftpflichtversicherung. Außerdem können Sie die Polizei rufen und Strafantrag gegen 'Unbekannt' stellen, was aber nur äußerst selten zum Erfolg führt. Da ist es schon wahrscheinlicher, das verursachende Fahrzeug abgestellt in der Nähe zu finden oder dass sich der Verursacher bei der Polizei gemeldet hat." Mit etwas Glück, so Anwalt Kempgens, hat eine Kamera an einem umliegenden Gebäude etwas aufgezeichnet. Anwalt Hamann schlägt außerdem Zeugenaufrufe über soziale Netzwerke vor, Anwalt Kroll solche als Zettel an benachbarten Laternen. Hat all das keinen Erfolg, muss man den Schaden über die eigene Kasko regulieren, also den Schaden selbst tragen – siehe Frage 11.
15. Der Schaden am anderen Auto sieht aus, als sei an gleicher Stelle schon zuvor etwas kaputt gewesen. Was tun?
Sind Sie am Unfall unschuldig, muss Sie das nicht weiter interessieren, sagt Fachanwalt Hamann. Sind Sie dagegen der Verursacher, sollten Sie Ihren Verdacht Ihrem Versicherer melden. Dieser kann dann das mit der Schadenmeldung des Geschädigten abgleichen und prüfen, ob dieser eventuell einen Vorschaden verschwiegen hat. Kann nämlich ein Altschaden nicht vom aktuellen eindeutig unterschieden werden, können die Ansprüche womöglich vollständig zurückgewiesen werden.
16. An gleicher Stelle war an meinem Auto schon ein Schaden, für den die Versicherung gezahlt hat, ohne dass es eine Reparatur gab. Kann ich das für mich behalten?
Auf keinen Fall! Das Gelingen dieses vermeintlichen "Tricks", für alte Schäden nochmals abzukassieren, vermeidet in vielen Fällen die sogenannte HIS-Datenbank. Dort tragen Versicherungen nicht nachgewiesene, aber abgerechnete Unfallschäden ein, um eine erneute Abrechnung zu verhindern. Außerdem "kann das ein strafbarer Betrugsversuch sein", warnt Kroll. Daher ist man in der Pflicht, "den Schadensgutachter genau auf den Vorschaden hinzuweisen und zu erläutern, ob und in welcher Weise dieser behoben worden ist".
17. Was mache ich bei einem Unfall im Ausland oder mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug?
"Fotos, Fotos, Fotos", so Rechtsanwalt Kempgens. Das ist mindestens so wichtig wie bei jedem anderen Unfall. Außerdem sollte vor Ort die Polizei gerufen und mit den Beteiligten alle relevanten Daten ausgetauscht werden – in dem Fall auch Ausweis und Grüne Karte sowie ein internationaler Unfallbericht. Es gilt das Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist. Das kann zur Folge haben, dass Anwaltskosten, anders als in Deutschland, nicht von der zahlenden Versicherung übernommen werden. Wer also häufig im Ausland unterwegs ist, sollte über eine Rechtsschutzversicherung nachdenken.
18. Ein Dutzend Autos stecken ineinander, mein Fahrzeug ist mittendrin. Und nun?
Sofern die Unfallstelle gesichert ist und keine Verletzten zu versorgen sind, Fotos machen: Insbesondere die exakte Stellung der Fahrzeuge ist relevant. Bei mehreren Fahrzeugen, die vorn und hinten beschädigt sind, ist es in der Regel schwierig zu ermitteln, "wer wem zuerst aufgefahren ist und wer wen irgendwo reingeschoben hat", sagt Kempgens.
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