Unfall wegen alter Reifen
Morsche Pneus machen haftbar

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Alte Reifen können teuer werden. Passiert durch sie ein Unfall, zahlt der Händler, entschied das BGH.
An dem gebrauchten Ferrari waren im Sommer 1998 neue Reifen montiert worden. Der Wagen wurde im Dezember 1998 verkauft. Im August 1999 platzte auf der Autobahn ein Hinterreifen; an dem Sportwagen entstand Totalschaden. Es stellte sich heraus, dass die Reifen bereits im April 1993 hergestellt worden waren. Die Fahrzeugversicherung beglich zunächst den Schaden in Höhe von 193.000 Mark und verklagte dann die Autohandelsfirma auf Erstattung.
Der BGH bestätigte mit der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen das Urteil eines Oberlandesgerichts, jedoch hat seine Entscheidung keinen allgemein gültigen Charakter. Der BGH ließ ausdrücklich offen, ob ein Kraftfahrzeughändler grundsätzlich verpflichtet ist, beim Verkauf eines Gebrauchtwagens das Alter der Reifen zu überprüfen.
Die Klage war in erster Instanz abgewiesen worden, die Berufungsinstanz aber gab der Versicherung Recht. Der BGH bestätigte die Entscheidung im Ergebnis, folgte aber nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die beklagte Firma eine kaufvertragliche Haftung gemäß Paragraf 463 des Bürgerlichen Gesetzbuchs treffe, weil sie beim Autoverkauf das Alter des Reifens arglistig verschwiegen habe.
Nach Ansicht des BGH hätte den Fachleuten bei der Autohandelsfirma auffallen müssen, dass die 1998 gekauften Reifen ein bestimmtes Profil hatten, das seit 1996 nicht mehr hergestellt wurde. Bei einer Überprüfung der an den Reifen aufgeprägten Kennzeichen wäre dann zu erkennen gewesen, dass die Pneus bereits in der 16. Kalenderwoche 1993 produziert worden und somit beim Verkauf des Ferrari schon über fünfeinhalb Jahre alt waren. Nach dem Urteil eines Sachverständigen waren die Reifen damit für den Betrieb des bis zu 295 km/h schnellen Sportwagens nicht mehr geeignet (Az. BGH VIII ZR 386/02).
Der BGH bestätigte mit der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen das Urteil eines Oberlandesgerichts, jedoch hat seine Entscheidung keinen allgemein gültigen Charakter. Der BGH ließ ausdrücklich offen, ob ein Kraftfahrzeughändler grundsätzlich verpflichtet ist, beim Verkauf eines Gebrauchtwagens das Alter der Reifen zu überprüfen.
Die Klage war in erster Instanz abgewiesen worden, die Berufungsinstanz aber gab der Versicherung Recht. Der BGH bestätigte die Entscheidung im Ergebnis, folgte aber nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die beklagte Firma eine kaufvertragliche Haftung gemäß Paragraf 463 des Bürgerlichen Gesetzbuchs treffe, weil sie beim Autoverkauf das Alter des Reifens arglistig verschwiegen habe.
Nach Ansicht des BGH hätte den Fachleuten bei der Autohandelsfirma auffallen müssen, dass die 1998 gekauften Reifen ein bestimmtes Profil hatten, das seit 1996 nicht mehr hergestellt wurde. Bei einer Überprüfung der an den Reifen aufgeprägten Kennzeichen wäre dann zu erkennen gewesen, dass die Pneus bereits in der 16. Kalenderwoche 1993 produziert worden und somit beim Verkauf des Ferrari schon über fünfeinhalb Jahre alt waren. Nach dem Urteil eines Sachverständigen waren die Reifen damit für den Betrieb des bis zu 295 km/h schnellen Sportwagens nicht mehr geeignet (Az. BGH VIII ZR 386/02).
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