Grundsätzlich haften Kinder bis zehn Jahre nicht für Schäden, die sie im Straßenverkehr anrichten. Grund: Sie können die Unfallfolgen noch nicht abschätzen. So die Reform von 2002. Aber kann das auch für den Fall gelten, dass ein parkendes Auto beschädigt wird? Es also keinen Straßenverkehr im eigentlichen Sinne gab?

Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Trier zu beschäftigen. Und entschied (Az. 1 S 104/2003), dass auch Kinder unter zehn Jahren sehr wohl haftbar sein können. Das geht aus einer Mitteilung der Deutschen Anwaltauskunft hervor. Hintergrund des Urteils: Ein neunjähriger Junge hatte sich mit seinem Bruder auf der Straße ein Kickboard-Rennen geliefert. Bei einem Sturz prallte er gegen die linke Seite eines ordnungsgemäß geparkten Autos und beschädigte es.

Der Autobesitzer hatte auf Schadenersatz geklagt. Und war vor dem Amtsgericht damit gescheitert, weil der Richter keine Haftung des Jungen anerkannte. Doch die nächste Instanz legte die Vorschrift anders aus. Da von einem geparkten Auto keine größere Gefahr ausgehe als von einer Mauer oder einem abgestellten Fahrrad, sei nicht einzusehen, warum die Haftungspriviligierung hier greifen soll. So das Landgericht. Die Schutzvorschrift für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr könne nur für den "fließenden Verkehr" gelten und nicht für abgestellte Fahrzeuge. Das Kind wurde zum Schadenersatz verurteilt.

Alles Auslegungssache oder wie Rechtsanwälte sagen: "Zwei Juristen, drei Meinungen!" Wer seine Ansprüche durchsetzen will, braucht einen versierten Anwalt. Der findet sich bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05-18 18 05 (12 Cent/Minute) oder im Internet.