Was länger währt, wird endlich gut – oder auch weniger streng, wie sich in einem Münchener Fall zeigte, von dem die Verkehrsrechts-Anwälte berichten. Dort wurde volle zwei Jahre lang gegen einen Autofahrer verhandelt, der viel zu schnell gefahren war.

Im ersten Prozess wurde der Mann zu 250 Euro Strafe verhängt. Zum Unwillen der Staatsanwaltschaft, die ein Fahrverbot forderte und Rechtsbeschwerde einlegte. In der zweiten Instanz kam zur Geldstrafe ein zweimonatiges Fahrverbot – dagegen legte der Mann Beschwerde ein. Dritte Instanz nach zwei Jahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (Az. 1 ObWi 270/2003): Dort konnte der Beschuldigte einen Teilerfolg erzielen.

Das Gericht halbierte das Fahrverbot mit dem Argument, die Strafe sei ursprünglich als "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" gedacht. Doch davon könne nach mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Urteil keine Rede mehr sein, der "erzieherische Zweck" sei in Frage gestellt. Ganz ohne Fahrverbot ging es bei den Bayern aber doch nicht. Ein völliger Verzicht auf ein Fahrverbot laufe auf eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung schwerer Verkehrsverstöße mit leichteren Fällen hinaus, entschieden die Richter. Deshalb müsse die Geldstrafe bestehen bleiben und das Fahrverbot werde halbiert.

Strafe muss sein, aber wie viel ist Ansichtssache. Oder wie Juristen sagen: "Auf See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand." Wer seine Ansprüche durchsetzen will, braucht einen guten Anwalt. Der findet sich bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) oder im Internet.