Erst- oder Wiederholungstäter, das ist vor Gericht ein Riesenunterschied. Während Ersterer mit einem Minimum an Mitleid rechnen und einem blauen Auge davon kommen kann, gilt letzterer schnell als unbelehrbar, bei dem das Urteil in der Regel härter ausfällt.

Deshalb spielt die Führerscheinakte eine wichtige Rolle im Verfahren. Die beinhaltet nämlich nicht das ganze Sündenregister des Autofahrers: Alles was älter als zehn Jahre ist – zum Beispiel Führungs- und Gesundheitszeugnisse oder medizinische Gutachten – wird regulär aus der Akte gelöscht. Schwamm drüber. Doch was tun, wenn sich in der Akte trotzdem Hinweise auf die "verjährte" Vortat finden?

In dem Fall, den die Verkehrsrechtsanwälte veröffentlicht haben, ging es um die bevorstehende Begutachtung eines Autofahrers nach einer Alkoholfahrt. Und die damit verbundene Vorlage seiner Führerscheinakte bei einen Sachverständigen. Aus der Akte waren zwar eine mehr als zehn Jahre zurückliegende Ersttat gelöscht, aber aus der aktuellen Korrespondenz ergaben sich Hinweise darauf.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt (Az. 6 G 935/03(1)) entschied, auch diese Schreiben müssen aus der Akte raus. Denn Ziel des gesetzlichen Verwertungsgebotes sei es, den Autofahrer vor der Konfrontation mit alten Verurteilungen und Gutachten zu schützen. Was weg ist, soll auch nicht über Umwege bekannt werden. Der Mann musste als Ersttäter verurteilt werden, die alte Geschichte durfte keine Rolle mehr spielen.

Strafe muss sein, aber wie viel ist Ansichtssache. Oder wie Juristen sagen: "Auf See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand." Wer seine Ansprüche durchsetzen will, braucht einen guten Anwalt. Der findet sich bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05-18 18 05 (12 Cent/Minute) oder im Internet.