Wer den Schaden hat, muss nicht nur selten für den Spott sorgen. Er bleibt auch manchmal auf den Kosten sitzen, obwohl er selbst keine Schuld hatte. Das trifft andere Verkehrsteilnehmer vor allem, wenn ein Kind den Unfall verursacht hat. Denn Mädchen und Jungen unter zehn Jahre (vorher sieben Jahre) können seit 1. August 2002 nicht mehr für Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden.

So auch in jenem Fahrrad-Fall, den die Verkehrsrechtsanwälte jetzt veröffentlicht haben. Das fünfeinhalb Jahre alte Mädchen war während einer Radtour mit seinen Eltern auf dem Radweg zu weit nach links gekommen und mit einer entgegenkommenden Radfahrerin kollidiert. Die stürzte, zog sich Knochenbrüche zu und – forderte Schadenersatz plus Schmerzensgeld.

Der war von dem Mädchen natürlich nicht zu bekommen. Deshalb sollten die Eltern als Aufsichtspersonen haften. Doch das Saarländische Oberlandesgericht (Az. 3 U 508/02 – 50) wies die Klage der verletzten Fahrradfahrerin ab. Begründung: Die Eltern hätten in vollem Umfang ihrer Aufsichtspflicht genügt. "Sie durften davon ausgehen, dass ihre Tochter trotz des kindlichen Alters ihr Fahrrad technisch beherrschte", hieß es in dem Urteil.

Außerdem würdigten die Richter die Umstände des Falles: Das Mädchen habe die Strecke gekannt und sei unter Aufsicht der Eltern gewesen. Bei früheren Fahrten sei es über verkehrsgerechtes Verhalten auf der Straße belehrt worden und habe auf Ermahnungen Erwachsener stets folgsam reagiert. Zwar argumentierte die verletzte Klägerin, das Kind sei in seinem Alter den Anforderungen des Verkehrs noch nicht gewachsen gewesen. Doch das spielte für das Gericht keine Rolle. Maßgeblich war allein, dass den Eltern kein Vorwurf zu machen war.

Mit anwaltlicher Hilfe und einem Verkehrsrechtsexperten kann man seine Chancen vor Gericht verbessern. Wer seine Ansprüche durchsetzen will, braucht einen guten Anwalt. Der findet sich bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05-18 18 05 (12 Cent/Minute) oder im Internet.