Urteil der Woche
Städtische Stolpergefahr

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Dumm gelaufen: Wer auf einem unebenen Bürgersteig stürzt, hat nicht automatisch Anspruch auf Schmerzensgeld.
Die Verkehrssicherungspflicht der Städte und Gemeinden soll vor Schaden schützen. Das verpflichtet die Kommune, Wege in Ordnung zu halten oder Gefahrenschilder aufzustellen. Sonst droht Schadenersatz. Zum Beispiel für Autofahrer, denen hochstehende Gullydeckel das Fahrzeug beschädigen. Oder für Radler, die durch Schlaglöcher zu Fall kommen.
Gleiches gilt natürlich auch für Fußwege. Jedenfalls bis zu einem bestimmten Punkt. Im konkreten Fall der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein war ein Mann in der Frankfurter Fußgängerzone gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Grund: Die Gehwegplatten lagen nicht bündig, sondern klafften an einer Stelle auseinder. Der Mann klagte gegen die Stadt und forderte Schmerzensgeld und Schadenersatz. Vergeblich.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az. 1 U 45/2001) wies die Klage zurück: Mit Unebenheiten bis zu zwei Zentimetern müsse auf Gehwegen gerechnet werden – das ist immerhin ein Höhenunterschied in der Größe einer Zwei-Cent-Münze. Die Richter nahmen es genau: Vor Schaufenstern, wenn Menschen leichter abgelenkt seien und unbedacht umher schlenderten, dürfe der Unterschied zwischen zwei Platten nur 1,5 Zentimeter betragen.
So eine Unebenheit konnte der Mann nicht beweisen. Die Richter auch nicht. Erfahrungsgemäß kämen Menschen auch bei kleineren Unebenheiten zu Fall, hieß es in dem Urteil. Für die könne die Stadt aber nicht haftbar gemacht werden. Außerdem habe die Stadt in ihrem "Begehungsbuch" Mängel am Bodenbelag in der Fußgängerzone detailliert aufgeführt – nicht aber in diesem Bereich. Folglich müsse die Stadt nicht zahlen.
Ärger mit Knöllchen? Probleme mit der MPU? Wer wissen will, wie seine Chancen vor Gericht stehen, braucht einen guten Anwalt. Der findet sich bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05-18 18 05 (12 Cent/Minute) oder im Internet.
Gleiches gilt natürlich auch für Fußwege. Jedenfalls bis zu einem bestimmten Punkt. Im konkreten Fall der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein war ein Mann in der Frankfurter Fußgängerzone gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Grund: Die Gehwegplatten lagen nicht bündig, sondern klafften an einer Stelle auseinder. Der Mann klagte gegen die Stadt und forderte Schmerzensgeld und Schadenersatz. Vergeblich.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az. 1 U 45/2001) wies die Klage zurück: Mit Unebenheiten bis zu zwei Zentimetern müsse auf Gehwegen gerechnet werden – das ist immerhin ein Höhenunterschied in der Größe einer Zwei-Cent-Münze. Die Richter nahmen es genau: Vor Schaufenstern, wenn Menschen leichter abgelenkt seien und unbedacht umher schlenderten, dürfe der Unterschied zwischen zwei Platten nur 1,5 Zentimeter betragen.
So eine Unebenheit konnte der Mann nicht beweisen. Die Richter auch nicht. Erfahrungsgemäß kämen Menschen auch bei kleineren Unebenheiten zu Fall, hieß es in dem Urteil. Für die könne die Stadt aber nicht haftbar gemacht werden. Außerdem habe die Stadt in ihrem "Begehungsbuch" Mängel am Bodenbelag in der Fußgängerzone detailliert aufgeführt – nicht aber in diesem Bereich. Folglich müsse die Stadt nicht zahlen.
Ärger mit Knöllchen? Probleme mit der MPU? Wer wissen will, wie seine Chancen vor Gericht stehen, braucht einen guten Anwalt. Der findet sich bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05-18 18 05 (12 Cent/Minute) oder im Internet.
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