Urteil der Woche
Eine Drehung zu viel

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Riskiert der Autofahrer einen Blick auf die Rückbank und baut deshalb einen Unfall, muss er sich grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen.
Am Steuer gilt: Hände ans Lenkrad und Blick auf die Straße. Doch wir alle kennen die Siutuation, wenn die Kinder hinten quengeln oder auf der Rückbank die geliebte CD liegt. Für eine Sekunde sind wir abgelenkt und drehen den Kopf, um hinten nach dem Rechten zu sehen. Eine Sekunde, die teuer werden kann.
Denn wer in so einem Moment der Unaufmerksamkeit einen Unfall verschuldet, der handelt nicht selten grob fahrlässig. Und das bedeutet für die Vollkasko-Versicherung, sie muss nicht zahlen. Im Gegensatz zur einfachen oder leichten Fahrlässigkeit. Kein Wunder, dass vor Gericht gern und oft darüber gestritten wird. So auch in einem Eifersuchts-Fall, über den aktuell die Deutschen Anwaltauskunft berichtet.
Auf einer Nachtfahrt hatte sich der Fahrer recht handfest der weiblichen Begleitung auf dem rechten Sitz genähert. Das war seiner Freundin auf der Rückbank gar nicht recht. Wütend schlug sie nach dem Ungetreuen. Als der sich darauf umdrehte, verlor er die Kontrolle über den Wagen und kam von der Straße ab. Das war grob fahrlässig, urteilte anschließend das Saarländische Oberlandesgericht (Az. 5 U 396/2003). "Der Annäherungsversuch barg ein erhebliches Gefahrenrisiko, das ein sorgfältig handelnder Versicherungsnehmer in jedem Fall vermieden hätte", entschieden die Richter. Anders gesagt, mit einer Eifersuchtsszene sei zu rechnen gewesen – die Schuld liege beim Fahrer. Und damit der Schaden.
Etwas anders lag der Fall bei einem Saarbrücker Autofahrer, der sich nach seinem plötzlich aufschreienden Kind umgedreht hatte und dadurch einen Unfall verursachte. Diese spontane, aus dem Schreck heraus geborene und "gewissermaßen reflexartige" Reaktion relativiere die Schwere des Sorgfaltsverstoßes. So das Saarländische Oberlandesgericht (Az. 5 W 24/2004). Anders gesagt: Hier lag keine grobe Fahrlässigkeit vor, weil der Fahrer den Vorfall nicht provozierte, sondern dem Ereignis ausgeliefert war. Ähnliches gilt beim reflexartigen Ausweichen vor Hasen oder Füchsen. Wer in solchen Fällen bewusst ausweicht und einen Unfall verursacht, handelt grob fahrlässig. Aber wer vor Schreck gegen den Baum fährt, nicht, entschied das Thüringer Oberlandesgericht Jena (Az. 4 U 1152/1997).
Was grob fahrlässig ist und was nicht – dieser Streit hat schon zu vielen Urteilen geführt. Was am Ende rauskommt, hängt nicht zuletzt von der Aussage des Fahrers ab, anwaltlicher Rat kann da im Zweifelsfall nie schaden. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
Denn wer in so einem Moment der Unaufmerksamkeit einen Unfall verschuldet, der handelt nicht selten grob fahrlässig. Und das bedeutet für die Vollkasko-Versicherung, sie muss nicht zahlen. Im Gegensatz zur einfachen oder leichten Fahrlässigkeit. Kein Wunder, dass vor Gericht gern und oft darüber gestritten wird. So auch in einem Eifersuchts-Fall, über den aktuell die Deutschen Anwaltauskunft berichtet.
Auf einer Nachtfahrt hatte sich der Fahrer recht handfest der weiblichen Begleitung auf dem rechten Sitz genähert. Das war seiner Freundin auf der Rückbank gar nicht recht. Wütend schlug sie nach dem Ungetreuen. Als der sich darauf umdrehte, verlor er die Kontrolle über den Wagen und kam von der Straße ab. Das war grob fahrlässig, urteilte anschließend das Saarländische Oberlandesgericht (Az. 5 U 396/2003). "Der Annäherungsversuch barg ein erhebliches Gefahrenrisiko, das ein sorgfältig handelnder Versicherungsnehmer in jedem Fall vermieden hätte", entschieden die Richter. Anders gesagt, mit einer Eifersuchtsszene sei zu rechnen gewesen – die Schuld liege beim Fahrer. Und damit der Schaden.
Etwas anders lag der Fall bei einem Saarbrücker Autofahrer, der sich nach seinem plötzlich aufschreienden Kind umgedreht hatte und dadurch einen Unfall verursachte. Diese spontane, aus dem Schreck heraus geborene und "gewissermaßen reflexartige" Reaktion relativiere die Schwere des Sorgfaltsverstoßes. So das Saarländische Oberlandesgericht (Az. 5 W 24/2004). Anders gesagt: Hier lag keine grobe Fahrlässigkeit vor, weil der Fahrer den Vorfall nicht provozierte, sondern dem Ereignis ausgeliefert war. Ähnliches gilt beim reflexartigen Ausweichen vor Hasen oder Füchsen. Wer in solchen Fällen bewusst ausweicht und einen Unfall verursacht, handelt grob fahrlässig. Aber wer vor Schreck gegen den Baum fährt, nicht, entschied das Thüringer Oberlandesgericht Jena (Az. 4 U 1152/1997).
Was grob fahrlässig ist und was nicht – dieser Streit hat schon zu vielen Urteilen geführt. Was am Ende rauskommt, hängt nicht zuletzt von der Aussage des Fahrers ab, anwaltlicher Rat kann da im Zweifelsfall nie schaden. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
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