Urteil der Woche
Trügerischer Lack

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Wird ein Gebrauchtwagen per Verkaufslackierung stillschweigend hübsch gemacht, ist das keine arglistige Täuschung des Händlers.
Am schönen Schein hängt in der Regel der Verkauf. Das ist mit prallen Orangen nicht anders als mit blitzblanken Autos. Deswegen bereiten Händler ihre Autos auf: Ausbessern kleiner Kratzer und Polieren des Lacks, im besten Fall wird der Wagen "übergeduscht" und bekommt eine so genannte Verkaufslackierung.
Muss der Händler das dem Kunden sagen? Muss er nicht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 3 U 86/2000) in einem Fall, von dem die Experten der Deutschen Anwaltauskunft aktuell berichten. Geklagt hat der Käufer eines drei Jahre alten BMW, der von der Verkaufslackierung nichts gewusst hatte. Als er das feststellte, klagte er auf Rückabwicklung des Vertrages.
Vergebens. Wird ein Gebrauchtwagen überlackiert, um Kratzer und Dellen zu beseitigen, stellt das keinen Mangel dar, entschieden die Richter. Jedenfalls dann nicht, wenn kein echter Schaden damit verdeckt werden soll. Die Grenze zur arglistigen Täuschung sei erst dann überschritten, wenn mit der Lackierung vor allem Unfallschäden und Durchrostungen getarnt werden. Optische Aufbereitung und Schönheitsreparaturen seien erlaubt, ohne dass dem Verkäufer eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder das Vorspielen einer nicht vorhandenen Eigenschaft vorzuwerfen sei.
Schrott oder Schnäppchen? Wer beim Gebrauchtwagenkauf nicht über den Tisch gezogen werden will, braucht manchmal anwaltliche Hilfe. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
Muss der Händler das dem Kunden sagen? Muss er nicht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 3 U 86/2000) in einem Fall, von dem die Experten der Deutschen Anwaltauskunft aktuell berichten. Geklagt hat der Käufer eines drei Jahre alten BMW, der von der Verkaufslackierung nichts gewusst hatte. Als er das feststellte, klagte er auf Rückabwicklung des Vertrages.
Vergebens. Wird ein Gebrauchtwagen überlackiert, um Kratzer und Dellen zu beseitigen, stellt das keinen Mangel dar, entschieden die Richter. Jedenfalls dann nicht, wenn kein echter Schaden damit verdeckt werden soll. Die Grenze zur arglistigen Täuschung sei erst dann überschritten, wenn mit der Lackierung vor allem Unfallschäden und Durchrostungen getarnt werden. Optische Aufbereitung und Schönheitsreparaturen seien erlaubt, ohne dass dem Verkäufer eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder das Vorspielen einer nicht vorhandenen Eigenschaft vorzuwerfen sei.
Schrott oder Schnäppchen? Wer beim Gebrauchtwagenkauf nicht über den Tisch gezogen werden will, braucht manchmal anwaltliche Hilfe. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
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