Urteil der Woche
Lehre für Lückenbüßer

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Im Zweifel für den fließenden Verkehr: Ist Platz für drei und es knallt dabei, zahlen mindestens zwei.
Vor allem in überfüllten Innenstädten ist das Parken am Straßenrand oder in zweiter Reihe ein typisches Ärgernis. In der Regel muss der Verkehr dahinter anhalten, bis die Gegenfahrbahn zum Überholen frei wird. Was aber, wenn die Straßenbreite trotz Hindernis reicht, dass zwei Autos nebeneinander passieren können?
Dann darf überholt werden und die aneinander passierenden Fahrer müssen aufeinander Rücksicht nehmen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 14 U 314/2003) in einem Fall, den die Experten der Deutschen Anwaltauskunft aktuell veröffentlichten. Geklagt hatte in diesem Fall ein Autofahrer, der einen parkenden Wagen überholen musste. Die 7,35 Meter breite Fahrbahn wurde durch den Parker auf 5,35 Meter verengt. Obwohl ein problemloses aneinander Vorbeifahren möglich war, kam es zur Kollision mit einem Auto von vorn. Dessen Fahrer sah sich im Recht und wurde von dem Überholer verklagt.
Die Richter teilten die Schuld ein Drittel zu zwei Drittel – zu Gunsten des Überholers. Ihrer Ansicht nach war der Entgegenkommende grundsätzlich verpflichtet, rechtzeitig und ausreichend weit nach rechts auszuweichen, um dem anderen Fahrer das Überholen zu ermöglichen. Nur durch so eine Fahrweise könne den Anforderungen des fließenden Verkehrs Genüge getan werden, sagten die Richter. Ansonsten käme der Verkehr in den Innenstädten zum Erliegen. Dabei muss der Überholer aber in jedem Fall besonders vorsichtig fahren, wenn er in die Gegenfahrbahn gerät. Deswegen war eine Aufteilung der Schuld angemessen.
Gerade bei Fragen über die Mitschuld ist anwaltlicher Rat notwendig. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
Dann darf überholt werden und die aneinander passierenden Fahrer müssen aufeinander Rücksicht nehmen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 14 U 314/2003) in einem Fall, den die Experten der Deutschen Anwaltauskunft aktuell veröffentlichten. Geklagt hatte in diesem Fall ein Autofahrer, der einen parkenden Wagen überholen musste. Die 7,35 Meter breite Fahrbahn wurde durch den Parker auf 5,35 Meter verengt. Obwohl ein problemloses aneinander Vorbeifahren möglich war, kam es zur Kollision mit einem Auto von vorn. Dessen Fahrer sah sich im Recht und wurde von dem Überholer verklagt.
Die Richter teilten die Schuld ein Drittel zu zwei Drittel – zu Gunsten des Überholers. Ihrer Ansicht nach war der Entgegenkommende grundsätzlich verpflichtet, rechtzeitig und ausreichend weit nach rechts auszuweichen, um dem anderen Fahrer das Überholen zu ermöglichen. Nur durch so eine Fahrweise könne den Anforderungen des fließenden Verkehrs Genüge getan werden, sagten die Richter. Ansonsten käme der Verkehr in den Innenstädten zum Erliegen. Dabei muss der Überholer aber in jedem Fall besonders vorsichtig fahren, wenn er in die Gegenfahrbahn gerät. Deswegen war eine Aufteilung der Schuld angemessen.
Gerade bei Fragen über die Mitschuld ist anwaltlicher Rat notwendig. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
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