Nicht alles Gute kommt von oben: In diesem Jahr hat schon mancher Sturm Äste oder ganze Bäume auf Autos geschleudert, die an der Straße parkten. Wer haftet dann für Kratzer, Dellen oder gar Totalschäden? Entweder die Teilkaskoversicherung für das Auto oder der Baumbesitzer. An der Straße also die Gemeinde oder Stadt. Aber es gibt ein großes Aber.

Riss der Sturm gesunde Äste vom Baum, zählt das zum "naturgegebenen Lebensrisiko", entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 1 U 1161/1999). Dann muss der Autofahrer selbst den Schaden zahlen. Wurden aber morsche oder tote Äste vom Baum gefegt, haftet die Kommune, urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 2 U 58/1999). Das gilt natürlich auch ohne Sturm. Aber wenn die Kommune durch regelmäßige Sichtkontrollen ihre Bäume quasi gewartet und von morschen Ästen befreit hat, kann sie ihrer Haftung aus der so genannten Verkehrssicherungspflicht entgehen, stellte der Bundesgerichtshof fest. Dafür reicht es, Straßenbäume zweimal im Jahr im belaubten und unbelaubtem Zustand auf ihren äußeren Gesundheitszustand zu überprüfen.

Dann ist die Gemeinde aus der Haftung raus, wie ein Fall der Deutschen Anwaltauskunft zeigt. Geklagt hatte eine Autofahrerin, deren Fahrzeug vom Ast eines Alleebaum getroffen worden war. Schaden: knapp 1000 Euro. Doch im Prozess gelang es ihr nicht zu beweisen, dass die Baumprüfung der Gemeinde mangelhaft und der Schaden vorhersehbar war. Sie verlor in allen Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (Az. III ZR 225/2003).

Anders wäre es ausgegangen, wenn die Gemeinde beispielsweise eine Krankheit wie Pilzbefall am Stamm festgestellt hätte. Dann muss sie tätig werden und die gefährlichen Stellen beseitigen, wenn sie nicht haften will, urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Az. 9 U 144/2002). Auch wenn ein Baum wegen seines hohen Alters nicht mehr sicher steht, muss die Gemeinde ran, entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 315/2002). Keine Haftung gilt aber wieder bei fallenden Nüssen oder Kastanien: Das sind "Gefahren aus den Gegebenheiten der Natur", entschieden das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 4 U 100/2002) und das Amtsgericht Frankfurt (Az. 33 C 4 18/1997-27).

Wer seine Ansprüche gegen Stadt oder Gemeinde prüfen lassen möchte, sollte sich professioneller Hilfe bedienen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.