Urteil der Woche
Steinschlag am Straßenrand

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Mäht die Straßenmeisterei den Grünstreifen gar zu energisch, haftet sie für Schäden an Autos.
Hobbygärtner kennen die Gefahr: Beim Rasenmähen werden manchmal kleine Steine hochgeschleudert. Die können ins Auge gehen – oder in eine Windschutzscheibe, wenn es sich um professionelle Mäharbeit der Straßenmeisterei am Rand eine Bundesstraße handelt. Ein Fall, von dem die Experten der Deutschen Anwaltauskunft berichten.
Geklagt hatte ein Autofahrer, dem auf diese Weise die Autoscheibe zerstört worden war. Er forderte Schadenersatz von dem Bundesland, zu dem die Straßenmeisterei gehörte. Das weigerte sich zu zahlen und argumentierte, hier handele es sich um ein allgemeines Lebensrisiko. Schließlich seien an der Gefahrenstelle auch Hinweisschilder auf "Mäharbeiten" aufgestellt worden.
Doch das ließ das Landgericht Frankfurt/Oder (Az. 11 O 537/2003) so nicht gelten. Da die Gefahr aufgeschleuderter Gegenstände bei solchen Mäharbeiten nicht ganz abwegig sei, hätten effektive Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen, um Schäden an vorbeifahrenden Autos zu vermeiden. Zum Beispiel hätte der Straßenrand vorm Mähen auf Steine abgesucht werden können. Eine andere Möglichkeit wäre auch eine Teilsperrung der Fahrbahn gewesen. Weil die Straßenmeisterei dies versäumt habe, müsse das Land die Autoscheibe bezahlen.
Wer seine Ansprüche erfolgreich gegen Stadt oder Land durchsetzen möchte, sollte sich professioneller Hilfe bedienen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
Geklagt hatte ein Autofahrer, dem auf diese Weise die Autoscheibe zerstört worden war. Er forderte Schadenersatz von dem Bundesland, zu dem die Straßenmeisterei gehörte. Das weigerte sich zu zahlen und argumentierte, hier handele es sich um ein allgemeines Lebensrisiko. Schließlich seien an der Gefahrenstelle auch Hinweisschilder auf "Mäharbeiten" aufgestellt worden.
Doch das ließ das Landgericht Frankfurt/Oder (Az. 11 O 537/2003) so nicht gelten. Da die Gefahr aufgeschleuderter Gegenstände bei solchen Mäharbeiten nicht ganz abwegig sei, hätten effektive Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen, um Schäden an vorbeifahrenden Autos zu vermeiden. Zum Beispiel hätte der Straßenrand vorm Mähen auf Steine abgesucht werden können. Eine andere Möglichkeit wäre auch eine Teilsperrung der Fahrbahn gewesen. Weil die Straßenmeisterei dies versäumt habe, müsse das Land die Autoscheibe bezahlen.
Wer seine Ansprüche erfolgreich gegen Stadt oder Land durchsetzen möchte, sollte sich professioneller Hilfe bedienen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
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