Urteil der Woche
Sturm statt Wind – das rechnet sich

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Sturmschäden am Auto zahlt die Teilkasko – aber erst ab Windstärke acht.
Gute Versicherungsmakler verkaufen nicht nur Policen, sondern beraten ihre Versicherten auch, wenn es geknallt hat. Denn wird ein Schadensfall gemeldet, reden sich die Kunden nicht selten um Kopf und Kragen. Sprich sie verlieren Ansprüche. Manchmal hilft aber auch nur der Gang zum Anwalt, wenn die Versicherung hartnäckig nicht für einen Schaden zahlen will.
So auch im vorliegenden Fall der Deutschen Anwaltauskunft: Ein Autofahrer war durch eine starke Windböe von der Fahrbahn gedrückt, das Auto beschädigt worden. Die Teilkasko – die Versicherung gegen Naturereignisse wie Sturm, Hochwasser, Hagel – sollte den Schaden zahlen, wollte aber nicht. Sie unterstellte, daß nicht der Wind allein Ursache für das Malheur gwesen sein könnte. Verreißt nämlich der Fahrer im Sturm das Steuer und kommt deswegen von der Straße ab, tritt die Versicherungspflicht nicht ein.
Das prüfte das Landgericht Chemnitz (Az. 6 S 98/2002). Denn als Faustregel gilt bei Sturmschäden: Erst ab Windstärke acht muss die Teilkasko zahlen, bei weniger starkem Wind hilft nur die Vollkasko. Wie stark die "wetterbedingten Luftbewegungen" waren, steht beim Deutschen Wetterdienst. Und in der Tat, am in Frage kommenden Tag herrschten vor Ort Windstärken zwischen acht und zehn Beaufort. Einzelne Böen konnten Geschwindigkeiten bis zu 120 km/h erreichen.
Das sprach schon mal grundsätzlich für ein sturmbedingtes Abkommen von der Straße. Und auch ein Gutachter bestätigte, daß solche Böen ein mit weniger als 120 km/h fahrendes Auto aus der Bahn werfen können. Die Haft- und Schwerkraft des Autos wird vom Wind überwunden – es fliegt quasi davon. Das reichte den Richtern: Der "Wind war stark genug, um alleinige Ursache" für den Unfall sein zu können, etwas anderes war dem Fahrer nicht nachzuweisen. Die Teilkasko-Versicherung mußte bezahlen.
Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
So auch im vorliegenden Fall der Deutschen Anwaltauskunft: Ein Autofahrer war durch eine starke Windböe von der Fahrbahn gedrückt, das Auto beschädigt worden. Die Teilkasko – die Versicherung gegen Naturereignisse wie Sturm, Hochwasser, Hagel – sollte den Schaden zahlen, wollte aber nicht. Sie unterstellte, daß nicht der Wind allein Ursache für das Malheur gwesen sein könnte. Verreißt nämlich der Fahrer im Sturm das Steuer und kommt deswegen von der Straße ab, tritt die Versicherungspflicht nicht ein.
Das prüfte das Landgericht Chemnitz (Az. 6 S 98/2002). Denn als Faustregel gilt bei Sturmschäden: Erst ab Windstärke acht muss die Teilkasko zahlen, bei weniger starkem Wind hilft nur die Vollkasko. Wie stark die "wetterbedingten Luftbewegungen" waren, steht beim Deutschen Wetterdienst. Und in der Tat, am in Frage kommenden Tag herrschten vor Ort Windstärken zwischen acht und zehn Beaufort. Einzelne Böen konnten Geschwindigkeiten bis zu 120 km/h erreichen.
Das sprach schon mal grundsätzlich für ein sturmbedingtes Abkommen von der Straße. Und auch ein Gutachter bestätigte, daß solche Böen ein mit weniger als 120 km/h fahrendes Auto aus der Bahn werfen können. Die Haft- und Schwerkraft des Autos wird vom Wind überwunden – es fliegt quasi davon. Das reichte den Richtern: Der "Wind war stark genug, um alleinige Ursache" für den Unfall sein zu können, etwas anderes war dem Fahrer nicht nachzuweisen. Die Teilkasko-Versicherung mußte bezahlen.
Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
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