Die "gebotene oder erforderliche Sorgfaltspflicht" ist für Autofahrer eine schwere Bürde – sie trifft ihn immer und überall. Das liegt seit Einführung des Automobils in der Natur der Sache: Wer mit Maschinenkraft auf der Straße unterwegs ist, muß besondere Rücksicht nehmen.

Fahrer müssen mit auf die Straße laufenden Kindern rechnen, bei jedem Spurwechsel in gesteigertem Maß vorsichtig sein sowie beim Aussteigen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Zur Sorgfaltspflicht gehört auch die Sicherung des Autos nach dem Verlassen (§ 14 II Straßenverkehrsordnung). Läßt ein Fahrer beispielsweise den Zündschlüssel stecken, kann er haftbar gemacht werden, wenn ein Dieb mit dem Wagen einen Unfall verschuldet. Und auch die Diebstahlversicherung (Teilkasko) greift dann nicht, wie die Experten der Deutschen Anwaltauskunft aktuell berichten.

Einem in Deutschland lebenden Jugoslawen wurde beim Heimaturlaub in Belgrad das Auto gestohlen: Als er einen Parkschein lösen wollte, ließ er für einen Moment den Wagen mit laufendem Motor unbeaufsichtigt stehen – bei seiner Rückkehr war das Auto weg, die Teilkasko sollte den Schaden zahlen.

Braucht sie aber nicht, entschied in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 10 U 550/2003) – und mußte dabei gar nicht prüfen, ob der Diebstahl tatsächlich stattgefunden hatte: "Wer sein Fahrzeug unverschlossen und mit laufendem Motor in einer europäischen Großstadt abstellt und unbeaufsichtigt zurückläßt, verletzt die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße", sagten die Richter. Mehr noch: Dieses Verhalten stelle geradezu eine "Einladung für potentielle Diebe" dar, das Fahrzeug zu entwenden.

Mit anwaltlicher Hilfe lassen sich die Chancen in einem Prozeß feststellen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.