Den schnellen Einkauf vor Geschäftsschluß, das vergessene Geschenk zum Geburtstag – wer kennt das nicht? Huschhusch ins Parkhaus gefahren und rein in den Laden. Natürlich zu Fuß, und das kann in der Eile zu ganz bösen Ausrutschern führen. Vor allem dann, wenn eine Parkhausrampe tückisch rutschig ist – was ja keiner ahnen kann.

Genau das passierte einem Autofahrer, wie die Experten der Deutschen Anwaltauskunft aktuell berichten. Das Parkdeck war naß, er knallte auf die Nase und verletzte sich. Wer haftet für den Schaden? Wir nicht, sagten die Geschäftsinhaber, denen das Parkhaus gehört. Schließlich hätten Schilder mit dem Hinweis "Auf eigene Gefahr" gewarnt. Außerdem habe der Mann keine Kaufabsicht gehabt, sei quasi unberechtigt im Parkhaus gewesen.

So einfach ist das mit dem Haftungsausschluß aber nicht, urteilte jetzt das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 1 U 107/2004). Berechtigt zur Parkhaus-Nutzung seien nicht nur kaufende Kunden, sondern auch alle Kaufinteressenten, die nichts mitnehmen. Aber selbst wenn der Mann dort nur parken wollte, schließe das die Haftung des Geschäfts nicht aus – die Sicherungspflicht des Parkhausbetreibers gelte für jeden.

Und diese Pflicht beschränke sich nicht darauf, ein Schild aufzustellen. Im Gegenteil, das Schild beweise, daß die Parkhausbetreiber von dem gefährlichen Zustand der Rampe bei Nässe wußten. Weil sie nichts zur Absicherung getan hätten, liege in diesem Fall grobe Fahrlässigkeit vor. Und damit muß das Geschäft haften.

Wer vor Gericht nicht ausrutschen will, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.