Urteil der Woche
Immer diese Radfahrer

—
Auf kombinierten Rad- und Fußwegen müssen Radfahrer besonders rücksichtsvoll fahren – zum Schutze der Fußgänger.
Sie fahren schnell, sicher und – schonungslos: Fahrradfahrer sind für Fußgänger und Autofahrer oft Feindbild Nummer eins. Schließlich nützt es wenig, daß auch Radfahrer Flensburger Punkte kassieren können. Denn die meisten werden nie erwischt. Alte Juristenweisheit: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Schlimmer noch, einige Radler fühlen sich bei ihren Fahrmanövern auf der Straße völlig im Recht. Doch diese Selbsteinschätzung kann auch nach hinten losgehen, wie die Experten der Deutschen Anwaltauskunft aktuell berichten. Da hatte eine Radfahrerin gegen einen Fußgänger geklagt, der mit ihr auf einem Rad-/Fußweg zusammengestoßen war. Die Radlerin war gestürzt, wollte Schmerzensgeld und Schadenersatz. Zu Unrecht, befanden die Richter.
Denn nicht der Fußgänger hatte sich falsch verhalten, sondern die Radfahrerin, urteilte das Oldenburger Oberlandesgericht (Az. 8 U 19/2004). Der Passant durfte als langsamer, schwächerer Verkehrsteilnehmer auf die Rücksicht der Radlerin vertrauen. Als der betagte Mann auf Klingeln und Zurufen nicht reagiert habe, hätte die Frau Schrittgeschwindigkeit fahren müssen, um den Zusammenstoß zu vermeiden, forderten die Richter. Durch diese mangelnde Sorgfaltspflicht und Rücksichtnahme treffe die Frau ein überwiegendes Verschulden – der Fußgänger muß nicht haften.
Zugleich stellte das Oldenburger Oberlandesgericht Grundsätze für das Verhalten auf kombinierten Rad- und Fußwegen auf:
• Radfahrer müssen auf solchen Wegen auf Fußgänger besonders Rücksicht nehmen.
• Bei unklarer Verkehrslage muß per Blickkontakt eine Verständigung gesucht werden.
• Falls nötig, muß Schrittempo gefahren werden, um sofort anhalten zu können.
• Auf ältere oder unachtsame Fußgänger müssen Radler besonders Rücksicht nehmen.
• Radler müssen mit Unaufmerksamkeit oder Schrecksekunden der Fußgänger rechnen.
• Auf Gehwegen mit Zusatzschild für Radler dürfen diese generell nur im Schritt fahren.
• Fußgänger müssen Radfahrern die Möglichkeit zum Vorbeifahren geben.
Wer sich im Verkehrsgetümmel verteidigen muß, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
Schlimmer noch, einige Radler fühlen sich bei ihren Fahrmanövern auf der Straße völlig im Recht. Doch diese Selbsteinschätzung kann auch nach hinten losgehen, wie die Experten der Deutschen Anwaltauskunft aktuell berichten. Da hatte eine Radfahrerin gegen einen Fußgänger geklagt, der mit ihr auf einem Rad-/Fußweg zusammengestoßen war. Die Radlerin war gestürzt, wollte Schmerzensgeld und Schadenersatz. Zu Unrecht, befanden die Richter.
Denn nicht der Fußgänger hatte sich falsch verhalten, sondern die Radfahrerin, urteilte das Oldenburger Oberlandesgericht (Az. 8 U 19/2004). Der Passant durfte als langsamer, schwächerer Verkehrsteilnehmer auf die Rücksicht der Radlerin vertrauen. Als der betagte Mann auf Klingeln und Zurufen nicht reagiert habe, hätte die Frau Schrittgeschwindigkeit fahren müssen, um den Zusammenstoß zu vermeiden, forderten die Richter. Durch diese mangelnde Sorgfaltspflicht und Rücksichtnahme treffe die Frau ein überwiegendes Verschulden – der Fußgänger muß nicht haften.
Zugleich stellte das Oldenburger Oberlandesgericht Grundsätze für das Verhalten auf kombinierten Rad- und Fußwegen auf:
• Radfahrer müssen auf solchen Wegen auf Fußgänger besonders Rücksicht nehmen.
• Bei unklarer Verkehrslage muß per Blickkontakt eine Verständigung gesucht werden.
• Falls nötig, muß Schrittempo gefahren werden, um sofort anhalten zu können.
• Auf ältere oder unachtsame Fußgänger müssen Radler besonders Rücksicht nehmen.
• Radler müssen mit Unaufmerksamkeit oder Schrecksekunden der Fußgänger rechnen.
• Auf Gehwegen mit Zusatzschild für Radler dürfen diese generell nur im Schritt fahren.
• Fußgänger müssen Radfahrern die Möglichkeit zum Vorbeifahren geben.
Wer sich im Verkehrsgetümmel verteidigen muß, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
Service-Links