Urteil der Woche
Standspur bleibt Standspur

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Der Autobahn-Standstreifen darf nicht als Beschleunigungsspur benutzt werden, auch wenn das Einfädeln vorher nicht möglich war.
Das Einfädeln auf die Autobahn ist nicht einfach: Es gilt, sich möglichst elegant in den fließenden Verkehr einzusortieren. Elegant soll heißen ohne Gefahr für sich und andere. Und möglichst ohne Verzögerung. Deshalb gehört das korrekte Verhalten in der Autobahn-Auffahrt zum Pflichtprogramm in jeder Fahrschule.
Auf dem Beschleunigungsstreifen muß nämlich – wie der Name sagt – beschleunigt, sprich zügig Gas gegeben werden, um das Fahrtempo der rechten Spur zu erreichen. Doch manchmal ist der Verkehr zu dicht, die Lücke zu klein oder der Beschleunigungsstreifen zu kurz. Was tun? Auf keinen Fall die Standspur zum Beschleunigen nutzen, so die Warnung von den Experten der Deutschen Anwaltauskunft. Denn das kann teuer werden, wenn es zum Unfall an dieser heiklen Stelle kommt.
Genau das war einem Autofahrer passiert, der sich am Ende der Beschleunigungsspur noch nicht eingefädelt hatte und auf dem Standstreifen weitergefahren war. Dort krachte er in ein Streckenfahrzeug, das mit eingeschalteten Warnleuchten zurückrollte, um Reifenteile einzusammeln. Wer hatte Schuld? Natürlich der Autofahrer, urteilte das Landgericht Gießen (Az. 1 S 38/2003). Denn der Standstreifen zähle nicht zur Fahrbahn und sei nur für das Halten in Notfällen bestimmt.
Wer es nicht schaffe, sich auf der regulären Beschleunigungsspur einzufädeln, müsse am Ende der Spur stehenbleiben und auf eine Lücke warten. Das Überfahren des Standstreifens zum Beschleunigen sei "äußerst leichtsinnig und extrem sorgfaltswidrig", betonten die Richter. Da das Streckenfahrzeug unübersehbar gewesen sei, treffe den Autofahrer das überwiegende Verschulden.
Die Verkehrsrechts-Anwälte weisen außerdem darauf hin, daß eine Benutzung des Standstreifens auch nach polizeilicher Weisung sowie zur Bildung einer Rettungsgasse zulässig ist. Alles andere ist verboten. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
Auf dem Beschleunigungsstreifen muß nämlich – wie der Name sagt – beschleunigt, sprich zügig Gas gegeben werden, um das Fahrtempo der rechten Spur zu erreichen. Doch manchmal ist der Verkehr zu dicht, die Lücke zu klein oder der Beschleunigungsstreifen zu kurz. Was tun? Auf keinen Fall die Standspur zum Beschleunigen nutzen, so die Warnung von den Experten der Deutschen Anwaltauskunft. Denn das kann teuer werden, wenn es zum Unfall an dieser heiklen Stelle kommt.
Genau das war einem Autofahrer passiert, der sich am Ende der Beschleunigungsspur noch nicht eingefädelt hatte und auf dem Standstreifen weitergefahren war. Dort krachte er in ein Streckenfahrzeug, das mit eingeschalteten Warnleuchten zurückrollte, um Reifenteile einzusammeln. Wer hatte Schuld? Natürlich der Autofahrer, urteilte das Landgericht Gießen (Az. 1 S 38/2003). Denn der Standstreifen zähle nicht zur Fahrbahn und sei nur für das Halten in Notfällen bestimmt.
Wer es nicht schaffe, sich auf der regulären Beschleunigungsspur einzufädeln, müsse am Ende der Spur stehenbleiben und auf eine Lücke warten. Das Überfahren des Standstreifens zum Beschleunigen sei "äußerst leichtsinnig und extrem sorgfaltswidrig", betonten die Richter. Da das Streckenfahrzeug unübersehbar gewesen sei, treffe den Autofahrer das überwiegende Verschulden.
Die Verkehrsrechts-Anwälte weisen außerdem darauf hin, daß eine Benutzung des Standstreifens auch nach polizeilicher Weisung sowie zur Bildung einer Rettungsgasse zulässig ist. Alles andere ist verboten. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
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