Urteil der Woche
Riskantes Ausweichmanöver

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Ist es angemessen, einem Fuchs auf der Straße auszuweichen? Nicht, wenn es dadurch zum Unfall kommt, sagt das OLG Koblenz.
Wer vor sich auf der Straße einen Fuchs sieht, sollte auf Anraten des Deutschen Anwaltvereins lieber eine Kollision mit dem Tier riskieren, als ein Ausweichmanöver einzuleiten, das zum Unfall führt. In einem konkreten Fall hatte ein Autofahrer versucht, den Zusammenstoß mit einem Fuchs zu vermeiden. Er kam von der Straße ab und landete im Graben. Das Auto wurde dabei erheblich beschädigt. Von seiner Versicherung verlangte der Mann daraufhin den Ersatz der sogenannten Rettungskosten. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen.
Die Richter am Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz schlossen sich im Ergebnis der Argumentation der Versicherung an. Zu Rettung geboten seien Handlungen nur, wenn die damit verbundenen Aufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden. Das heißt konkret: Drohe ein Zusammenstoß mit einem Tier, müsse der versicherte Sachschaden gegen den "durch Brems- und Ausweichmanöver drohenden, möglicherweise mehrfachen Fahrzeug- und Personenschaden" abgewogen werden.
Ein Kriterium für diese Abwägung sei die Größe des Tieres, hieß es in dem Urteil weiter. Verwiesen wurde auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach bei einem Hasen die Gefahr bei einer Kollision "dermaßen gering ist, daß es unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen". Gleiches gilt nach Überzeugung des OLG Koblenz bei einem Fuchs, dessen Gewicht auf rund zehn Kilogramm taxiert wurde. Das Ausweichmanöver wurde im konkreten Fall als grob fahrlässig eingestuft, sodaß die Versicherung nicht zahlen mußte. (Az. 12 U 112/04)
Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
Die Richter am Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz schlossen sich im Ergebnis der Argumentation der Versicherung an. Zu Rettung geboten seien Handlungen nur, wenn die damit verbundenen Aufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden. Das heißt konkret: Drohe ein Zusammenstoß mit einem Tier, müsse der versicherte Sachschaden gegen den "durch Brems- und Ausweichmanöver drohenden, möglicherweise mehrfachen Fahrzeug- und Personenschaden" abgewogen werden.
Ein Kriterium für diese Abwägung sei die Größe des Tieres, hieß es in dem Urteil weiter. Verwiesen wurde auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach bei einem Hasen die Gefahr bei einer Kollision "dermaßen gering ist, daß es unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen". Gleiches gilt nach Überzeugung des OLG Koblenz bei einem Fuchs, dessen Gewicht auf rund zehn Kilogramm taxiert wurde. Das Ausweichmanöver wurde im konkreten Fall als grob fahrlässig eingestuft, sodaß die Versicherung nicht zahlen mußte. (Az. 12 U 112/04)
Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
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