Urteil der Woche
Zuschlagsgebot mit Rücktrittsrecht

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Wer bei einer Internet-Auktion Sachen von einem Händler ersteigert, kann binnen zwei Wochen ohne Begründung vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wenn der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil fällt, ist das von besonderer Bedeutung. Denn das Urteil schafft Klarheit in einer Streitfrage, die von Land- und Amtsgericht bisher unterschiedlich bewertet wurde. Zugleich entsteht quasi eine bindende Wirkung in ähnlichen Fällen, solange die Gesetzeslage unverändert bleibt.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein klärendes Wort in Sachen Internet-Auktionen gesprochen, von dem die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. Im konkreten Fall ersteigerte ein eBay-Kunde ein Diamantarmband im Wert von 252,51 Euro von einem Schmuckhändler. Doch dann überlegte es sich der Auktionssieger anders, schickte das teure Stück zurück und wollte nicht zahlen. Der Juwelier verlangte sein Geld. Seiner Ansicht nach gab es kein Widerrufsrecht bei Versteigerungen im Internet.
Doch das sahen die Bundesrichter (Az. VIII ZR 375/2003) anders und entschieden im Sinne verbraucherfreundlicher Gesetze: Bei eBay-Auktionen handele es sich nicht um echte Versteigerungen im rechtlichen Sinne, sondern um Kaufverträge zum Höchstgebot. Grundsätzlich sei der Kauf bei einem Händler ("gewerblicher Anbieter") über das Internet aber ein "Fernabsatzvertrag" und könne deshalb innerhalb einer bestimmten Frist rückgängig gemacht werden.
Wichtig: Das Urteil hat keine Auswirkungen auf Internet-Auktionen zwischen Privatleuten. Hier besteht kein grundloses Widerrufs- und Rückgaberecht. Aber Privatleute, die im großen Umfang bei eBay Artikel versteigern und erhebliche Einkünfte daraus erzielen, könnten als gewerbliche Anbieter angesehen werden – mit den obengenannten Einschränkungen beim Verkauf. Über diese Frage hatte der BGH allerdings nicht zu entscheiden. Das Urteil bezieht sich auf alle Verträge seit dem 1. November 2002.
Wer wissen will, welche Rechte er aus Kaufverträgen hat, sollte sich im Zweifelsfall an eine Anwältin bzw. einen Anwalt wenden. Einen im Kaufrecht versierten Anwalt in der Nähe findet man über die Deutsche Anwaltauskunft bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute). Oder man sucht einfach hier – im Internet.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein klärendes Wort in Sachen Internet-Auktionen gesprochen, von dem die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. Im konkreten Fall ersteigerte ein eBay-Kunde ein Diamantarmband im Wert von 252,51 Euro von einem Schmuckhändler. Doch dann überlegte es sich der Auktionssieger anders, schickte das teure Stück zurück und wollte nicht zahlen. Der Juwelier verlangte sein Geld. Seiner Ansicht nach gab es kein Widerrufsrecht bei Versteigerungen im Internet.
Doch das sahen die Bundesrichter (Az. VIII ZR 375/2003) anders und entschieden im Sinne verbraucherfreundlicher Gesetze: Bei eBay-Auktionen handele es sich nicht um echte Versteigerungen im rechtlichen Sinne, sondern um Kaufverträge zum Höchstgebot. Grundsätzlich sei der Kauf bei einem Händler ("gewerblicher Anbieter") über das Internet aber ein "Fernabsatzvertrag" und könne deshalb innerhalb einer bestimmten Frist rückgängig gemacht werden.
Wichtig: Das Urteil hat keine Auswirkungen auf Internet-Auktionen zwischen Privatleuten. Hier besteht kein grundloses Widerrufs- und Rückgaberecht. Aber Privatleute, die im großen Umfang bei eBay Artikel versteigern und erhebliche Einkünfte daraus erzielen, könnten als gewerbliche Anbieter angesehen werden – mit den obengenannten Einschränkungen beim Verkauf. Über diese Frage hatte der BGH allerdings nicht zu entscheiden. Das Urteil bezieht sich auf alle Verträge seit dem 1. November 2002.
Wer wissen will, welche Rechte er aus Kaufverträgen hat, sollte sich im Zweifelsfall an eine Anwältin bzw. einen Anwalt wenden. Einen im Kaufrecht versierten Anwalt in der Nähe findet man über die Deutsche Anwaltauskunft bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute). Oder man sucht einfach hier – im Internet.
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