Fahrlässigkeit ist bei Kasko-Versicherungen ein großes Thema. Vor allem die Gretchenfrage nach leichter und grober Fahrlässigkeit – danach entscheidet sich, ob der Autofahrer haften muß oder nicht. Meist geht es dabei um Unfälle wegen mißachteter roter Ampeln oder Ausweichmanövern vor Kleintieren.

Doch auch bei einem Autodiebstahl kann es um Fahrlässigkeit gehen, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. Der Vorwurf traf den Fahrer eines gemieteten Mercedes-Benz, der den Autoschlüssel in seinem Rucksack verstaute, als er in eine Gaststätte ging. Dort stellte er den Rucksack auf den Boden und vergaß ihn mitzunehmen, als er später mit einem Taxi nach Hause fuhr. Es kam wie es kommen mußte: Rucksack und Auto wurden gestohlen. Die Autovermietung wollte 28.000 Euro Schadenersatz wegen grober Fahrlässigkeit.

Aber die Richter vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 1 U 191/2003) beurteilten den Fall anders. Die Aufbewahrung des Fahrzeugschlüssels im Rucksack sei keine grobe Fahrlässigkeit. Denn die liege nur vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders großem Maße mißachtet wurde. Doch der Fahrer mußte nicht damit rechnen, daß der Rucksack samt Schlüssel und dann das Auto gestohlen werden würde. Fahrlässig sei zwar das Abstellen des Rucksacks auf dem Boden und spätere Vergessen, doch nur in einem leichten Fall. Gegen leichte Fahrlässigkeit hatte der Mieter des Autos sich aber mit einer Selbstbeteiligung von 332 Euro versichert – und nur soviel stünde der Autovermietung zu.

Wieder ein Fall der zeigt, daß man sich erfolgreich gegen unberechtigte Ansprüche wehren kann. Dazu benötigt man anwaltliche Hilfe. Einen versierten Anwalt in der Nähe findet man über die Deutsche Anwaltauskunft bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute). Oder man sucht einfach hier – im Internet.