Fahrtenbücher werden meist aus steuerlichen Gründen geführt. Doch der Fahrzeughalter kann von einer Bußgeldstelle dazu verpflichtet werden, wenn ein Verkehrsverstoß mit einem Fahrzeug begangene wurde, der Schuldige aber nicht zu ermitteln ist. Normalerweise gilt die Fahrtenbuchauflage sechs Monate.

Das war einer Bußgeldstelle in Niedersachsen aber zuwenig. Sie stützte sich auf ihren Ermessensspielraum und verhängte eine Fahrtenbuchauflage von einem Jahr. Zu Unrecht, wie jetzt die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. Im vorliegenden Fall ging es um einen sogenannten einfachen Rotlichtverstoß einer Autofahrerin. Sie war nachweislich nicht gefahren, wer tatsächlich am Steuer saß, wollte oder konnte die Frau nicht sagen. Die Behörde stellte das Verfahren ein, verhängte aber eine Fahrtenbuchauflage von einem Jahr. Dagegen klagte die Frau – mit Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg (Az. 5 A 96/2003) halbierte die Fahrtenbuchfrist auf sechs Monate. Das sei der Regelfall, wenn eine rote Ampel ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer überfahren werde, entschieden die Richter. Um eine längere Frist zu anzuordnen, müßten der Behörde konkrete Umstände vorliegen, daß es sich hier um einen besonders gravierenden Fall handele. Dies sei nicht geschehen, die längere Frist also "ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig", sagten die Richter.

Behördenentscheidungen können fehlerhaft sein. Ein Jurist klärt darüber auf, welche Chancen man in einem Prozeß hat. Einen versierten Anwalt in der Nähe findet man über die Deutsche Anwaltauskunft bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute). Oder man sucht einfach hier – im Internet.