Urteil der Woche
Glatteis für Bürgermeister

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Verpennt der Winter-Streudienst seinen Einsatz, haftet die Gemeinde für Eisunfälle im Verkehr.
Gar nicht gern hören Bürgermeister das Wort "Verkehrssicherungspflicht". Denn dahinter steckt die Haftung für vieles, was Schäden im Verkehr nach sich ziehen kann: zu hoch stehende Gullydeckel, zu tiefe Schlaglöcher, zu morsche Bäume und zu glatte Straßen. Oft reicht ein warnendes Hinweisschild, um die Haftung zu begrenzen. Manchmal ist aber Not am Mann.
Wenn es zum Beispiel in den Morgenstunden schneit und der Räumdienst zu spät ausrückt. Dann haftet für einen glatteisbedingten Unfall in der morgendlichen Rush-hour die Gemeinde mit, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. Im konkreten Fall hatte es um 3 Uhr 30 geschneit, auch auf einer abschüssigen Straße vor einer Kreuzung. Bevor um acht Uhr die ersten Räumfahrzeuge an dieser Stelle auftauchten, hatte es bereits einmal gekracht: Ein Autofahrer hatte nicht rechtzeitig bremsen können und war in einer anderes Fahrzeug gerutscht. Der Autofahrer forderte Schadenersatz von der Gemeinde.
Zu Recht, entschied das Saarländische Oberlandesgericht (Az. 4 U 154/2003) und führte zwei Gründe an: Erstens handele es sich bei der Kreuzung um einen "verkehrswichtigen" Streckenabschnitt, der im Streu-Plan Priorität hätte haben müssen. Und zweitens habe die Gemeinde die Verzögerung im Streudienst nicht plausibel machen können, zum Beispiel durch Personal- oder Fahrzeugausfall. Wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht hafte die Gemeinde deshalb von Amts wegen. Wenn auch in diesem Fall nur zu drei Viertel, weil die Richter den Autofahrer nicht ganz schuldlos an der Kollision sahen.
Erfolgreich seine Rechte durchsetzen kann man nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts, der die Chancen eines Prozesses abschätzen kann. Einen versierten Anwalt in der Nähe findet man über die Deutsche Anwaltauskunft bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute). Oder man sucht einfach hier – im Internet.
Wenn es zum Beispiel in den Morgenstunden schneit und der Räumdienst zu spät ausrückt. Dann haftet für einen glatteisbedingten Unfall in der morgendlichen Rush-hour die Gemeinde mit, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. Im konkreten Fall hatte es um 3 Uhr 30 geschneit, auch auf einer abschüssigen Straße vor einer Kreuzung. Bevor um acht Uhr die ersten Räumfahrzeuge an dieser Stelle auftauchten, hatte es bereits einmal gekracht: Ein Autofahrer hatte nicht rechtzeitig bremsen können und war in einer anderes Fahrzeug gerutscht. Der Autofahrer forderte Schadenersatz von der Gemeinde.
Zu Recht, entschied das Saarländische Oberlandesgericht (Az. 4 U 154/2003) und führte zwei Gründe an: Erstens handele es sich bei der Kreuzung um einen "verkehrswichtigen" Streckenabschnitt, der im Streu-Plan Priorität hätte haben müssen. Und zweitens habe die Gemeinde die Verzögerung im Streudienst nicht plausibel machen können, zum Beispiel durch Personal- oder Fahrzeugausfall. Wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht hafte die Gemeinde deshalb von Amts wegen. Wenn auch in diesem Fall nur zu drei Viertel, weil die Richter den Autofahrer nicht ganz schuldlos an der Kollision sahen.
Erfolgreich seine Rechte durchsetzen kann man nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts, der die Chancen eines Prozesses abschätzen kann. Einen versierten Anwalt in der Nähe findet man über die Deutsche Anwaltauskunft bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute). Oder man sucht einfach hier – im Internet.
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