Urteil der Woche
Paßt das Tempo?

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Ein Glätte-Unfall wegen "nicht angepaßter Geschwindigkeit" bedeutet fast automatisch grobe Fahrlässigkeit – und kein Versicherungsschutz.
Die Frage der Fahrlässigkeit beschäftigt Gerichte immmer wieder und war auch schon zweimal Thema im Urteil der Woche (Diebstahl, Ablenkung). Neben solchen Spezialfällen geht der Blick schnell verloren für die alltäglichen Fahrlässigkeiten im Verkehr. Wie zum Beispiel das falsche, in der Regel zu hohe Tempo. Im Juristendeutsch "nicht angepaßte Geschwindigkeit" genannt.
Das ist natürlich eine Gummi-Formulierung in der Straßenverkehrsordnung, mit der fast jeder Unfallverursacher schuldig ist: Wäre er langsamer gefahren, wäre nichts passiert. Tatsache ist aber, daß es neben Tempolimits auf Landstraßen und in der Stadt auch naturgegebene Grenzen gibt. Zum Beispiel bei dichtem Nebel (Tempo 50). Oder bei schneeglatter Straße, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet: Da war ein Autofahrer trotz Schnee- und Hagelschauer auf glatter Landstraße mit knapp Tempo 100 unterwegs gewesen. Als er einem Reh habe ausweichen wollen, sei der Wagen ins Schleudern gekommen – behauptete der Mann. Die Versicherung sollte den Schaden zahlen.
Muß sie aber nicht, entschied das Landgericht Hannover (Az. O 141/2003). Ob da ein Reh stand oder nicht, interessierte die Richter dabei wenig. Denn die Schuld am Unfall trage der Autofahrer trotzdem ganz allein: Wer "nur knapp unter der bei günstigsten Verhältnissen geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit" von 100 km/h bei Schneefall, Hagel und Dunkelheit unterwegs sei, handle grob fahrlässig urteilte das Gericht: "Die durch winterliche Straßenverhältnisse entstehenden Unfallgefahren liegen dermaßen auf der Hand, daß es eine elementare Erkenntnis für jeden Verkehrsteilnehmer sein muß, mit einer angepaßten und deutlich reduzierten Geschwindigkeit zu reagieren." Und das gilt eigentlich immer.
Was grob fahrlässig ist und was nicht – dieser Streit hat schon zu vielen Urteilen geführt. Was am Ende rauskommt, hängt nicht zuletzt von der Aussage des Fahrers ab, anwaltlicher Rat kann da im Zweifelsfall nie schaden. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
Das ist natürlich eine Gummi-Formulierung in der Straßenverkehrsordnung, mit der fast jeder Unfallverursacher schuldig ist: Wäre er langsamer gefahren, wäre nichts passiert. Tatsache ist aber, daß es neben Tempolimits auf Landstraßen und in der Stadt auch naturgegebene Grenzen gibt. Zum Beispiel bei dichtem Nebel (Tempo 50). Oder bei schneeglatter Straße, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet: Da war ein Autofahrer trotz Schnee- und Hagelschauer auf glatter Landstraße mit knapp Tempo 100 unterwegs gewesen. Als er einem Reh habe ausweichen wollen, sei der Wagen ins Schleudern gekommen – behauptete der Mann. Die Versicherung sollte den Schaden zahlen.
Muß sie aber nicht, entschied das Landgericht Hannover (Az. O 141/2003). Ob da ein Reh stand oder nicht, interessierte die Richter dabei wenig. Denn die Schuld am Unfall trage der Autofahrer trotzdem ganz allein: Wer "nur knapp unter der bei günstigsten Verhältnissen geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit" von 100 km/h bei Schneefall, Hagel und Dunkelheit unterwegs sei, handle grob fahrlässig urteilte das Gericht: "Die durch winterliche Straßenverhältnisse entstehenden Unfallgefahren liegen dermaßen auf der Hand, daß es eine elementare Erkenntnis für jeden Verkehrsteilnehmer sein muß, mit einer angepaßten und deutlich reduzierten Geschwindigkeit zu reagieren." Und das gilt eigentlich immer.
Was grob fahrlässig ist und was nicht – dieser Streit hat schon zu vielen Urteilen geführt. Was am Ende rauskommt, hängt nicht zuletzt von der Aussage des Fahrers ab, anwaltlicher Rat kann da im Zweifelsfall nie schaden. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
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