Urteil der Woche
Recht auf Rettungskosten

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Wer durch eine Vollbremsung einen Unfall vermeidet, bekommt von seiner Versicherung Schäden am Fahrzeug bezahlt.
Nicht jeder Unfall ist unvermeidbar. Manchmal sieht man die Gefahr förmlich kommen und kann noch reagieren, also bremsen oder ausweichen. Doch was, wenn der Unfall zwar vermieden, das Auto aber doch beschädigt wird, weil das Fahrmanöver zum Beispiel im Graben endet?
Dann muß die Versicherung sogenannte Rettungskosten zahlen, berichtet die Deutsche Anwaltauskunft. Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer mit seinem Sattelzug eine Vollbremsung machen müssen, um nicht auf einen plötzlich die Spur wechselnden Trucker-Kollegen aufzufahren. Dabei verrutschte die Ladung und beschädigte die Zugmaschine. Der Lkw-Besitzer wollte den Schaden von seiner Versicherung bezahlt haben, die weigerte sich.
Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 20 U 48/2004). Zweck des Bremsmanövers sei es für den Fahrer nicht nur gewesen, seine Gesundheit zu schützen, argumentierten die Richter. Er wollte auch die Ladung vor Schaden bewahren, und das sei die Voraussetzung für eine erstattungsfähige Rettungsmaßnahme. Weil es sich um einen gesetzlichen Anspruch auf Rettungskosten handele, könne die Versicherung auch nicht einen vereinbarten Selbstbehalt in der Vollkasko abziehen.
Auch wenn es hier um einen Sattelzug ging – Rettungskosten können auch für Autofahrer interessant werden, vor allem bei drohenden Wildunfällen. Grundsätzlich gibt es die, wenn der Fahrer sein Manöver "den Umständen nach für geboten halten durfte", urteilte der Bundesgerichtshof (BGH Az. IV ZR 202/90). In der Regel gilt dies bei großen Tieren wie Wildschweinen und Rehwild. Nicht bei Kleintieren, bei denen das Risiko auszuweichen höher ist, als sie zu überfahren. Als klein gelten Hase und Igel, aber auch Füchse (OLG Koblenz Az. 10 U 1442/02). Wer dann das Steuer nicht festhält, handelt grob fahrlässig.
Wann die Versicherung zahlen muß und wann nicht, darum wurde schon oft gestritten. Was am Ende rauskommt, hängt nicht zuletzt von der Aussage des Fahrers ab, bei der anwaltlicher Rat hilfreich sein kann. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
Dann muß die Versicherung sogenannte Rettungskosten zahlen, berichtet die Deutsche Anwaltauskunft. Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer mit seinem Sattelzug eine Vollbremsung machen müssen, um nicht auf einen plötzlich die Spur wechselnden Trucker-Kollegen aufzufahren. Dabei verrutschte die Ladung und beschädigte die Zugmaschine. Der Lkw-Besitzer wollte den Schaden von seiner Versicherung bezahlt haben, die weigerte sich.
Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 20 U 48/2004). Zweck des Bremsmanövers sei es für den Fahrer nicht nur gewesen, seine Gesundheit zu schützen, argumentierten die Richter. Er wollte auch die Ladung vor Schaden bewahren, und das sei die Voraussetzung für eine erstattungsfähige Rettungsmaßnahme. Weil es sich um einen gesetzlichen Anspruch auf Rettungskosten handele, könne die Versicherung auch nicht einen vereinbarten Selbstbehalt in der Vollkasko abziehen.
Auch wenn es hier um einen Sattelzug ging – Rettungskosten können auch für Autofahrer interessant werden, vor allem bei drohenden Wildunfällen. Grundsätzlich gibt es die, wenn der Fahrer sein Manöver "den Umständen nach für geboten halten durfte", urteilte der Bundesgerichtshof (BGH Az. IV ZR 202/90). In der Regel gilt dies bei großen Tieren wie Wildschweinen und Rehwild. Nicht bei Kleintieren, bei denen das Risiko auszuweichen höher ist, als sie zu überfahren. Als klein gelten Hase und Igel, aber auch Füchse (OLG Koblenz Az. 10 U 1442/02). Wer dann das Steuer nicht festhält, handelt grob fahrlässig.
Wann die Versicherung zahlen muß und wann nicht, darum wurde schon oft gestritten. Was am Ende rauskommt, hängt nicht zuletzt von der Aussage des Fahrers ab, bei der anwaltlicher Rat hilfreich sein kann. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
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