Nach einer Reform von 2002 haften Kinder bis zehn Jahre nicht für Schäden, die sie im Straßenverkehr anrichten. Doch das gilt nicht grundsätzlich. Zerschrammt ein Kind ein geparktes Auto, kann es schadenersatzpflichtig sein, urteilte bereits das Landgericht Trier. Und auch das Amtsgericht Schwabach hat jetzt in einem ähnlichen Fall so entschieden, von dem die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.

Typische Situation: Eine Mutter ging mit ihrem Töchterchen einkaufen, anschließend durfte das siebeneinhalb Jahre alte Mädchen den Einkaufswagen zum Auto schieben. Auf dem Parkplatz passierte es: Das Kind konnte den schweren Wagen nicht mehr richtig lenken und schrammte an einem geparkten Auto entlang. Die Autobesitzerin forderte Schadenersatz.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht Schwabach (Az. 5 C 0328/2003). Zwar sei grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, einem über sieben Jahre alten Kind einen Einkaufswagen anzuvertrauen. Allerdings müssen die Eltern dann das Kind im Auge behalten, um sofort eingreifen zu können, wenn der Nachwuchs vom rechten Weg abkommt. Beispielsweise in dem sie zwischen Einkaufswagen und geparkten Autos liefen. In diesem Fall sei die Mutter aber vorweg gegangen und habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, umgehend aktiv zu werden. Damit habe sie ihre Aufsichtspflicht verletzt und müsse für den Schaden am Auto aufkommen, entschied der Amtsrichter.

Wer wann haften muß und wann nicht, das ist nicht immer glasklar und bedarf meist rechtlicher Beratung. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.