Wann ist ein Neuwagen neu? Keine banale Frage, wenn sich Juristen damit befassen und vom obersten Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH), Antwort erwarten. Und der hat bereits früher klargestellt, daß nur "fabrikneu" wirklich neu bedeutet. Dann kommt das Auto quasi direkt aus der Produktion.

Hat ein Auto mehr als zwölf Monate Standzeit beim Händler hinter sich, dann ist es nicht mehr fabrikneu, sondern nur noch neu. Gleiches gilt auch bei kürzerer Standzeit, wenn zwischenzeitlich ein Modellwechsel stattfand – das Fahrzeug ist zwar ein Neuwagen im Sinne von unbenutzt, aber nicht mehr fabrikfrisch. Werteten die Richter bisher mit dem Prädikat "Neuwagen" Fahrzeuge ab, entschieden sie diese Woche mal andersrum: Auch Tageszulassungen mit null Kilometern dürfen künftig als Neuwagen beworben werden (Az. VIII ZR 109/2004). Erstaunlich, denn Tageszulassungen galten bisher als Gebrauchtwagen, weil im Kfz-Brief ein Vorbesitzer eingetragen war.

"Nicht ganz unproblematisch", sagt dazu Rechtsanwalt Hans Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. "Das Auto an sich kann zwar technisch ein Neuwagen sein, wenn damit kein Kilometer gefahren wurde. Aber der Besitzereintrag im Brief ist ein wertbildender Faktor, der hier nicht berücksichtigt wird. Außerdem stellt sich die Frage, ob diese Tatsache vor dem Verkauf offenbart werden muß."

Als Faustregel unter Händlern gilt für jeden Eintrag im Brief rund 1000 Euro Abschlag: Viele Vorbesitzer in kurzer Zeit drücken auf den Preis. Nicht von ungefähr werben Händler bei Gebrauchtwagen deshalb mit "1. oder 2. Hand". Und die Ersthand-Qualität ist bei Tageszulassungen schon mal verbraucht – wer so einen als "Neuwagen" kauft, kann ihn nur aus 2. Hand weiterverkaufen, weil er laut Brief Zweitbesitzer ist.

Fazit: Auch wenn Neuwagen dransteht, kann ein Auto bereits einmal zugelassen sein. Will der Händler sich Ärger ersparen, weist er vor dem Verkauf darauf hin. Denn mit dem Tag der ersten Zulassung beginnt die Gewährleistungs- oder Garantiezeit des Autos. Und auf diese verkürzte Laufzeit muß der Händler hinweisen (BGH Az. I ZR 44/1997). Gleiches gilt, wenn ein Neuwagen als fabrikneu vom Lager verkauft wird, die aktuelle Produktion ausgelaufen, aber noch kein Nachfolger angeboten wird. Mit dem Zeitpunkt der Produktionsumstellung ist der Neuwagen nicht mehr fabrikneu, auch das muß der Verkäufer dem Interessenten sagen (BGH Az. VIII ZR 243/2002).

Fabrikneu oder Neuwagen oder neues Lagerfahrzeug – schon ein einfacher Neuwagenkauf birgt manche Tücken. Wer Ärger hat oder solchen befürchtet kann sich bei der Deutschen Anwaltauskunft bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder sucht einfach hier – im Internet.