Wenn Eis und Schnee den Fußweg vorm Haus in eine Schlittschuhbahn verwandeln, muß der Hausbesitzer zur Sicherheit aller Passanten räumen und streuen. Gleiches gilt auch für Parkplatzbesitzer. Vor allem, wenn fürs Parken Geld verlangt wird und der nächste Bürgersteig nicht mit wenigen Schritten zu erreichen ist.

Die Deutsche Anwaltauskunft berichtet von einem solchen Fall auf dem Parkplatz vor einem Hauptbahnhof. Ein Mann war auf vereister Fläche ausgerutscht und hatte sich verletzt. Er wollte Schadenersatz, der Parkplatzbetreiber lehnte das ab. Denn er hatte ein Schild aufgestellt mit dem Hinweis: "Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut".

Das ließ das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 7 U 94/2003) aber so nicht gelten. Der Betreiber eines Kundenparkplatzes wie vor diesem Bahnhof muß dafür sorgen, daß Besucher mindestens an einer Stelle den Parkplatz gefahrlos betreten und ihr Fahrzeug sicher erreichen können. Deshalb muß der Parkplatz ausreichend geräumt und mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden, entschieden die Richter.

Mit einem ähnlichen Schild "Auf eigene Gefahr hatte sich schon einmal ein Parkhausbetreiber vor jeder Verantwortung drücken wollen, bis ihn das Oberlandesgericht Bamberg eines Besseren belehrte.

Auf See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand, pflegen Juristen gern zu scherzen. Wer sich aufs Glatteis geführt sieht, sollte deshalb anwaltlichen Rat einholen. Den gibt es bei der Deutschen Anwaltauskunft. Bundeseinheitlich kann man sich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.